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Definitionen und Erläuterungen
Gliederung nach Sachgebieten
▸ Gliederung nach dem Alphabet
Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
---|---|---|
Angestellte | Verdienste, Arbeitskosten | Alle nicht beamteten Gehaltsempfänger, die überwiegend eine kaufmännische, büro- bzw. verwaltungsmäßige, höhere technische oder überwiegend leitende oder sonst gehobene Tätigkeit ausüben. |
Anwartschaften | Verdienste, Arbeitskosten | Die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung entsteht mit der Zusage des Arbeitgebers auf eine solche Versorgung und wächst mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit kontinuierlich an. Mit Eintritt eines Versorgungsfalls (Rente, Invalidität, Tod) wird aus der Anwartschaft ein Rechtsanspruch auf diese Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Invalidenrente. Hierzu gilt es die Regelungen für eine verfallbare bzw. unverfallbare Anwartschaft zu beachten. |
Arbeiter | Verdienste, Arbeitskosten | Als Arbeiter gelten die in abhängiger Stellung beschäftigten Personen, die in der Arbeiterrentenversicherung beitragspflichtig sind. Dazu zählen auch solche Arbeiter, die nicht unmittelbar an der Produktion beteiligt sind, wie z.B. Betriebshandwerker, Fahrer, Pförtner. |
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen | Verdienste, Arbeitskosten | Zu den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zählen: - Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer/-innen (auch in Teilzeit oder Altersteilzeit), - Leitende Angestellte (auch Geschäftsführer/-innen einer GmbH und Vorstände einer AG) mit einem Arbeitsvertrag, die zumindest teilweise feste, d.h. gewinnunabhängige Verdienstbestandteile für die geleistete Arbeit erhalten, - Beamte/Beamtinnen, - Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, - Saison- oder Gelegenheitsarbeiter/-innen, auch wenn sie nicht in der deutschen Sozialversicherung gemeldet sind, - Auszubildende, Aushilfskräfte, Praktikanten/Praktikantinnen, die als abhängig Beschäftigte eine bezahlte Leistung für den Betrieb erbringen. |
Arbeitskosten | Verdienste, Arbeitskosten | Sie umfassen alle im Erhebungszeitraum entstandenen Personalaufwendungen. Zu den Arbeitskosten gehören das Arbeitnehmerentgelt mit Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Geld- und Sachleistungen sowie den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber, die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, sonstige Aufwendungen sowie Steuern auf die Lohnsumme oder Beschäftigtenzahl. Über die Verordnung (EG) 1737/2005 hinausgehend werden die Arbeitskosten häufig zweigeteilt dargestellt. In der deutschen amtlichen Statistik stand bis zum Berichtsjahr 2000 die Gliederung in Entgelt für die geleistete Arbeitszeit und Personalnebenkosten im Vordergrund. Bei Eurostat und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) wird zwischen direkten und indirekten Kosten unterschieden, was einer Gliederung in Bruttolöhne und -gehälter und Lohnnebenkosten gleichkommt. Seit dem Berichtsjahr 2004 wendet die deutsche amtliche Statistik diese international gebräuchliche Gliederung an. |
betriebliche Altersversorgung (bAV) | Verdienste, Arbeitskosten | Die betriebliche Altersversorgung (bAV) wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) definiert. Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen im Alter, bei Invalidität oder Tod zusagt. Hierfür stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung: – Direktzusage, – Unterstützungskasse, – Direktversicherung, – Pensionskasse und – Pensionsfonds. Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung beruhen auf verschiedenen steuerlichen Grundlagen. Die Finanzierung kann durch den Arbeitgeber, den Beschäftigten (im Rahmen der Entgeltumwandlung) oder durch eine Mischfinanzierung erfolgen. |
Bezahlte Arbeitszeit | Verdienste, Arbeitskosten | Die bezahlte Arbeitszeit setzt sich aus der geleisteten Arbeitszeit zuzüglich der bezahlten Ausfallzeit zusammen. Zur bezahlten Ausfallzeit zählen z.B. die bezahlten Arbeitspausen, der Arbeitsausfall an gesetzlichen Feiertagen und der bezahlte Erholungsurlaub. |
Bruttojahresverdienst | Verdienste, Arbeitskosten | Zum Bruttojahresverdienst zählen neben den monatlichen Verdienstbestandteilen die nicht in jeder Abrechnungsperiode gezahlten Sonderzahlungen. |
