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Vorläufige Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche
in Thüringen
1 ) ab BJ 2017: Doppelzählungen von Kindern/Jugendlichen sind möglich, wenn diese zum Beispiel zunächst vorläufig nach § 42a SGB VIII und im Anschluss noch einmal regulär nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII in Obhut genommen wurden.Die zeitliche Vergleichbarkeit zu den Vorjahren ist durch die zusätzliche Erhebung der Verfahren nach § 42a SGB VIII ab dem BJ 2017 eingeschränkt.
2) Verfahren zur Einschätzung des Kindeswohls gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII
3) Bis 2018 konnten für jedes Kind oder jeden Jugendlichen bis zu zwei Gründe der Maßnahme angegeben werden; seit 2019 sind Mehrfachnennungen möglich
4) bis 1999 Kindesmisshandlung
5) Merkmal wird ab 2019 erhoben