Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftige und Pflegepersonal nach ausgewählten Merkmalen
in Thüringen
1) Ab 2019 einschließlich ambulante Betreuungsdienste. Sofern Pflegebedürftige Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und z.B. parallel eines ambulanten Betreuungsdienstes erhalten, kann es zu Doppelzählungen kommen.
2) Ab dem Berichtsjahr 2019 werden Personen mit den Geschlechtsangaben „divers“ und „ohne Angabe“ (nach § 22 Abs. 3 PStG) in Geheimhaltungsfällen per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
3) Hierin enthalten sind Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, die zum Stichtag keine Leistungen der ambulanten Pflege-/Betreuungsdienste oder Pflegeheime bzw. ausschließlich Leistungen der nach Landesrecht anerkannten
Angebote zur Unterstützung im Alltag erhalten.
4) Ab 2019 einschließlich durch ambulante Betreuungsdienste versorgte Pflegebedürftige. Sofern Pflegebedürftige Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und z.B. parallel eines ambulanten Betreuungsdienstes erhalten,
kann es zu Doppelzählungen kommen.
5) Ohne Empfänger/-innen von Pflegegeld, die zusätzlich auch ambulante Pflege erhalten. Diese werden bei der ambulanten Pflege berücksichtigt. Stichtag: 31.12.2021. Zudem ohne Empfänger/-innen von Kurzzeit- bzw.
Verhinderungspflege. Diese werden bereits bei der vollstationären bzw. ambulanten Pflege erfasst.
6) Ab 2019 können erstmals Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 - mit ausschließlich Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag bzw. ohne Leistungen der ambulanten Pflege-/Betreuungs-
dienste oder Pflegeheime erfasst werden.
7) Ein relevanter Teil des Anstiegs im Pflegegrad 1 ohne Leistungen der Dienste und Heime bzw. mit ausschließlich landesrechtlichen Entlastungsleistungen von 2021 zu 2019 ist auf die Behebung einer Untererfassung
zurückzuführen. Dies schränkt die Vergleichbarkeit der Ergebnisse 2021 für die Gruppe der Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 zu den Erhebungen 2017 und 2019 ein.
8) Empfänger/-innen von Tages- und Nachtpflege erhalten in der Regel auch Pflegegeld oder ambulante Pflege. Sie sind dadurch bereits bei der Zahl der Pflegebedürftigen insgesamt erfasst und werden hier nur nachrichtlich ausgewiesen.
Ab 2021 einschließlich teilstationär versorgte Pflegebedürftige ohne Zuordnung zu einem Pflegegrad. Ausgenommen sind Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 (diese erhalten kein Pflegegeld und werden daher in der Summierung der
Pflegebedürftigen insgesamt berücksichtigt). (In den Pflegegraden 2 - 5 erhalten sie in der Regel auch Pflegegeld oder ambulante Pflege. Sie sind dadurch bereits bei der Zahl der Pflegebedürftigen erfasst.)