Betriebsgründungen
Betriebsgründungen sind Neugründungen (außer Nebenerwerb) von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung als Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder natürliche Personen (natürliche Personen nur bei Meldung einer Hauptniederlassung und mit Eintrag ins Handelsregister bzw. in die Handwerksrolle oder mit mindestens einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin).
Gewerbeanmeldungen
Ein Gewerbe ist anzumelden bei der Neuerrichtung eines Betriebes durch Neugründung oder Gründung nach Umwandlungsgesetz (z.B. Verschmelzung, Spaltung), beim Zuzug eines Betriebes aus einer anderen Gemeinde (auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Landratsamtes) und bei der Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes durch Rechtsformwechsel, Gesellschaftereintritt oder Erbfolge/Kauf/Pacht.
Neuerrichtungen
Die Neuerrichtung ist der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit (Neugründung) oder die Gründung nach Umwandlungsgesetz (z.B. Verschmelzung, Spaltung).
Die Verlegung eines Betriebes aus einer anderen Gemeinde (auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Landratsamtes) ist als Zuzug gesondert ausgewiesen.
Neugründungen
Unter Neugründungen (Eröffnung eines Gewerbes) sind die Betriebsgründungen und sonstige Neugründungen zu verstehen.
Sonstige Neugründungen
Sonstige Neugründungen sind Neugründungen im Nebenerwerb und Neugründungen von Hauptniederlassungen durch Kleingewerbetreibende, die nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Der Kleingewerbetreibende (Nicht-Kaufmann/frau) ist nicht im Handelsregister eingetragen, besitzt keine Handwerkskarte und beschäftigt keine Arbeitnehmer.
Übernahmen
Gründe für die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes können sein: Kauf oder Pacht, der Eintritt der Erbfolge, Rechtsformwechsel (bisheriger Rechtsträger bleibt bestehen) sowie Gesellschaftereintritt.
Zweck und Ziel der Statistik
Die Gewerbeanzeigenstatistik liefert Informationen über die Zahl der Gewerbean- und -abmeldungen nach Meldungsgrund, Wirtschaftsbereichen, Rechtsformen, und Bundesländern. Außerdem werden Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Gewerbetreibenden ermittelt. Die An- und Abmeldungen werden danach unterschieden, welche Gründe maßgeblich waren.
Diese Bundesstatistik hat die Aufgabe, zum einen über das Meldegeschehen in seiner Gesamtheit zu informieren, zum anderen Existenzgründungen und Stilllegungen von Unternehmen und Betrieben statistisch abzubilden.
Zu den Hauptnutzern der Statistik zählen u. a. Ministerien des Bundes und der Länder, Wirtschaftsverbände, Universitäten, Forschungsinstitute sowie Institutionen zur Gründungsförderung.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlagen sind die §§ 14 und 55 c nach der Neufassung der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I Nr. 9, S. 202 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006 (BGBI. I Nr. 40, S. 1970 ff.) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) an.
Art der Datengewinnung
Die Gewerbeanzeigenstatistik basiert auf den durch die unteren Gewerbebehörden an das Thüringer Landesamt für Statistik übergebenen Gewerbeanzeigen (An- und Abmeldungen sowie bis 2006 Gewerbeummeldungen).
Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55 c der Gewerbeordnung besteht nur für den Betrieb eines „Gewerbes“ bzw. für „selbständige Gewerbetreibende“. Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze. Ausgenommen sind daher insbesondere die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit, Heilberufe, Unterrichtstätigkeit, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschafts- und Buchprüfer) sowie die bloße Verwaltung eigenen Vermögens. Wird eine dieser nichtgewerblichen Tätigkeiten in Verbindung mit einer Gewerbetätigkeit ausgeübt, kommen die allgemeinen Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Anwendung.
Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmer, Personengesellschaften) und juristische Personen.
Methodische Hinweise
Die Gesetzesänderung vom 24. August 2002 hatte eine Neugestaltung der Gewerbeanzeigenstatistik ab 2003 zur Folge. Durch die Aufnahme von Angaben zum Geschlecht der Gewerbetreibenden in den Gewerbeanzeigen kann nunmehr auch der Frauenanteil dargestellt werden. Ab 2003 ist es auch möglich, den Nebenerwerb nachzuweisen. Durch die nunmehr vorgenommene Unterscheidung von „Betriebsgründungen“ und „sonstigen Neugründungen“ kann ab 2003 das Gründungsgeschehen mit „wirtschaftlicher Substanz“ näherungsweise bestimmt werden. Zu beachten ist dabei, dass sich die zu Grunde liegenden Kriterien auf den Zeitpunkt der Gewerbeanzeige beziehen. Ein den „sonstigen Neugründungen“ zugeordneter Betrieb kann später durchaus die Kriterien der „Betriebsgründungen“ erfüllen. Dies gilt sinngemäß auch für die „Betriebsaufgaben“ und „sonstigen Stilllegungen“.
Bei der Beurteilung der Zahlen ist zu beachten, dass es sich bei den Gewerbeanzeigen um Absichtserklärungen handelt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob das angemeldete bzw. abgemeldete Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird bzw. wurde.
Die Ergebnisse der Gewerbeanzeigenstatistik werden ab 1996 ohne Automatenaufsteller und Reisegewerbe dargestellt. In den vorhergehenden Jahren sind sie jedoch enthalten, da sie bis 1995 nicht gesondert erfasst worden sind.
Die Gliederung der Unternehmen nach Wirtschaftszweigen erfolgt ab Berichtsjahr 2008 anhand der „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008“ (WZ 2008).
Ab Berichtsmonat September 2006 wird gemäß "Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" vom 22. August 2006 (Artikel 11, Anlage 3) die statistische Auswertung der Gewerbeummeldungen eingestellt.