Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte (für Kreisaufgaben) und Landkreise Kreisfreie Städte erhalten zusätzlich Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben
Einwohner zum 31.12. des vorvergangenen Jahres bzw. im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre
lt. § 30 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 ThürFAG
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