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Definitionen und Erläuterungen

Gliederung nach dem Alphabet

▸  Gliederung nach Sachgebieten

Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWZ

BegriffSachgebietErläuterung
EhelösungenBevölkerung, Mikrozensus
Hierzu zählen die Eheauflösungen durch gerichtliches Urteil und die durch Tod des Ehepartners.
EhepaareZensus
Zu den Ehepaaren gehören laut Mikrozensus nur verheiratet zusammenlebende Personen. Bis einschließlich 2017 werden hierbei im Mikrozensus ausschließlich gemischtgeschlechtliche Ehepaare erfasst. Hält sich ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Erhebung zeitweilig oder dauerhaft außerhalb des befragten Haushalts auf und erteilt der befragte Ehegatte für ihn keinerlei Angaben, so gelten die Ehepartner zwar als verheiratet, aber getrennt lebend. Ab dem Jahr 2018 werden auch gleichgeschlechtliche Ehepaare erfasst.
EhescheidungenBevölkerung, Mikrozensus
Ehescheidungen sind durch gerichtliches Urteil aufgelöste Ehen. Sie werden regional dem maßgebenden Wohnsitz der Ehegatten zugeordnet (Kreis).
EheschließungenBevölkerung, Mikrozensus
Eheschließungen sind standesamtliche Trauungen, auch von Ausländern, mit Ausnahme der Fälle, in denen beide Ehegatten Angehörige ausländischer Streitkräfte sind bzw. zu den ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen und ihren Familienangehörigen gehören. Sie werden nach dem Heiratsort (Standesamt) regional zugeordnet.
Eigene landwirtschaftlich genutzte FlächeLand- und Forstwirtschaft
Eigene landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes überhaupt, unabhängig davon, ob diese Fläche vom Betrieb selbst bewirtschaftet wird, verpachtet oder zur Bewirtschaftung unentgeltlich abgegeben worden ist.
EigenleistungGebäude und Wohnen
Eigenleistung ist die Leistung des Bauherrn bzw. künftigen Erwerbers zur Deckung der Gesamtkosten eines Bauvorhabens, insbesondere Geldmittel, einschließlich der auf Bausparverträgen angesparten Beträge, des Wertes der Sach- und Arbeitsleistungen, des Wertes des eigenen Baugrundstücks sowie verwendeter Gebäudeteile.
EigentümerGebäude und Wohnen
Bei den Angaben zum Eigentümer ist zu beachten, dass in einer Reihe von Fällen der Antrag auf Abbruch oder Nutzungsänderung nicht vom gegenwärtigen Eigentümer, sondern vom künftigen Erwerber gestellt wird. In diesen Fällen ist als Eigentümer des Gebäudes der Antragsteller (Bauherr) anzugeben.
EigentümeranteilZensus
Unter dem Eigentümeranteil wird der Anteil von Haushalten/Familien des betrachteten Haushalts-/Familientyps verstanden, die in den eigenen vier Wänden (Wohneigentum) leben. Das Gegenstück dazu bildet der Mieteranteil (auch in mietfrei überlassenen Wohnungen). Nicht berücksichtigt sind: Leer stehende Wohnungen, Ferien- und Freizeitwohnungen, Diplomatenwohnungen/Wohnungen ausländischer Streitkräfte sowie gewerblich genutzte Wohnungen.
Eigentümerquote (Wohnungen)Die Eigentümerquote stellt den Anteil der von Eigentümerinnen/ Eigentümern bewohnten Wohnungen an allen bewohnten Wohnungen dar. Nicht berücksichtigt sind: Leer stehende Wohnungen, Ferien- und Freizeitwohnungen sowie gewerblich genutzte Wohnungen. Die Berechnung erfolgt für Wohnungen in Wohngebäuden (ohne Wohnheime).
Eigentumsform des GebäudesDas Merkmal bildet ab, wem das Eigentum an dem Gebäude (nicht der einzelnen Wohnung) rechtlich zusteht. Dies können Privatpersonen oder juristische Personen sein.

Gemeinschaft von Wohnungseigentümern:
Gilt ausschließlich und immer dann, wenn ein Gebäude (Mehrfamilienhaus) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Eigentumswohnungen aufgeteilt ist. Im Fall von Einfamilienhausanlagen (wie Doppelhaus- oder Reihenhausanlagen), die nach WEG aufgeteilt sind, darf ""Gemeinschaft von Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern"" nicht angegeben werden. Für diesen Fall muss eine der anderen Ausprägungen gewählt werden (in der Regel: Privatperson oder Privatpersonen).

Privatperson oder Privatpersonen:
Alle natürlichen Personen. Dies können Einzelpersonen, Paare oder sonstige Gruppen von Personen sein, wie Erbengemeinschaften.

Wohnungsgenossenschaft:
Alle Wohnungsunternehmen, die die Rechtsform einer Genossenschaft haben.

Kommune oder kommunales Wohnungsunternehmen:
Unternehmen oder Einrichtungen, bei denen die Kommune mit mehr als 50 % Nennkapital oder Stimmrecht beteiligt ist.

Privatwirtschaftliches Wohnungsunternehmen:
Alle privatrechtlichen Wohnungsunternehmen, ohne Genossenschaften.

Anderes privatwirtschaftliches Unternehmen:
Alle privatrechtlichen Unternehmen, in deren Eigentum sich Wohnungen befinden, deren primärer Erwerbszweck aber nicht die Wohnungsvermietung ist (beispielsweisen Banken, Versicherungen, Fonds).

Bund, Land
Unternehmen oder Einrichtungen, bei denen der Bund oder das Land mit mehr als 50 % Nennkapital oder Stimmrecht beteiligt ist.

