Pressemitteilung BTW09/2002


Briefwahl - wie geht das?

Gegenüber der als Normalfall gedachten Wahl im Wahllokal am Wahltag (Urnenwahl) ist die Briefwahl als eine Ausnahmeregelung für besondere Verhinderungsfälle, die in den Wahlgesetzen beschrieben sind, zugelassen.
Die Briefwahl ermöglicht denjenigen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl, die sich am Wahltag nicht in ihrem Wahlbezirk aufhalten können oder wegen ihres Alters, gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen verhindert sind.

Um die Briefwahlunterlagen zu erhalten, muss spätestens bis zum 20. September 2002, 18.00 Uhr, bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde ein schriftlicher (auch per Fax oder
E-Mail) oder mündlicher (nicht fernmündlicher) Antrag auf Erteilung der Briefwahlunterlagen gestellt werden.
Diesen Antrag findet der Wahlberechtigte auf der Rückseite seiner Wahlbenachrichtigungskarte. Die Beantragung über ein Online-Formular im Internet ist nur möglich, wenn die Gemeinde über einen entsprechenden Anschluss verfügt.
Das Ausgabeformular ist über das jeweilige Internetangebot der Gemeinde abrufbar. Außerdem ist unter www.tls.thueringen.de in der Rubrik „Wahlen in Thüringen“ - „Bundestagswahlen“ - „Wahlscheinantrag für die Bundestagswahl am 22.09.2002“ eine Onlinebeantragung der Briefwahlunterlagen möglich.

In Ausnahmefällen, insbesondere wenn wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, ist eine Antragstellung auch noch bis 22. September 2002, 15.00 Uhr, möglich.
Die zuständige Gemeindewahlbehörde, an die der Antrag zu richten ist, ergibt sich aus der Absenderangabe der Wahlbenachrichtigungskarte.
Die Briefwahlunterlagen werden den Antragstellern durch die Post übersandt oder amtlich überbracht. Der Wähler hat aber auch die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde abzuholen oder dort an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben.

Der Wahlberechtigte erhält folgende Briefwahlunterlagen:

  1. ein Merkblatt mit Erläuterungen zur Briefwahl,
  2. einen amtlichen Wahlschein,
  3. einen amtlichen Stimmzettel des jeweiligen Bundestagswahlkreises, in dem er sein Wahlrecht ausüben kann,
  4. einen amtlichen blauen Wahlumschlag und
  5. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag.


Folgendes ist bei der Stimmabgabe durch Briefwahl zu beachten:

  1. Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel;
  2. er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den blauen Wahlumschlag und verschließt diesen;
  3. er unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Ortes und des Datums;
  4. er steckt den verschlossenen blauen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und übersendet den roten Wahlbrief rechtzeitig durch die Post an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.

Stimmzettel, die, wie es leider immer wieder vorkommt, nur im blauen Wahlumschlag in den Briefkasten geworfen werden, können auf Grund fehlender Anschrift nicht zugestellt werden. Die Stimmabgabe wird daher nicht berücksichtigt.

Im Bereich der Deutschen Post AG werden die Wahlbriefe unentgeltlich befördert. Will der Wähler von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen, hat er den Wahlbrief selbst freizumachen. Auch bei Inanspruchnahme einer besonderen Beförderungsform, z.B. Eilzustellung oder Einschreiben, haben die Absender den das normale Entgelt übersteigenden Betrag selbst zu entrichten. Die Wahlbriefe sollten spätestens am Freitag, dem 20. September 2002 bei der Post aufgegeben werden; bei entfernter liegenden Orten entsprechend früher. Verspätet eingehende Wahlbriefe nehmen an der Wahl nicht mehr teil. Der Wähler trägt allein das Risiko einer verspäteten Ankunft des Wahlbriefes, auch wenn ihn selbst keinerlei Verschulden trifft.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, die Briefwahl selbst auszuüben, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person seines Vertrauens bedienen. In diesem Fall hat die Hilfsperson die 'Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl' auf dem jeweiligen Wahlschein abzugeben.


Der Landeswahlleiter

Erfurt, den 04. September 2002


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