Bei einem schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im engeren Sinne muss ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und gleichzeitig muss mindestens ein Kfz aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden (nicht fahrbereit).Bei einem sonstigen schwerwiegenden Sachschadensunfall unter dem Einfluss berauschender Mittel steht mindestens ein Unfallbeteiligter unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel. Alle beteiligten Fahrzeuge sind noch fahrbereit.
Gebietsstand: 31.12.2023
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