Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach ausgewählten Merkmalen
in Thüringen
1) Altersgrenze zum Renteneintrittsalter nach § 41 Abs. 2 SGB XII; 2023: 66 Jahre
2) Ab dem Berichtsjahr 2017: Personen mit der Signierung des Geschlechts "divers" bzw. "ohne Angabe" (nach § 22 Abs. 3 PStG) werden dem männlichen Geschlecht zugeordnet.
Ab Berichtsjahr 2020 werden Leistungsberechtigte mit den Signierungen "divers" bzw. "ohne Angabe" (nach § 22 Abs. 3 PStG) per Zufallsprinzip dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zugeordnet.
3) bis 2004 zuzüglich der Pauschale von 15 Prozent
4) ab 2019: geändertes Verfahren zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Beträge
5) ab 2009 neues Erhebungsmerkmal
6) ab 2012 neuer Mehrbedarfszuschlag
7) bis 2006 Nettoanspruch
Hinweis: Ab Berichtjahr 2020 erfolgt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Statistik der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Einsatz des Geheimhaltungsverfahrens der 5er-Rundung (siehe Definitionen - Methodische Hinweise).