Erfurt, 29. August 2005 - Nr. B15
Gemäß § 17 Absatz 1 Bundeswahlgesetz liegen diese Woche vom 29.08.2005 bis 02.09.2005 zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeinden die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme bereit.
Jeder Wahlberechtigte hat in dieser Zeit das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
Die Daten anderer dürfen nur überprüft werden, wenn gegenüber der Gemeindebehörde Tatsachen glaubhaft gemacht worden sind, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Der Landeswahlleiter Thüringen