Definitionen und methodische Hinweise zur Tabelle

Ergebnisse der Beherbergungsstatistik in Thüringen (ohne Camping) nach Kreisen

▾ Methodische Hinweise.

Definitionen

Ankünfte
Zahl der Anmeldungen von Gästen in einem Beherbergungsbetrieb innerhalb des Berichtszeitraums, die zum vorübergehenden Aufenthalt eine Schlafgelegenheit belegten.

Beherbergung im Reiseverkehr
Die Beherbergung im Reiseverkehr umfasst die Unterbringung von Personen, die sich vorübergehend an einem anderen Ort als ihrem gewöhnlichen Wohnsitz aufhalten (Reisende). Der vorübergehende Ortswechsel kann durch Urlaub und Freizeit, aber auch durch die Wahrnehmung privater und geschäftlicher Kontakte, den Besuch von Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit oder sonstige Gründe veranlasst sein.

Beherbergungsstätten
Betriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als neun Gäste (im Reiseverkehr) gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Hierzu zählen auch Unterkunftsstätten, die die Gästebeherbergung nicht gewerblich, sondern nur als Nebenzweck betreiben.

Durchschnittliche Aufenthaltsdauer
Rechnerisch ermittelter Wert: Quotient aus der Anzahl der Übernachtungen und der Anzahl der Ankünfte im Berichtszeitraum

Übernachtungen
Anzahl der Übernachtungen von Gästen, die im Berichtszeitraum ankamen oder aus dem vorherigen Berichtszeitraum noch anwesend waren.

 

Methodische Hinweise

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298), in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25.Juli.2013 (BGBI. I S. 2749).

Erhebungsmerkmale

Erhebungsmerkmale der Monatserhebung im Tourismus sind die Zahl der Ankünfte und der Übernachtungen von Gästen. Bei Gästen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb Deutschlands liegt, werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Herkunftsländern erfasst. Erhoben werden bei Betriebsstätten außerdem die Zahl der angebotenen Schlafgelegenheiten, bei Campingplätzen die Anzahl der Stellplätze und bei Betrieben der Hotellerie zusätzlich die Zahl der Gästezimmer am 31.07. Für Hotelleriebetriebe mit 25 und mehr Zimmern wird außerdem monatlich die Auslastung der Gästezimmer erhoben.

Betriebskreis

Auskunftspflichtig sind alle Inhaber bzw. Leiter von

- Beherbergungsstätten mit zehn und mehr Gästebetten, unabhängig davon, ob die Beherbergung Hauptzweck (z.B. Hotels, Pensionen) oder nur Nebenzweck des Betriebes (z.B. bei Heilstätten, Sanatorien) ist.
- Campingplätzen mit zehn und mehr Stellplätzen.

Methodische Hinweise

Sind in einer Betriebsart bzw. einem Kreis oder einer Gemeinde weniger als drei geöffnete Beherbergungseinrichtungen/Campingplätze vorhanden, so werden entsprechend den Bestimmungen der statistischen Geheimhaltung die Angaben zu diesen Betrieben nicht ausgewiesen, jedoch in den Summen berücksichtigt. Ferner wird sichergestellt, dass geheim zu haltende Angaben nicht durch Differenzbildung errechnet werden können.

Die im Rahmen der "Monatserhebung im Tourismus" ermittelten Ergebnisse tragen vorläufigen Charakter, da sie monatlich auf Grund nachträglicher Korrekturen der Auskunftspflichtigen bzw. durch die Einarbeitung verspätet eingegangener Erhebungsbogen neu berechnet werden.