1) bezogen auf die Bevölkerung am 31.12.2021 2) Ohne Empfänger/-innen von Pflegegeld, die zusätzlich auch ambulante Pflege erhalten. Diese werden bei der ambulanten Pflege berücksichtigt. Stichtag: 31.12.2021. Zudem ohne Empfänger/-innen von Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege. Diese werden bereits bei der vollstationären bzw. ambulanten Pflege erfasst. 3) Ab 2019 einschließlich durch ambulante Betreuungsdienste versorgte Pflegebedürftige. Sofern Pflegebedürftige Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und z.B. parallel eines ambulanten Betreuungsdienstes erhalten, kann es zu Doppelzählungen kommen. 4) Ab 2019 können erstmals Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 - mit ausschließlich Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag bzw. ohne Leistungen der ambulanten Pflege-/Betreuungsdienste oder Pflegeheime erfasst werden. 5) Ein relevanter Teil des Anstiegs im Pflegegrad 1 ohne Leistungen der Dienste und Heime bzw. mit ausschließlich landesrechtlichen Entlastungsleistungen von 2021 zu 2019 ist auf die Behebung einer Untererfassung zurückzuführen. Dies schränkt die Vergleichbarkeit der Ergebnisse 2021 für die Gruppe der Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 zu den Erhebungen 2017 und 2019 ein. 6) Empfänger von teilstationärer Pflege des Pflegegrades 1 erhalten kein Pflegegeld und werden in der Summierung der Pflegebedürftigen insgesamt berücksichtigt. (In den Pflegegraden 2 - 5 erhalten sie in der Regel auch Pflegegeld oder ambulante Pflege. Sie sind dadurch bereits bei der Zahl der Pflegebedürftigen erfasst.)
Gebietsstand: 31.12.2021
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