Beauftragende Gemeinden
Beauftragende Gemeinden sind einer erfüllenden Gemeinde zugeordnete benachbarte, kreisangehörige Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern desselben Landkreises.
Erfüllende Gemeinden
Erfüllende Gemeinden sind kreisangehörige Gemeinden mit mindestens 3000 Einwohnern, die durch Vereinbarung benachbarter kreisangehöriger Gemeinden desselben Landkreises die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft wahrnehmen. In diesem Fall gelten die auf die Verwaltungsgemeinschaft bezogenen Bestimmungen entsprechend für die erfüllende Gemeinde. (§ 51 der ThürKO)
Gemeinschaftsfreie Gemeinden
Gemeinschaftsfreie Gemeinden sind kreisangehörige Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft (VG) angehören und weder beauftragende Gemeinde noch erfüllende Gemeinde (EG) sind.
Landgemeinde
Eine Landgemeinde ist eine kreisangehörige Gemeinde mit mindestens 3.000 Einwohnern, die eine Ortschaftsverfassung nach § 45 a ThürKO besitzt.
Verwaltungsgemeinschaft
Die Verwaltungsgemeinschaft (VG) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts benachbarter kreisangehöriger Gemeinden (mit weniger als 3000 Einwohner) desselben Landkreises. Sie entsteht mit der Anerkennung durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums. (§ 46 ff ThürKO)