Organisation ohne Erwerbszweck:
Beispielsweise Kirchen.
EinbürgerungBevölkerung, Mikrozensus
Eine Einbürgerung ist der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch behördlichen Bescheid auf Grund gesetzlicher Beurkundungen. Die Angaben zu Einbürgerungen basieren auf den Meldungen, die dem Landesamt für Statistik von den zuständigen Behörden für Einbürgerungen übergeben werden.
EinfuhrAußenhandel
Die Einfuhr der Bundesrepublik Deutschland lässt sich aus erhebungstechnischen Gründen in der Aufgliederung nach Bundesländern nur als Generalhandel nachweisen und enthält alle in das Erhebungsgebiet eingehenden Waren mit Ausnahme der Waren der Durchfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs.
In der Einfuhr wird als Ursprungsland das Land nachgewiesen, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt werden oder ihre wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, so tritt an dessen Stelle das Versendungsland.
Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind.
Eingetragene LebenspartnerschaftZensus
Eine Lebenspartnerschaft ist ein gemäß gesetzlichem Familienstand zum Stichtag rechtlich anerkanntes gleichgeschlechtliches Paar in einem Privathaushalt.
Eingetragene LebenspartnerschaftenZensus
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein gemäß gesetzlichem Familienstand zum Stichtag rechtlich anerkanntes gleichgeschlechtliches Paar in einem Haushalt.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen (§ 35a SGB VIII)Öffentliche Sozialleistungen
Bei dieser Hilfeart handelt es sich um eine eigenständige Hilfe, die nicht zu den erzieherischen Hilfen zählt. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Eingliederungshilfe nach dem SGB IXDie Eingliederungshilfe hat nach § 90 Absatz 1 SGB IX die Aufgabe, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Darüber hinaus soll sie die Leistungsberechtigten zur Wahrnehmung einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensplanung und Lebensführung befähigen.
Eingliederungshilfe, -geldÖffentliche Sozialleistungen
Die Eingliederungshilfe ist eine auf 6 Monate befristete Sozialleistung für die erste Eingliederungsphase von Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlinge mit einheitlichem pauschalierten Bemessungsentgelt. Bis 1992 erwarben Aussiedler und Übersiedler bei Arbeitslosigkeit bzw. Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen einen Anspruch auf Eingliederungsgeld.
Einnahmen im StraßenpersonenverkehrVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Einnahmen sind Beförderungsentgelte wie die Erlöse einschließlich Umsatzsteuer aus dem Fahrkartenverkauf im allgemeinen Linienverkehr sowie die Erlöse für Beförderungsleistungen in den Sonderformen des Linienverkehrs und im Gelegenheitsverkehr. Nicht einbezogen sind die auf Unterkunft und Verpflegung entfallenden Anteile der Erlöse aus dem Gelegenheitsverkehr und alle Erlöse aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Reklame, Pachten usw.)
Einrichtungen der JugendhilfeÖffentliche Sozialleistungen

- Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für die Inobhutnahme
Im Einzelnen sind dies Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe; ausgelagerte Gruppen mit organisatorischer Anbindung an das Stammhaus; betreute Wohnformen; Erziehungsstellen; Wochengruppen; Tagesgruppen; Einrichtungen für gesicherte/geschlossene Unterbringung auf der Grundlage einer richterlichen Entscheidung; Einrichtungen für vorläufige Schutzmaßnahmen; Kleinsteinrichtungen der stationären Erziehungshilfe; Einrichtungen für integrierte Hilfen; Internate und bis 31.12.2010 Großpflegestellen.

- Einrichtungen der Jugendarbeit
Im Einzelnen sind dies Kur-, Genesungs- und Erholungseinrichtungen für junge Menschen; Jugendherbergen, Jugendgästehäuser, Jugendübernachtungshäuser; Jugendtagungsstätten, Jugendbildungsstätten; Jugendzentren, Jugendfreizeitheime, Häuser der offenen Tür; Jugendräume bzw. Jugendheime ohne hauptamtliches Personal; Einrichtungen und Initiativen der mobilen Jugendarbeit; Jugendkunstschulen, kulturpädagogische und kulturelle Einrichtungen für junge Menschen; Einrichtungen der Stadtranderholung; Kinder- und Jugendferien-/-erholungsstätten; pädagogisch betreute Spielplätze, Spielhäuser, Abenteuerspielplätze sowie Jugendzeltplätze.

- Einrichtungen für junge Menschen mit Behinderung
Hierzu zählen im Einzelnen Einrichtungen der Frühförderung; Einrichtungen über Tag und Nacht für junge Menschen mit Behinderung und Tageseinrichtungen/Tagesheime für junge Menschen mit Behinderung.

