Umsetzung des Bürokratieentlastungsgesetzes
Sonderregelung für Existenzgründer
Nach den Artikeln 7–13 des Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie können Existenzgründer im Kalenderjahr der Betriebseröffnung von der Auskunftspflicht befreit werden.
Existenzgründer ist:
- eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist, noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) erzielt hat,
- eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen, oder
- eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG), an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen von Nr. 1 erfüllen.
Zu den in den folgenden Gesetzen geregelten Bundesstatistiken ist eine Befreiung von der Auskunftspflicht möglich:
- Gesetz über die Kostenstrukturstatistik
- Dienstleistungsstatistikgesetz
- Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
- Handelsstatistikgesetz
- Beherbergungsstatistikgesetz
- Gesetz über die Preisstatistik
- Verdienststatistikgesetz
▸ "Antrag auf die Freistellung von der Berichtspflicht als Existenzgründer".
Wenn Sie davon Gebrauch machen möchten, senden Sie diesen ordnungsgemäß ausgefüllt an das
Thüringer Landesamt für Statistik
Postfach 90 01 63
99104 Erfurt
Bitte nennen Sie auch die Bezeichnung der oben aufgelisteten Erhebung, für welche die Befreiung von der Auskunftspflicht erfolgen soll.