Themenfeld 07 | Inanspruchnahme von Leistungen der Gesundheitsversorgung |
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In stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen betreute Pflegebedürftige in Thüringen am 15.12. (Jahr) nach Pflegestufen, Geschlecht und Kreisen |
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Der Indikator gibt Auskunft über die absolute Zahl von Pflegebedürftigen, die in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, und über die Verteilung der Pflegebedürftigen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe/-grad). Dargestellt werden neben dem Landesergebnis auch die entsprechenden Zahlen für die einzelnen Regionen (Kreise, kreisfreie Städte, Regierungsbezirke). Die Angaben erfolgen für Frauen und Männer getrennt.
Als pflegebedürftig werden alle Personen erfasst, die aufgrund der Entscheidung der Pflegekasse bzw. privater Versicherungsunternehmen eine Pflegestufe I - III (einschließlich Härtefälle) haben. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird unterschieden in:
Ab dem Berichtsjahr 2017 werden die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt:
Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) sind Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) und/oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
Die Durchführung der Pflegestatistik erfolgt auf der Grundlage der Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege (Pflegestatistik-Verordnung-PflegeStatV) vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2282), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, in Verbindung mit § 109 Absastz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587), in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist.
Auskunftspflichtig sind die Träger der stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag gemäß SGB XI § 72 besteht bzw. die gemäß § 73 Abs. 3 und 4 Bestandsschutz genießen und danach zugelassen sind.
Thüringer Landesamt für Statistik
Pflegestatistik
Zweijährlich, 15.12., erstmalig 1999
Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. Damit sind die Vorausset-zungen für eine gute Validität geschaffen worden.
Der Indikator zählt zu den Prozessindikatoren.
Es gibt keine vergleichbaren WHO-, OECD- und EU-Indikatoren. Es gibt keine vergleichbaren Indikatoren zum bisherigen Indikatorensatz.
Publikationen der statistischen Landesämter im zweijährigen Rhythmus, z. B. in Statistischen Jahrbüchern oder Statistische Berichte über die Pflegestatistik.
06.12.2002, MSGV SH/SM MV/lögd; aktualisiert am 07.11.2019, TLS
Copyright © Thüringer Landesamt für Statistik, Erfurt 2022
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