- sonstige Einrichtungen
Zu den sonstigen Einrichtungen wurden Einrichtungen der Jugendsozialarbeit; Einrichtungen der Familienförderung; gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder; Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen und Einrichtungen der Mitarbeiter(-innen)fortbildung gezählt.
EinschulungBildung und Kultur
Als Einschulung gilt die Aufnahme in die 1. Klassenstufe, nicht dagegen in eine vorschulische Einrichtung. Zum wiederholten Male eingeschulte Kinder werden nicht mitgezählt. Einschulungen können vorzeitig, fristgemäß oder verspätet erfolgen.
Einzelbetreuung (§30 SGB VIII)Öffentliche Sozialleistungen
Hierbei handelt es sich um die Einbeziehung eines Erziehungsbeistandes oder Betreuungshelfers, um dem Kind oder dem Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen zu helfen.
EinzelhandelHandel, Gastgewerbe, Tourismus
Dem Einzelhandel werden alle Einrichtungen zugeordnet, deren wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend darin besteht, Ware in eigenem Namen für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung (Kommissionshandel) an private Haushalte abzusetzen. Dazu zählt auch der Absatz der Apotheken an private Haushalte, auch wenn über eine gesetzliche Krankenkasse oder Ersatzkasse abgerechnet wird. Weiterhin gehören zum Bereich des Einzelhandels Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Versandhandelsvertreter und Tankstellen.
EinzelunternehmenLand- und Forstwirtschaft
Eine natürliche Person ist Alleininhaber eines selbständig wirtschaftenden Betriebes. Einem Alleininhaber sind - sofern kein entsprechender Vertrag vorliegt - Ehepaare, Geschwister, Erbengemeinschaften gleichgesetzt.
ElektrizitätserzeugungEnergie- und Wasserversorgung
Elektrizitätserzeugung ist die in einer bestimmten Zeitspanne erzeugte elektrische Arbeit (Maßeinheit: kWh). Als Bruttostromerzeugung wird die an den Generatorklemmen gemessene elektrische Arbeit bezeichnet; nach Abzug des Kraftwerkseigenverbrauchs ergibt sich die Nettostromerzeugung.
Der Eigenverbrauch eines Kraftwerkes umfasst die elektrische Arbeit, die die Neben- und Hilfsanlagen eines Kraftwerkes zum Betrieb selbst benötigen.
Elektro- und ElektronikgerätegesetzGesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
EndenergieverbrauchEnergie- und Wasserversorgung
Der Endenergieverbrauch gibt Auskunft über die Verwendung der Energieträger in bestimmten Verbrauchergruppen, soweit sie unmittelbar der Erzeugung von Nutzenergie dienen.
Energie- und WasserversorgungEnergie- und Wasserversorgung
Die Erhebungen erstrecken sich auf sämtliche Unternehmen und Betriebe der Elektrizitäts- und Gasversorgung, der Wärme- und Kälteversorgung sowie der Wasserversorgung, die in Thüringen Arbeitskräfte beschäftigen. Die Angaben zu den Beschäftigten, den geleisteten Arbeitsstunden sowie den Entgelten sind nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes/Unternehmens dargestellt.
energiebedingte CO2-EmissionenEnergie- und Wasserversorgung
Basierend auf der Energiebilanz erfolgt die Berechnung der energiebedingten Kohlenstoffdioxid/Kohlenstoff (CO2)-Emissionen. In die Berechnung einbezogen werden nur diejenigen Bereiche, in denen ein emissionswirksamer Umwandlungseinsatz oder ein Endverbrauch von Energieträgern stattfindet. Hierfür wird der Verbrauch von fossilen Energieträgern wie Kohle, Gas, Mineralölen und deren kohlenstoffhaltigen Produkten sowie sonstige fossile Fraktionen mit brennstoffspezifischen Emissionsfaktoren belastet. Diese Faktoren werden vom Umweltbundesamt einheitlich zur Verfügung gestellt. Der Verbrauch von erneuerbaren Energieträgern wird dabei nicht berücksichtigt.
EnergiebilanzEnergie- und Wasserversorgung
In der Energiebilanz werden das Aufkommen, die Umwandlung und die Verwendung von Energie-trägern in der Volkswirtschaft oder in einem Wirtschaftsraum für einen bestimmten Zeitraum möglichst lückenlos und detailliert nachgewiesen. Die Energiebilanz ist horizontal in Primär- und Sekundärenergieträger sowie in die aus diesen Energieträgern erzeugten nichtenergetischen Produkte gegliedert. In der vertikalen Gliederung werden Energieaufkommen, Energieumwandlung und Endenergieverbrauch dargestellt. Jede einzelne Spalte gibt damit für den jeweiligen Energieträger den Nachweis über dessen Aufkommen und die Verwendung wieder. Die Felder des Bilanztableaus, in denen methodisch oder physikalisch keine sinnvollen Aussagen möglich sind oder auch für das Land keine Datenbasis besteht, sind als Kennzeichen einer Nichtbelegung grau schraffiert. Die Energiebilanz umfasst drei Hauptteile:
- die PRIMÄRENERGIEBILANZ
- die UMWANDLUNGSBILANZ und
- den ENDENERGIEVERBRAUCH.
EnergieträgerEnergie- und Wasserversorgung
Als Energieträger werden alle Quellen oder Stoffe bezeichnet, in denen Energie mechanisch, thermisch, chemisch oder physikalisch gespeichert ist. Aus ihnen wird direkt oder durch Umwandlung Energie gewonnen.
Energieträger der HeizungEnergieträger, der für die Beheizung des Gebäudes verwendet wird. Bei mehreren Energieträgern im Gebäude ist es derjenige, durch den der größte Teil der Wohnfläche beheizt wird. Bei Passivhäusern wird der Restwärmebedarf durch eine zusätzliche Quelle gedeckt, die hier angegeben wird.

Gas

Heizöl

Holz, Holzpellets

Biomasse (ohne Holz), Biogas:
Alle durch Pflanzen oder Tiere erzeugten organischen Substanzen, aus denen mittels Verbrennung Energie gewonnen werden kann. Dazu zählen unter anderem Stroh, Biomüll oder Gülle (ohne Holz). Biogas entsteht bei der Vergärung von Biomasse und ist hier auch eingeordnet.

Solar-/Geothermie, Umweltwärme, Abluftwärme:
Hier wird Sonnenenergie sowie Energie aus Wasser, Luft und Erde mit Hilfe von Kollektoren, Wärmepumpen und -tauschern gewonnen. Dazu zählt auch die Wärme, die aus der Abluft von Gebäuden gewonnen wird (sogenannte Abluftwärme).

Strom (ohne Wärmepumpe)

Kohle

Fernwärme (verschiedene Energieträger)

