Bei den Anschlussrechnungen werden aktuelle und vergangene Entwicklungen in Abhängigkeit des Themenfeldes für die Zukunft fortgeschrieben. Grundlage bildet dabei jeweils die 1. regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung (1. rBv).
Der Mikrozensus ist eine Haushaltsbefragung der amtlichen Statistik, bei der jährlich 1% der Bevölkerung zu bevölkerungs- und arbeitsmarktstatistischen Themen befragt wird. In der Bundesrepublik Deutschland wird er bereits seit 1957 durchgeführt. In ganz Thüringen werden seit 1991 auf diese Weise pro Jahr rund 10 000 Haushalte befragt.
Jede Personengemeinschaft, die zusammen wohnt und eine wirtschaftliche Einheit bildet, ist ein Haushalt. Zum Haushalt können außer verwandten auch familienfremde Personen gehören, z.B. häusliches Dienstpersonal, gewerbliche oder landwirtschaftliche Arbeitskräfte. Auch eine allein wohnende und wirtschaftende Person (z.B. ein Untermieter) ist ein Privathaushalt. Anstalten gelten nicht als Haushalte, können aber Haushalte im Anstaltsbereich beherbergen, z.B. den Haushalt des Anstaltsleiters, des Pförtners usw. In einem Haushalt können gleichzeitig mehrere Lebensformen (z.B. ein Ehepaar ohne Kinder sowie eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern) vorhanden sein.
Haushaltsmitglieder sind alle zu einem Haushalt gehörenden Personen, auch wenn sie an einem anderen Ort einen weiteren Wohnsitz haben.
Die Bevölkerung in Privathaushalten sind alle Personen, die allein oder zusammen mit anderen eine wirtschaftliche Einheit (Privathaushalt) bilden. Die Bevölkerung in Privathaushalten wird auch als "Haushaltsmitglieder" bezeichnet. Die Bevölkerung in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften wird nicht berücksichtigt, wohl aber Privathaushalte im Bereich von Gemeinschafts- bzw. Anstaltsunterkünften. Da eine Person in mehreren Privathaushalten wohnberechtigt sein kann, sind Doppelzählungen möglich. So ist z.B. die Person, die in einer anderen Gemeinde arbeitet und dort als Untermieter eine zweite Wohnung hat, Angehöriger von zwei Haushalten. Einmal zählt sie zum Haushalt ihrer Familie, zum anderen bildet sie als Untermieter einen Einpersonenhaushalt. Diese Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass Haushalte an jedem Wohnsitz entsprechend Wohnraum in Anspruch nehmen und die Einrichtungen der jeweiligen Gemeinde nutzen.
Grundlage für die systematische Einordnung der Krankheiten nach Diagnosen bildet in den Einrichtungen ab 1.1.2000 die Zehnte Revision der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in ihrer für Zwecke des SGB V überarbeiteten Fassung (ICD-10-GM), in der jeweils gültigen Version.
Die Hauptdiagnose wird definiert als die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Aufenthalts des Patienten verantwortlich ist. Der Begriff "nach Analyse" bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthalts.
Als Krankenhausfälle werden aus Thüringer Krankenhäusern entlassene vollstationäre Patientinnen und Patienten bezeichnet, für die ein Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abgerechnet wird. Jeder Krankenhausaufenthalt wird als ein Fall erfasst, so dass Mehrfachzählungen der Personen möglich sind. Nicht enthalten sind Personen, die teilstationär oder ambulant behandelt werden. Hingegen umfasst die Zahl der Krankenhausfälle auch Sterbefälle sowie Stundenfälle, also Patienten, die in das Krankenhaus aufgenommen und noch am gleichen Tag wieder entlassen bzw. in ein anderes Krankenhaus verlegt werden.
