Landeswahlleiter Thüringen - Pressemitteilung


Erfurt, 21. August 2009 - Nr. 325

Landtagswahl 2009
Verhältniswahlen mit Persönlichkeitswahl

Der Landeswahlleiter Günter Krombholz teilt mit:

Bei der Landtagswahl am 30. August 2009 hat jeder Wähler zwei Stimmen:

• eine Wahlkreisstimme (Personenwahl) für die direkte Wahl eines Bewerbers in seinem Wahlkreis
  (auf der linken schwarz bedruckten Hälfte des Stimmzettels)

• eine Landesstimme (Verhältniswahl) für die Wahl der Landesliste einer Partei
  (auf der rechten grün bedruckten Hälfte des Stimmzettels).

Mit diesem Zweistimmen-Wahlsystem ist es dem Wähler möglich, eine differenzierte Entscheidung zwischen dem Wahlkreiskandidaten und dem Landeslistenvorschlag einer Partei (Stimmensplitting) zu treffen. Es ist aber auch möglich mit Wahlkreisstimme und Landesstimme für ein und dieselbe Partei zu votieren.

Durch die Wahlkreisstimme für die Wahlkreiskandidaten enthält das Verhältniswahlsystem aber auch Elemente der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl. In jedem der 44 Landtagswahlkreise ist der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der Wahlkreisstimmen erhält.
Das Prinzip der Verhältniswahl bleibt trotzdem gewahrt, weil die von den Parteien mit den Wahlkreisstimmen errungenen Wahlkreissitze auf die Sitze angerechnet werden, die Ihnen nach den Landesstimmen zustehen.


Beispiel 1: Erhält eine Partei aufgrund der Landesstimmen z.B. 40 Sitze und hat sie aufgrund der Wahlkreisstimmen 30 Wahlkreissitze gewonnen, sind aus der Landesliste lediglich 10 Sitze zu besetzen. Zusammen mit den Wahlkreissitzen ergibt das die 40 Sitze, die ihr nach den Landesstimmen zustehen.

Beispiel 2: Erhält aber eine Partei aufgrund der Zweitstimmen nur 18 Sitze und hat sie aufgrund der Wahlkreisstimmen jedoch 20 Wahlkreissitze errungen, so kann sie aus der Landesliste keine Sitze mehr besetzen, behält aber alle 20 Wahlkreissitze; es entstehen auf diese Weise 2 so genannte Überhangmandate. Die Zahl der Abgeordneten im Thüringer Landtag würde sich damit erhöhen.

Beispiel 3: Erhält eine Partei erheblich mehr Überhangmandate als ihr nach der prozentualen Verteilung der Landesstimmen zustehen, erhalten die anderen im Landtag vertretenen Parteien zusätzlich Ausgleichsmandate. Da die gewonnenen Direktmandate für die eine Partei erhalten bleiben, aber die Sitzverteilung ebenfalls dem prozentualen Gesamtergebnis entsprechen muss, werden die überzähligen Sitze (Überhangmandate) durch zusätzliche Sitze, so genannte Ausgleichsmandate, für die anderen Parteien ausgeglichen.

Damit erhöht sich für die Beispiele 2 und 3 die Gesamtzahl der vorgesehenen 88 Abgeordneten im Landtag.


Der Landeswahlleiter Thüringen