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Definitionen und Erläuterungen
Gliederung nach Sachgebieten
▸ Gliederung nach dem Alphabet
Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
---|---|---|
Beschäftigte | Finanz- und andere Dienstleistungen | Beschäftigte sind alle in einem Unternehmen tätigen Personen. Dazu gehören auch tätige Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie sämtliche Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden. Erfasst werden auch vorübergehend Abwesende (z.B. Kranke, Urlauber) und Teilzeitbeschäftigte (ohne Umrechnung auf Vollzeitbeschäftigte). In der Dienstleistungsstatistik werden die Beschäftigten als tätige Personen bezeichnet. |
Kurzfristige Kredite | Finanz- und andere Dienstleistungen | Kredite mit einer Laufzeit bis einschließlich einem Jahr. |
Langfristige Kredite | Finanz- und andere Dienstleistungen | Bis Dezember 1998: Kredite mit einer Laufzeit von vier und mehr Jahren, ab 1999: von über fünf Jahren. |
Lohn- und Gehaltsempfänger | Finanz- und andere Dienstleistungen | Zu den Lohn- und Gehaltsempfängern zählen die voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten, Arbeiter, Beamte, Auszubildenden, Studenten, Praktikanten und Volontäre die nach dem Stand vom 30. September des Berichtsjahres in einem Arbeitsverhältnis standen und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Provision oder Sachbezüge erhalten. Hierzu zählen auch Betriebsleiter, Direktoren, Vorstandsmitglieder und andere leitende Kräfte (z.B. geschäftsführende Gesellschafter der Kapitalgesellschaften), soweit sie vom befragten Unternehmen oder Einrichtung Bezüge erhalten, die steuerlich als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit angesehen werden. |
Mittelfristige Kredite | Finanz- und andere Dienstleistungen | Bis Dezember 1998: Kredite mit einer Laufzeit von über einem Jahr bis unter vier Jahren, ab 1999: über einem Jahr bis einschließlich fünf Jahre. |
Sichteinlagen | Finanz- und andere Dienstleistungen | Täglich fällige Verbindlichkeiten. |
Spareinlagen | Finanz- und andere Dienstleistungen | Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuches, als solche gekennzeichnet sind. |
Tätige Personen | Finanz- und andere Dienstleistungen | Als tätige Personen gelten tätige Inhaber, Mitinhaber und unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie alle voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten, Arbeiter, Beamte, Auszubildenden, Studenten, Praktikanten und Volontäre, die nach dem Stand vom 30.September des Berichtsjahres in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen oder zur Einrichtung standen. Zu den tätigen Personen zählen auch vorübergehend abwesende Personen (z.B. Erkrankte, Urlauber, Frauen im Mutterschutz, Personen in Elternzeit mit einer Dauer von weniger als einem Jahr usw.) sowie Personen in Altersteilzeit und im Außendienst. Nicht einbezogen werden Personen, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes einberufen sind sowie im Ausland beschäftigte Personen. Ebenfalls nicht einbezogen werden Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung überlassen werden (Leiharbeitnehmer), freie Mitarbeiter sowie Personen, die ein Jahr oder länger in Elternzeit sind. |
Termineinlagen | Finanz- und andere Dienstleistungen | Einlagen mit einer Kündigungsfrist bis einschließlich einem Jahr und einer Befristung von über einem Jahr. |
Umsatz | Finanz- und andere Dienstleistungen | Der Umsatz ist der Gesamtbetrag aller in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen (Eigengeschäft) sowie Provisionseinnahmen und Kostenvergütungen (Fremdgeschäft) des Unternehmens bzw. der Einrichtung (einschließlich des Eigenverbrauchs). Der Umsatz wird ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. |
Umsatz | Finanz- und andere Dienstleistungen | Umsatz oder Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit Als Umsatz oder Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit wird der Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer) der abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (auch Eigenverbrauch), einschließlich der Handelsumsätze, aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unabhängig vom Zahlungseingang ausgewiesen. Hierzu zählen auch Provisionen aus Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften. Mit einbezogen werden in Rechnung gestellte Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten, Spesen, Fracht-, Porto- oder Verpackungskosten sowie der umsatzsteuerfreie Umsatz nach § 4 UStG. Für die Einnahmen-Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 EStG werden nur die im Berichtsjahr zahlungswirksamen Einnahmen angegeben. Beim Vorhandensein von Konzernen oder umsatzsteuerlichen Organschaften werden die Inlandsumsätze zwischen Tochterunternehmen oder zwischen Tochter- und Mutterunternehmen ebenfalls mit einbezogen. Erlösschmälerungen wie Preisnachlässe, Rabatte und Skonti werden abgesetzt. In der Regel nicht zum Umsatz oder den Einnahmen, sondern zu den sonstigen betrieblichen Erträgen zählen die Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Leasing betrieblicher Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen. Sollte es sich hierbei jedoch um Umsatz oder Einnahmen im Sinne des Geschäftsgegenstandes handeln (z.B. bei Vermietungs- bzw. Leasinggesellschaften), zählen sie zum Umsatz oder den Einnahmen. Nicht einbezogen werden durchlaufende Posten (die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden), Subventionen, außerordentliche und betriebsfremde Erträge sowie Zins- und ähnliche Erträge (z.B. Kursgewinne, Dividenden), Erträge aus Beteiligungen, aus Gewinn- und Teilgewinnabführungsverträgen, Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens und aus der Auflösung von Rückstellungen. Umsätze oder Einnahmen ausländischer Niederlassungen werden ebenfalls nicht einbezogen. Umsatz oder Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit durch Auftraggeber mit Sitz im Ausland Angegeben werden die Umsätze oder Einnahmen durch Auftraggeber mit Sitz im Ausland (hierzu zählen auch Aufträge ausländischer Tochterunternehmen). Im Falle des Vorliegens eines multinationalen Konzerns oder einer grenzüberschreitenden Organschaft werden die Umsätze oder Einnahmen von ausländischen Tochterunternehmen nicht bei den hier dargestellten Umsätzen oder Einnahmen berücksichtigt. Sonstige betriebliche Erträge Hierzu zählen Umsatzerlöse oder Einnahmen aus nicht betriebstypischen Nebengeschäften des Unternehmens oder der Einrichtung, wie z.B. Patent- und Lizenzeinnahmen oder Kantinenerlöse sowie Einnahmen aus Mieten, Pachten und Leasing, sofern es sich bei diesen nicht um Einnahmen im Sinne des Geschäftsgegenstandes handelt (z.B. bei Vermietungs- bzw. Leasinggesellschaften). Nicht einbezogen werden Subventionen, außerordentliche und betriebsfremde Erträge sowie Zins- und ähnliche Erträge (z.B. Kursgewinne, Dividenden, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen oder aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens usw.). |