Als Pflegebedürftige werden Personen erfasst, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Zu den Pflegebedürftigen insgesamt zählen Pflegebedürftige in ambulanter, teil- und vollstationärer Pflege sowie Empfängerinnen und Empfänger von Pflegegeld. EmpfängerInnen von teilstationärer Pflege erhalten in der Regel auch Pflegegeld oder ambulante Pflege und sind somit in der Zahl dieser Pflegebedürftigen bereits enthalten. Um Mehrfachzählungen bei den Pflegebedürftigen insgesamt zu vermeiden, bleiben die EmpfängerInnen von teilstationärer Pflege deshalb hier unberücksichtigt. Die Zahl der Pflegebedürftige insgesamt ergibt sich demnach aus der Summe der Pflegebedürftige in ambulanter Pflege + Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege + EmpfängerInnen von Pflegegeld.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Die Pflegekräfte sind entweder von der Pflegekasse selbst angestellt oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (beschränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr) und teilstationärer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege.
Bei der Betreuungs- bzw. Besuchsquote handelt es sich um die Anzahl der betreuten Kinder bezogen auf die Bevölkerung entsprechenden Alters in Prozent. Neben der Besuchsquote ist eine Betreuungsquote definiert. Während sich die Besuchsquote immer nur auf eine Form der Kindertagesbetreuung bezieht (entweder für Kinder in Kindertageseinrichtungen oder für Kinder in Kindertagespflege), bezieht sich die Betreuungsquote auf die Kinder in Kindertagesbetreuung insgesamt. Um Doppelzählungen bei der Berechnung zu vermeiden, werden Kinder, die neben öffentlich geförderter Kindertagespflege zusätzlich eine Kindertageseinrichtung oder eine Ganztagsschule besuchen, bei der Berechnung der Betreuungsquote nicht berücksichtigt.
Als Kindertagesbetreuung wird die öffentlich organisierte und finanzierte Form der Kinderbetreuung bezeichnet. Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindertagesstätten) und in öffentlich geförderter Kindertagespflege.
Sie bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer von den Jugendämtern geförderten Tagespflegeperson (Tagesmutter oder auch Tagesvater).
Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sowie erzieherisch und pflegerisch betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegen.
Dazu zählen die Schularten Grundschule, Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Förderschule sowie Gesamtschule, Freie Waldorfschule und das Kolleg.
Die institutionelle Gliederung des allgemeinbildenden Schulwesens nach Schularten kann durch eine horizontale Stufengliederung nach Bildungsbereichen ergänzt werden. Diese sind durch eine einheitliche Schulbesuchsdauer und gleiches Bildungsniveau gekennzeichnet. Vorklassen und Schulkindergärten werden zum Vorschulbereich (Elementarstufe) gezählt. Entsprechend der auch international üblichen Abgrenzung werden die Klassenstufen 1 bis 4 als Primarbereich (Grundstufe), 5 bis 10 als Sekundarbereich I und die gymnasiale Oberstufe als Sekundarbereich II bezeichnet.
Da die Schulbesuchsjahre und das Qualifikationsniveau der Förderschulen im Regelfall nicht mit denen der übrigen Schularten zu vergleichen sind, werden die Förderschulen nicht in diese Stufengliederung einbezogen.
1) Statistisches Bundesamt, Schulen auf einen Blick, 2016
Die berufsbildende Schule ist in Schulformen gegliedert. An einer Schule (Verwaltungs-, Organisationseinheit) können mehrere Schulformen bestehen. Deshalb ergibt die Addition der Zahl der Schulen aller Schulformen nicht die Zahl der berufsbildenden Schulen insgesamt, sondern einen höheren Wert.
Die Erwerbspersonen setzen sich zusammen aus den Erwerbstätigen und den Erwerbslosen.
Als Erwerbstätige werden alle Personen gezählt, die irgendeinem Erwerb, sei es auch nur kleinsten Umfangs (beispielsweise einige Wochenstunden) nachgehen, gleichgültig, ob sie hieraus ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten oder nicht.
Erwerbslose sind Personen ohne Arbeitsverhältnis, die sich um eine Arbeitsstelle bemühen, unabhängig davon, ob sie bei der Agentur für Arbeit als Arbeitslose gemeldet sind. Insofern ist der Begriff der Erwerbslosen umfassender als der Begriff der Arbeitslosen. Andererseits zählen Arbeitslose, die vorübergehend geringfügige Tätigkeiten ausüben, nach dem Erwerbskonzept nicht zu den Erwerbslosen, sondern zu den Erwerbstätigen.