Kreisfreie Städte erhalten zusätzlich Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben Einwohner zum 31.12. des vorvergangenen Jahres bzw. im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der vier davor liegenden Jahre lt. § 30 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 ThürFAG
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