Bruttolöhne und –gehälter | Verdienste, Arbeitskosten | Summe aus dem Entgelt für geleistete Arbeit, den Sonderzahlungen, den vermögenswirksamen Leistungen, der Vergütung arbeitsfreier Tage sowie den Sachleistungen. |
Bruttomonatsverdienst | Verdienste, Arbeitskosten | Als Bruttomonatsverdienst im Erhebungsmonat ist der regelmäßige steuerpflichtige Arbeitslohn gemäß den Lohnsteuerrichtlinien angegeben, zuzüglich der folgenden Verdienstbestandteile: - steuerfreie Zuschläge für Schicht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, - steuerfreie Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit, - steuerfreie Beiträge für betriebliche Altersversorgung aus arbeitnehmerfinanzierter Entgeltumwandlung ( alle Durchführungswege: Pensionskassen, Zusatzversorgungskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, auch Gehaltsverzicht bei Direktzusage oder Unterstützungskasse), - steuerfreie Essenzuschüsse, - die pauschale Lohnsteuer nach §§ 40, 40a und 40b EStG, sofern sie vom Arbeitgeber getragen wird, - pauschal besteuerter Arbeitslohn z. B. von geringfügig Beschäftigten. |
Entgelt für geleistete Arbeit | Verdienste, Arbeitskosten | Darunter ist das im Laufe des Jahres regelmäßig in jeder Lohn- und Gehaltsperiode gezahlte Entgelt in Form von Geldleistung zu verstehen. Vergütung arbeitsfreier Tage wie Urlaub oder Feiertage ist nicht enthalten. Ebenfalls nicht enthalten sind Leistungen der Lohnfortzahlung sowie Leistungen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer. |
Gesellen | Verdienste, Arbeitskosten | Zu den Gesellen gehören alle Arbeiter, die in dem Handwerk, das der sie beschäftigende Handwerker selbständig ausübt, die Gesellenprüfung abgelegt haben. Als Gesellen der handwerklichen Fachrichtung sind auch diejenigen Personen einzustufen, die auf Grund langjähriger Berufserfahrung, aber ohne Ablegung einer Gesellenprüfung in der Weise wie gelernte Gesellen und diesen im Betrieb gleichgestellt, tätig sind. Dies jedoch nur, wenn sie vollwertig auf dem Fachgebiet tätig sind, für das der selbständige Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist. |
Gesetzliche Personalnebenkosten | Verdienste, Arbeitskosten | Gesetzliche Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Vergütung gesetzlicher Feiertage und sonstiger Ausfallzeiten, Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige gesetzliche Aufwendungen. |
Löhne und Gehälter | Verdienste, Arbeitskosten | Summe aus dem Entgelt für geleistete Arbeit, den Sonderzahlungen und der Vergütung arbeitsfreier Tage. |
Lohnnebenkosten | Verdienste, Arbeitskosten | Alle Arbeitskosten, die nicht zu den Bruttolöhnen und -gehältern gerechnet werden. Dazu zählen: die Sozialbeiträge der Arbeitgeber, die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die sonstigen Aufwendungen des Arbeitgebers und Steuern auf die Lohnsumme oder Beschäftigtenzahl. Sie entsprechen den indirekten Kosten Eurostats und der ILO, wobei die indirekten Kosten noch einen Abzug der Lohnsubventionen vorsehen. |
Personalnebenkosten | Verdienste, Arbeitskosten | Personalnebenkosten beinhalten alle zusätzlich zum Leistungsentgelt anfallenden Aufwendungen für das Unternehmen (aufgrund gesetzlicher Regelungen sowie tariflicher bzw. freiwilliger betrieblicher Vereinbarungen). Zu den Personalnebenkosten gehören die Sonderzahlungen, die Vergütung arbeitsfreier Tage, Aufwendungen für Vorsorgeeinrichtungen und sonstige Personalnebenkosten. |
Übrige Arbeiter | Verdienste, Arbeitskosten | Zu den übrigen Arbeitern gehören alle Arbeiter, die auf Grund ihrer Berufsausbildung und ihrer Tätigkeit nicht als Gesellen der handwerklichen Fachrichtung angesehen werden können, z.B. Gesellen anderer handwerklicher Fachrichtungen, übrige Facharbeiter, auch wenn sie auf ihrem Fachgebiet eine der Gesellenprüfung vergleichbare Prüfung abgelegt haben, angelernte und ungelernte „Arbeiter ohne bestandene Gesellenprüfung“, soweit sie nicht den Gesellen gleichgestellt und vollwertig in der handwerklichen Fachrichtung tätig sind, für die der selbständige Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist, ferner Hilfsarbeiter, Fahrpersonal, Betriebsarbeiter. |
Voll- und Teilzeitbeschäftigte | Verdienste, Arbeitskosten | Vollzeitbeschäftigt sind die Arbeitnehmer/-innen, deren Arbeitsvertrag die betriebsübliche Arbeitszeit vorsieht. Als Teilzeitbeschäftigte gelten Arbeitnehmer/-innen, deren vertragliche Arbeitszeit unter der betriebsüblichen liegt. |