kein Energieträger (keine Heizung)
EnergieverbrauchBergbau und Verarbeitendes Gewerbe
Der Energieverbrauch ist der Gesamtverbrauch an Kohlen, Mineralölen, Gas, erneuerbaren Energieträgern, Strom, Fernwärme und sonstigen Energieträgern einschließlich der Mengen, die in eigenen Anlagen in andere Energiearten umgewandelt werden. Ausgewiesen werden sowohl die in den Betrieben zur Strom- und Wärmeerzeugung eingesetzten als auch die nichtenergetisch genutzten Energieträger/Brennstoffe.
Nicht erfasst werden Einsatzkohlen für die Brikett- und Koksherstellung, Kraftstoffe für den Einsatz in Fahrzeugen sowie technische Gase.
Die Umrechnung der in Tonnen oder Kubikmetern erhobenen Energieträger in Megajoule erfolgt auf der Grundlage der je Betrieb ermittelten spezifischen unteren Heizwerte. Bei den in Kilowattstunden erhobenen Energieträgern erfolgt die Umrechnung mit dem einheitlichen Faktor 3,6 (1 kWh Strom = 3,6 MJ).
Entgelt für geleistete ArbeitVerdienste, Arbeitskosten
Darunter ist das im Laufe des Jahres regelmäßig in jeder Lohn- und Gehaltsperiode gezahlte Entgelt in Form von Geldleistung zu verstehen. Vergütung arbeitsfreier Tage wie Urlaub oder Feiertage ist nicht enthalten. Ebenfalls nicht enthalten sind Leistungen der Lohnfortzahlung sowie Leistungen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer.
EntgelteEnergie- und Wasserversorgung
Entgelte sind die Summe der Bruttobezüge ( Bar- und Sachbezüge ) ohne jeden Abzug. Diese Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteile, jedoch ohne Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Den Entgelten sind auch die Bezüge von Gesellschaftern, Vorstandsmitgliedern und anderen leitenden Kräften zuzurechnen, soweit sie steuerlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anzusehen sind sowie Entgelte für regelmäßig zeitweise Beschäftigte.
EntgelteBergbau und Verarbeitendes Gewerbe
Baugewerbe
Als Entgelte (Bruttolohn- und Bruttogehaltsumme) gilt die Summe der Bruttobezüge (Bar- und Sachbezüge) der Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden, einschließlich Lohn- und Gehaltszuschläge (auch Gratifikationen, Erfindergelder sowie Provisionen, Tantiemen usw.), jedoch ohne
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
- Aufwendungen für die betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung,
- allgemeine soziale Aufwendungen und Vergütungen, die als Spesenersatz anzusehen sind,
- gezahltes Vorruhestandsgeld,
- geleistete Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit (z.B. Kurzarbeitergeld),
- Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
Entscheidung (vor Rechtsbehelf)Bildung und Kultur
Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs ist entscheidendes Kriterium, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis bestehen. Wann wesentliche Unterschiede vorliegen regelt § 9 des BQFG sowie des ThürBQFG und entsprechende Regelungen im Fachgesetz. Die Anerkennungsverfahren werden mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgeschlossen. Es wird die Entscheidung vor Einlegen eines Rechtsbehelfes ausgewiesen.
Erbschaft- und SchenkungsteuerSteuern
Gegenstand der Besteuerung ist die Bereicherung des Erben bzw. des Beschenkten. Es wird nicht der Nachlass des Erblassers als Ganzes besteuert, sondern der Erwerb beim einzelnen Erwerber. Die Erbschaftsteuer wird somit als Erbanfallsteuer erhoben. Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftsteuer. Sie soll eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Schenkung zu Lebzeiten verhindern.

Besteuerungsgrundlage (§ 10 ErbStG) für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb, der durch die Steuerfälle:
- Erwerb von Todes wegen
- Schenkungen unter Lebenden und
- Zweckzuwendungen
entsteht.

Laut § 3 ErbStG gehören zu den Erwerben von Todes wegen:
- Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche oder testamentarische Erbfolge)
- Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe
- Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs
- Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
- Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme
- Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung

Als Schenkungen unter Lebenden gelten u. a. nach § 7 ErbStG:
- jede freigebige Zuwendung unter Lebenden
- Erwerb infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage
- Abfindungen für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich
- Bereicherung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden

Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist im § 9 ErbStG geregelt. Bei Erwerben von Todes wegen ist das grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Zuwendung. Dieser Besteuerungszeitpunkt ist auch für die Wertermittlung maßgebend.

Steuerpflichtiger Erwerb
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind der Gesamtwert der Nachlassgegenstände und die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zugrunde zu legen.

Berechnungsschema:
    Gesamtwert der Nachlassgegenstände
-   sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG)
-   Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5, 6 ErbStG)
___________________________________________________________
=   Bereicherung des Erwerbers (Reinnachlass)
-   Freibeträge (§ 16 ErbStG)
-   besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
___________________________________________________________
=   steuerpflichtiger Erwerb
x   Steuersatz
___________________________________________________________
=   Erbschaftsteuer
-   Erbschaftsteuer auf Vorerwerbe
___________________________________________________________
=   Festgesetzte Erbschaftsteuer

Gesamtwert der Nachlassgegenstände
Der Gesamtwert der Nachlassgegenstände wird mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) festgesetzt. Es wird nach folgenden Vermögensarten unterschieden:
  1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  2. Grundvermögen
  3. Betriebsvermögen und Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften
  4. Übriges Vermögen
Die sachlichen Steuerbefreiungen sind im § 13 des ErbStG geregelt. Bestimmte Vermögensgegenstände sind steuerbefreit.

Nachlassverbindlichkeiten
Als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5, 6 ErbStG) gelten Schulden und Lasten, die vom Gesamtwert der Nachlassgegenstände abgezogen werden können. Man unterscheidet zwischen folgenden Nachlassverbindlichkeiten:
  1. Schulden des Erblassers, wie z. B. Bankschulden, Steuerschulden, Darlehens- und Hypothekenschulden sowie Mietschulden.
  2. Schulden des Erben, die sich als Folge des Erbfalls ergeben (sogenannte Erbfallschulden). Dazu gehören z. B. Beerdigungskosten, Steuerberatungskosten, Grabpflegeaufwendungen und Erbschaftsteuer.
  3. Weiterhin sind hier die sogenannten Nachlasserbenschulden zu nennen. Dies sind solche Nachlassverbindlich-keiten, die der oder die Erben nach dem Tod des Erblassers eingehen, um den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Das sind z. B. Kosten für die Schließung eines Betriebes oder Instandhaltungsmaßnahmen hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Hauses.

