Landeswahlleiter Thüringen - Pressemitteilung


Erfurt, 12. September 2005 - Nr. B23

Landeswahlleiter Günter Krombholz informiert:
"SIE HABEN 2 STIMMEN"
- Eine Erststimme und eine Zweitstimme -

Bei der Bundestagswahl am 18.09.2005 hat jeder Wähler zwei Stimmen:


Mit diesem Zweistimmen-Wahlsystem ist es dem Wähler möglich, eine differenzierte Entscheidung zwischen dem Wahlkreiskandidaten und dem Landeslistenvorschlag einer Partei zu treffen. Beide Stimmen können dabei völlig unabhängig voneinander gegeben werden.

Jeder Wähler kann jeweils nur eine Erststimme und nur eine Zweitstimme abgeben; für jede Stimmart ist also nur ein Kreuz zulässig. Mehrere Kreuze oder kein Kreuz führen zur Ungültigkeit der jeweiligen Stimme oder beider Stimmen.

Für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag sind die für die Landeslisten der Parteien abgegebenen Zweitstimmen ausschlaggebend, denn die 598 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Es handelt sich also um ein Verhältniswahlsystem. Unberücksichtigt bei der Sitzverteilung bleiben allerdings Parteien, die nicht wenigstens 5 Prozent der Zweitstimmen im Bundesgebiet erhalten oder nicht mindestens drei Wahlkreissitze im Bundesgebiet direkt erringen.

Durch die Erststimme für die Wahlkreiskandidaten enthält das Verhältniswahlsystem aber auch Elemente der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl. In jedem der 299 Bundestagswahlkreise - neun dieser Bundestagswahlkreise liegen in Thüringen - ist der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der Erststimmen erhält.
Das Prinzip der Verhältniswahl bleibt trotzdem gewahrt, weil die von den Parteien mit den Erststimmen errungenen Wahlkreissitze auf die Sitze angerechnet werden, die Ihnen nach den Zweitstimmen zustehen. Erhält eine Partei in einem Bundesland aufgrund der Zweitstimmen z.B. 50 Sitze und hat sie in diesem Land aufgrund der Erststimmen 30 Wahlkreissitze gewonnen, sind aus der Landesliste lediglich 20 Sitze zu besetzen. Zusammen mit den Wahlkreissitzen ergibt das die 50 Sitze, die ihr nach den Zweitstimmen zustehen.
Erhält aber eine Partei in einem Bundesland aufgrund der Zweitstimmen z.B. nur 28 Sitze und hat sie in diesem Land aufgrund der Erststimmen jedoch 30 Wahlkreissitze errungen, so kann sie aus der Landesliste keine Sitze mehr besetzen, behält aber alle 30 Wahlkreissitze; es entstehen auf diese Weise 2 sog. Überhangmandate. Die Zahl der Abgeordneten im Bundestag würde sich damit um 2 erhöhen.


Der Landeswahlleiter