Ohne Nachweis können Kosten in Höhe von 10 300 EUR für die Abwicklung, Regelung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs pauschal abgezogen werden. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
ErdgasabgabeEnergie- und Wasserversorgung
Die Erdgasabgabe enthält den gesamten Erdgasabsatz der Gasversorgungsunternehmen an die verschiedenen Abnehmergruppen in Thüringen.
Erfolgreich abgeschlossene AusbildungNach § 19 Absatz 2 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) gilt die Prüfung als bestanden, „wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils nach § 14 Absatz 7, des mündlichen Teils nach § 15 Absatz 7 und des praktischen Teils der Prüfung nach § 16 Absatz 9 jeweils mindestens mit „ausreichend" benotet worden ist“.
Erfüllende GemeindenGebiet
Erfüllende Gemeinden sind kreisangehörige Gemeinden mit mindestens 3000 Einwohnern, die durch Vereinbarung benachbarter kreisangehöriger Gemeinden desselben Landkreises die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft wahrnehmen. In diesem Fall gelten die auf die Verwaltungsgemeinschaft bezogenen Bestimmungen entsprechend für die erfüllende Gemeinde. (§ 51 der ThürKO)
ErhebungseinheitenLand- und Forstwirtschaft

1991 bis 1997

1. 1 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 1 ha LF (einschl. der Betriebe ohne LF), wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 8 Rinder
• 8 Schweine
• 50 Schafe
• 200 Legehennen
• 200 Junghennen
• 200 Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonst. Hähne
• 200 Gänse, Enten und Truthühner
• 30 Ar Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar bestockte Rebfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar Hopfen
• 30 Ar Tabak
• 30 Ar Baumschulen
• 30 Ar Gemüseanbau im Freiland
• 10 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland
• 1 Ar Heil- und Gewürzpflanzen für Erwerbszwecke
• 1 Ar Gartenbausämereien für Erwerbszwecke
• 1 Ar Gemüse unter Glas
• 1 Ar Blumen und Zierpflanzen unter Glas

und Flächen bewirtschaften, auf denen Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

1998 bis 2009

1. 2 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 2 ha LF, wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 8 Rinder
• 8 Schweine
• 20 Schafe
• 200 Legehennen
• 200 Junghennen
• 200 Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonst. Hähne
• 200 Gänse, Enten und Truthühner

oder jeweils für Erwerbszwecke:
• 30 Ar Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar bestockte Rebfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar Hopfen
• 30 Ar Tabak
• 30 Ar Baumschulen
• 30 Ar Gemüseanbau im Freiland
• 30 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland
• 30 Ar Heil- und Gewürzpflanzen
• 30 Ar Gartenbausämereien
• 3 Ar Gemüse unter Glas
• 3 Ar Blumen und Zierpflanzen unter Glas

und Flächen bewirtschaften, auf denen Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

2010 bis 2011

1. 5 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 5 ha LF, wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 10 Rinder
• 50 Schweine
• 10 Zuchtsauen
• 20 Schafe
• 20 Ziegen
• 1000 Stück Geflügel
• 0,5 ha Hopfen
• 0,5 ha Tabak
• 1,0 ha Dauerkulturen im Freiland oder je 0,5 ha Obstanbau-, Reb- oder Baumschulfläche
• 0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland
• 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland
• 0,1 ha Kulturen unter Glas oder anderen begehbaren Schutzabdeckungen
• 0,1 ha Speisepilze

und Flächen bewirtschaften, auf denen Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

ab 2012

alle Betriebe, die Gemüse, Erdbeeren oder deren Jungpflanzen erzeugen und über mindestens eine der folgenden Flächen verfügen:
• 0,5 ha Fläche für den Anbau von Gemüse ( ohne Speisekräuter ) und/oder Erdbeeren einschließlich deren jeweiligen Jungpflanzen im Freiland
• 0,1 ha Fläche für den Anbau von Gemüse ( ohne Speisekräuter ) und/oder Erdbeeren einschließlich deren jeweiligen Jungpflanzen unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen einschließlich Gewächshäuser.
ErhebungseinheitenLand- und Forstwirtschaft

1991 bis 1997

1. 1 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 1 ha LF (einschl. der Betriebe ohne LF), wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 8 Rinder
• 8 Schweine
• 50 Schafe
• 200 Legehennen
• 200 Junghennen
• 200 Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonst. Hähne
• 200 Gänse, Enten und Truthühner
• 30 Ar Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar bestockte Rebfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar Hopfen
• 30 Ar Tabak
• 30 Ar Baumschulen
• 30 Ar Gemüseanbau im Freiland
• 10 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland
• 1 Ar Heil- und Gewürzpflanzen für Erwerbszwecke
• 1 Ar Gartenbausämereien für Erwerbszwecke
• 1 Ar Gemüse unter Glas
• 1 Ar Blumen und Zierpflanzen unter Glas

und Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

1998 bis 2009

1. 2 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 2 ha LF, wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 8 Rinder
• 8 Schweine
• 20 Schafe
• 200 Legehennen
• 200 Junghennen
• 200 Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonst. Hähne
• 200 Gänse, Enten und Truthühner

oder jeweils für Erwerbszwecke:
• 30 Ar Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar bestockte Rebfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar Hopfen
• 30 Ar Tabak
• 30 Ar Baumschulen
• 30 Ar Gemüseanbau im Freiland
• 30 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland
• 30 Ar Heil- und Gewürzpflanzen
• 30 Ar Gartenbausämereien
• 3 Ar Gemüse unter Glas
• 3 Ar Blumen und Zierpflanzen unter Glas

und Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

2010 bis 2011

1. 5 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 5 ha LF, wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 10 Rinder
• 50 Schweine
• 10 Zuchtsauen
• 20 Schafe
• 20 Ziegen
• 1000 Stück Geflügel
• 0,5 ha Hopfen
• 0,5 ha Tabak
• 1,0 ha Dauerkulturen im Freiland oder je 0,5 ha Obstanbau-, Reb- oder Baumschulfläche
• 0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland
• 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland
• 0,1 ha Kulturen unter Glas oder anderen begehbaren Schutzabdeckungen
• 0,1 ha Speisepilze

und Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

ab 2012

alle Betriebe, die Gemüse, Erdbeeren oder deren Jungpflanzen erzeugen und über mindestens eine der folgenden Flächen verfügen:
• 0,5 ha Fläche für den Anbau von Gemüse ( ohne Speisekräuter ) und/oder Erdbeeren einschließlich deren jeweiligen Jungpflanzen im Freiland
• 0,1 ha Fläche für den Anbau von Gemüse ( ohne Speisekräuter ) und/oder Erdbeeren einschließlich deren jeweiligen Jungpflanzen unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen einschließlich Gewächshäuser.
Ernteflächen von SpeisepilzenErnteflächen sind alle Flächen von Speisepilzen, deren Erzeugnisse im Berichtsjahr geerntet wurden. Bei den Ernteflächen ist die Mehrfachnutzung der Produktionsfläche einzubeziehen. Die Produktionsfläche ist daher mit der Anzahl der Substratwechsel zu multiplizieren, soweit die Erntereife der Pilze noch im Berichtsjahr erreicht wurde. Bei Spezialpilzkulturen, die nicht auf ebenen Flächen gezüchtet werden, ist die Erntefläche ggf. entsprechend zu schätzen. . Ernteflächen mit Speisepilzen, die zum Ende des Berichtsjahres noch keine Erntereife erreicht haben, sind nicht einzubeziehen.
Eröffnetes InsolvenzverfahrenUnternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen
Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen oder ein entsprechender Geldbetrag vorgeschossen wird.
Errichtung neuer GebäudeGebäude und Wohnen
Unter Errichtung neuer Gebäude werden Neubauten und Wiederaufbauten verstanden. Als Wiederaufbau gilt der Aufbau zerstörter oder abgerissener Gebäude ab Oberkante des noch vorhandenen Kellergeschosses.
Ertragsanteil / ErtragswertbesteuerungSteuern
Der Ertragsanteil ist der auf ein Jahr hochgerechnete (annualisierte) Zinsertrag, der sich aus einer Anlage während des Rentenbezuges ergibt. Die Höhe dieses steuerpflichtigen Teils einer Rente ist abhängig vom Alter des Rentenbeziehers bei Beginn der Rente sowie der zugrundeliegenden Rentenart. Geregelt ist der Ertragsanteil in § 22 Nr. 1 Satz a Doppelbuchstabe bb EStG. Dieses Verfahren gilt im Grundsatz für Renten, deren Beiträge steuerlich nicht gefördert und somit aus bereits versteuertem Einkommen gebildet wurden.
Ertragsarmes DauergrünlandLand- und Forstwirtschaft
Dauergrünland mit geringer Bodenqualität, welches normalerweise auch nicht durch Düngung, Neueinsaat oder andere Maßnahmen verbessert wird. Grünlandflächen unter Naturschutz sind hier ebenfalls aufzuführen. So kann beispielsweise die Beweidung eine schonende Methode des Mähens darstellen. Hutungen sind oft verunkrautete, unregelmäßig beweidete Weide- und Wiesenflächen ohne Wachstumsförderung. Sie können auch in lichten Wäldern liegen (Hutewald).
ErwachseneRechtspflege
Sind Personen, die zur Zeit der Tat 21 Jahre oder älter waren. Sie werden nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt.
Erwerbsbeteiligung (Erwerbskonzept)Nach dem Labour-Force-Konzept der International Labour Organization (ILO) gliedert sich die Bevölkerung nach ihrer Beteiligung am Erwerbsleben in Erwerbspersonen (Erwerbstätige plus Erwerbslose) und Nichterwerbspersonen.
ErwerbsloseBevölkerung, Mikrozensus
Erwerbslose sind Personen ohne Arbeitsverhältnis, die sich um eine Arbeitsstelle bemühen, unabhängig davon, ob sie bei der Agentur für Arbeit als Arbeitslose gemeldet sind. Insofern ist der Begriff der Erwerbslosen umfassender als der Begriff der Arbeitslosen. Andererseits zählen Arbeitslose, die vorübergehend geringfügige Tätigkeiten ausüben, nach dem Erwerbskonzept nicht zu den Erwerbslosen, sondern zu den Erwerbstätigen.
ErwerbsloseZensus
Als erwerbslos gilt im Sinne der Zensus 2011 jede Person im erwerbsfähigen Alter ab 15 Jahren, die im Berichtszeitraum (9. bis 15. Mai 2011) nicht erwerbstätig war, aber in den letzten 4 Wochen vor der Befragung aktiv nach einer Tätigkeit gesucht hat. Auf den zeitlichen Umfang der gesuchten Tätigkeit kommt es nicht an. Eine neue Arbeit muss innerhalb von 2 Wochen aufgenommen werden können. Die Einschaltung einer Agentur für Arbeit oder eines kommunalen Trägers in die Suchbemühungen ist nicht erforderlich.
Die Grundlage für dieses Merkmal ist das Labour-Force-Konzept der International Labour Organisation (ILO).
ErwerbsloseAls erwerbslos im Sinne der durch die EU konkretisierten ILO-Abgrenzung gilt jede Person im erwerbsfähigen Alter ab 15 Jahren, die im Berichtszeitraum nicht erwerbstätig war, aber in den letzten vier Wochen vor der Befragung aktiv nach einer Tätigkeit gesucht hat. Auf den zeitlichen Umfang der gesuchten Tätigkeit kommt es nicht an. Eine neue Arbeit muss innerhalb von zwei Wochen aufgenommen werden können. Die Einschaltung einer Agentur für Arbeit oder eines kommunalen Trägers in die Suchbemühungen ist nicht erforderlich.
ErwerbsloseErwerbslose sind Personen ohne Erwerbstätigkeit, die sich in den letzten vier Wochen aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht haben und sofort, d. h. innerhalb von zwei Wochen, für die Aufnahme einer Tätigkeit zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei einer Arbeitsagentur als Arbeitslose gemeldet sind. Die Unterschiede zwischen den Erwerbslosen und den Arbeitslosen der Bundesagentur für Arbeit (BA) sind erheblich. Einerseits können nicht bei den Arbeitsagenturen registrierte Arbeitsuchende erwerbslos sein. Andererseits zählen Arbeitslose, die eine geringfügige Tätigkeit ausüben, nach ILO-Definition nicht als Erwerbslose, sondern als Erwerbstätige.
ErwerbslosenquoteZensus
Die Erwerbslosenquote ist der prozentuale Anteil der erwerbslosen Personen an den Erwerbspersonen im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren.
ErwerbspersonenBevölkerung, Mikrozensus
Erwerbspersonen setzen sich zusammen aus den Erwerbstätigen und den Erwerbslosen.
Erwerbspersonenvorausberechnung zur 3. rBvDie Ermittlung der zukünftigen Zahl der Erwerbspersonen orientiert sich an dem Konzept der Erwerbspersonen des Mikrozensus. Dieser ermittelt die Zahl der Erwerbspersonen in Hauptwohnsitzhaushalten und Gemeinschaftsunterkünften aus der Summe der Erwerbstätigen und der Erwerbslosen. Die Vorausberechnung der Erwerbspersonen beruht grundsätzlich auf den aus dem Referenzzeitraum 2021 bis 2022 ermittelten geschlechtsspezifischen Erwerbsquoten für 13 Altersgruppen.
Die alters- und geschlechtsspezifischen Erwerbsquoten werden im Vorausberechnungszeitraum konstant gehalten und mit der vorausberechneten Bevölkerung multipliziert. Somit lässt sich die zukünftige Veränderung der Zahl der Erwerbspersonen ausschließlich auf die in der 3. rBv abgebildete demografische Entwicklung zurückführen.
ErwerbsquoteZensus
Die Erwerbsquote ist der prozentuale Anteil der Erwerbspersonen (Erwerbstätige und Erwerbslose) an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren.
ErwerbsstatusZensus
Die Grundlage für dieses Merkmal ist das Labour-Force-Konzept der International Labour Organisation (ILO). Es ist zwischen Erwerbspersonen und Nichterwerbspersonen zu unterscheiden.

Erwerbspersonen:
Erwerbstätige
im Sinne der ILO-Definition setzen sich aus den Personen zusammen, die im erwerbsfähigen Alter ab 15 Jahren in einem einwöchigen Berichtszeitraum mindestens eine Stunde lang gegen Entgelt oder im Rahmen einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit gearbeitet haben. Auch wer sich in einem formalen Arbeitsverhältnis befindet, das er im Berichtszeitraum nur vorübergehend nicht ausgeübt hat, gilt als erwerbsfähig.
Erwerbslos gilt im Sinne der durch die EU konkretisierten ILO-Abgrenzung jede Person im erwerbsfähigen Alter ab 15 Jahren, die in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig war, aber in den letzten vier Wochen vor der Befragung aktiv nach einer Tätigkeit gesucht hat. Auf den zeitlichen Umfang der gesuchten Tätigkeit kommt es nicht an. Eine neue Arbeit muss innerhalb von zwei Wochen aufgenommen werden können. Die Einschaltung einer Agentur für Arbeit oder eines kommunalen Trägers in die Suchbemühungen ist nicht erforderlich.

Nichterwerbspersonen sind Personen, die weder erwerbstätig noch erwerbslos sind. (Bsp. Schüler, Nurhausfrauen, Rentner, etc.)
ErwerbsstatusDie Grundlage für dieses Merkmal ist das Labour-Force-Konzept der International Labour Organisation (ILO).
ErwerbstätigeBevölkerung, Mikrozensus
Als Erwerbstätige werden im Mikrozensus alle Personen gezählt, die irgendeinem Erwerb, sei es auch nur kleinsten Umfangs (beispielsweise einige Wochenstunden) nachgehen, gleichgültig, ob sie hieraus ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten oder nicht.
ErwerbstätigeArbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Zu den Erwerbstätigen zählen alle Personen, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Selbstständige und mithelfende Familienangehörige eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit. Für die Zuordnung als Erwerbstätige ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird. Im Falle mehrerer Tätigkeiten wird die bzw. der Erwerbstätige nur einmal gezählt (Personenkonzept). Maßgebend für die Zuordnung zur Stellung im Beruf bzw. zum Wirtschaftsbereich ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Nicht zu den Erwerbstätigen rechnen Personen als Verwalterin bzw. Verwalter ihres Privatvermögens (z. B. Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere).

Grundlage für diese Definition bilden die von der International Labour Organization (ILO) aufgestellten Normen, die auch in das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) eingegangen sind.

Die Darstellung der Erwerbstätigen erfolgt als durchschnittliche Größe, sowohl nach dem Inlandskonzept (Arbeitsortkonzept) als auch nach dem Inländerkonzept (Wohnortkonzept).
ErwerbstätigeZensus
Erwerbstätig im Sinne des Zensus 2011 ist jede Person im erwerbsfähigen Alter ab 15 Jahren, die in einem einwöchigen Berichtszeitraum (9. bis 15. Mai 2011) mindestens eine Stunde lang gegen Entgelt oder im Rahmen einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit gearbeitet hat. Auch eine Person, die sich in einem formalen Arbeitsverhältnis befindet, das diese im Berichtszeitraum nur vorübergehend nicht ausgeübt hat, gilt als erwerbstätig.
Die Grundlage für dieses Merkmal ist das Labour-Force-Konzept der International Labour Organisation (ILO).
ErwerbstätigeErwerbstätig im Sinne der ILO-Definition ist jede Person im erwerbsfähigen Alter ab 15 Jahren, die in einem einwöchigen Berichtszeitraum mindestens eine Stunde lang gegen Entgelt oder im Rahmen einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit gearbeitet hat. Auch eine Person, die sich in einem formalen Arbeitsverhältnis befindet, dieses im Berichtszeitraum aber nur vorübergehend nicht ausgeübt hat, gilt als erwerbstätig.
ErwerbstätigeErwerbstätige sind alle Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die im Berichtszeitraum mindestens eine Stunde gegen Entgelt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitnehmer einschl. Soldaten), selbstständig ein Gewerbe oder eine Landwirtschaft betreiben, einen freien Beruf ausüben oder als mithelfende Familienangehörige im Betrieb eines Familienmitglieds mitarbeiten, ohne dafür Lohn und Gehalt zu beziehen. Daneben gelten auch Personen als erwerbstätig, die vorübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind (z.B. wegen Urlaub, Krankheit usw.).

Die „Realisierte“ Erwerbstätigkeit zählt Personen, die wegen Mutterschutz oder Elternzeit in der Berichtswoche nicht arbeiten, hingegen nicht als erwerbstätig. Damit erlaubt dieser Ansatz Rückschlüsse auf die aktive Ausübung eines Erwerbsverhältnisses vor dem Hintergrund der familiären Situation.
Erwerbstätige nach Stellung im BerufZensus
Dieses Merkmal weist die Stellung im Beruf erwerbstätiger Personen aus.
Erwerbstätige nach Stellung im BerufDieses Merkmal weist die Stellung im Beruf für erwerbstätige Personen im Alter von 15 Jahren oder älter aus. Bei mehreren Tätigkeiten bezieht sich die Angabe auf die Tätigkeit mit der höchsten Stundenzahl. Hat eine Person die Tätigkeit unterbrochen, zum Beispiel im Rahmen der Elternzeit, bezieht sich die Angabe auf die unterbrochene Tätigkeit.
Erwerbstätige nach Wirtschaftszweig und Wirtschafts(unter)bereichenDer Wirtschaftszweig bezieht sich auf die Art der Produktion oder Tätigkeit des Betriebes oder einer ähnlichen Wirtschaftseinheit, in dem beziehungsweise in der sich der Arbeitsplatz einer erwerbstätigen Person im Alter von 15 Jahren oder älter befindet. Das Merkmal stellt die Wirtschafts(unter)bereiche gemäß Mikrozensus auf Basis der aktuellen Wirtschaftszweigklassifikation von 2008 (WZ 2008) dar.
Erwerbstätige nach WirtschaftszweigenZensus
Der Wirtschaftszweig bezieht sich auf die Art der Produktion oder Tätigkeit des Betriebs oder einer ähnlichen Wirtschaftseinheit, in dem bzw. in der sich der Arbeitsplatz einer derzeit erwerbsaktiven Person befindet.
Bei Erwerbslosen bezieht sich der Wirtschaftszweig auf die letzte Tätigkeit, sollte diese 10 Jahre oder weniger zurückliegen.
Das Merkmal basiert auf der aktuellen Wirtschaftszweigklassifikation von 2008 (WZ 2008) und stellt die Wirtschaftszweige entsprechend der Zusammenfassung des Mikrozensus dar.
Erwerbstätige, abhängigBevölkerung, Mikrozensus
Abhängig Erwerbstätige sind Beamte (in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) und Arbeitnehmer, das sind Angestellte (alle nichtbeamteten Gehaltsempfänger), Arbeiter (alle Lohnempfänger einschl. Heimarbeiter) sowie Auszubildende (Personen in praktischer Berufsausbildung).
ErwerbstätigenquoteZensus
Die Erwerbstätigenquote ist der prozentuale Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren.
ErwerbstätigenquotenBevölkerung, Mikrozensus
Erwerbstätigenquoten drücken den Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung insgesamt je Geschlecht und Altersgruppe aus.
ErwerbstätigenrechnungArbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Die Erwerbstätigenrechnung verfolgt das Ziel, die Zahl der Erwerbstätigen im Jahresdurchschnitt für Deutschland, die Bundesländer sowie Landkreise und kreisfreien Städte nach wirtschaftlicher Gliederung sowie nach der Stellung im Beruf zu berechnen. Sie dient der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsbeobachtung und ist für die Erstellung von Arbeitsmarkt- sowie konjunkturellen und wirtschaftlichen Analysen und Vorausschätzungen ein wichtiges Hilfsmittel. Die Berechnung der Ergebnisse der Erwerbstätigenrechnung (als Teil der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) erfolgt nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010). Damit sind die Ergebnisse der regionalen Erwerbstätigenrechnung für Thüringen mit denen der anderen Regionen der Europäischen Union vergleichbar.
Erwerbstätigkeit nach Beruf (Hauptgruppen ISCO-08)Zensus
Dieses Merkmal gibt die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einer erwerbstätigen Person im Alter von 15 Jahren und älter an.
Der Auswertung wird dabei die aktuelle internationale Standardklassifikation der Berufe von 2008 (ISCO-08) zugrunde gelegt. Dargestellt wird hier die Berufshauptgruppe (1-Steller der Klassifikation).
Die ISCO-08 unterscheidet sich strukturell von der nationalen Berufsklassifikation KldB 2010. Während die KldB 2010 nationale Besonderheiten besser berücksichtigt, ermöglicht die Auswertung nach der ISCO-08 eine internationale Vergleichbarkeit und bietet einen anderen Blickwinkel auf die Struktur der ausgeübten Tätigkeiten. Die Auswertung der Berufshauptgruppe (1-Steller) nach der ISCO-08 zählt darüber hinaus zu den nachzuweisenden EU-Pflichtmerkmalen.
Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)Öffentliche Sozialleistungen
Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib in seiner Familie sichern. Diese Hilfeart umfasst sowohl die teilstationäre Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung (Tagesgruppe in einer Einrichtung) als auch die in einer geeigneten Form der Familienpflege (auch als Einzelpflege) gewährte Hilfe.
Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)Öffentliche Sozialleistungen
Sie umfasst alle von Beratungsdiensten und -einrichtungen durchgeführten Erziehungs- und Familienberatungen. Die Beratung erfolgt durch Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen (multidisziplinär). Das Beratungsangebot richtet sich auch an junge Volljährige.
ErziehungsmaßregelnRechtspflege
(§ 9 JGG) sind Erteilung von Weisungen (§ 10 JGG), Erziehungsbeistandschaft und Heimerziehung (§ 12 JGG). Dabei sind Weisungen Gebote und Verbote, die die Lebensführung der Jugendlichen regeln; Erziehungsbeistandschaft ist die Unterstützung der Sorgeberechtigten bei der Erziehung. Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform ist die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Heim.
ExportquoteBergbau und Verarbeitendes Gewerbe
Anteil des Auslandsumsatzes am Umsatz insgesamt.
ExtrahandelsstatistikAußenhandel
In der Erhebung der Warenverkehre mit Drittländern - einschließlich EFTA-Staaten - werden die statistischen Angaben im Rahmen von Zollverfahren ermittelt. Grundlage für die Übermittlung der statistischen Angaben ist in der Regel das Einheitspapier (Ausfuhr- bzw. Einfuhranmeldung).
ExtrahaushalteFinanzen der öffentlichen Haushalte
Die Extrahaushalte umfassen alle öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (einschließlich Zweckverbände), die im Sinne des ESVG 95 zum Sektor Staat zählen.

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