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Definitionen und Erläuterungen
Gliederung nach dem Alphabet
▸ Gliederung nach Sachgebieten
Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
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Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
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Zahl der Räume | Die Zahl der Räume umfasst alle Wohn-, Ess- und Schlafzimmer und andere separate Räume (wie bewohnbare Keller- und Bodenräume) von mindestens 6 m² Größe sowie abgeschlossene Küchen unabhängig von deren Größe.
Ein Wohnzimmer mit einer Essecke, Schlafnische oder Kochnische ist als ein Raum zu zählen. Dementsprechend bestehen Wohnungen, in denen es keine bauliche Trennung der einzelnen Wohnbereiche gibt (wie sogenannte „Loftwohnungen“) aus nur einem Raum. Bad, Toilette, Flur und Wirtschaftsräume werden grundsätzlich nicht mitgezählt. | |
Zahlungen von anderer Ebene | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Umfassen alle Zahlungen von anderen Verwaltungsebenen (wie Bund, Land, Zweckverbände und dgl., sonstiger öffentlicher Bereich) |
Zahlungen von gleicher Ebene | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Umfassen alle Zahlungen, die jede einzelne Gemeinde bzw. jeder Gemeindeverband von anderen Gemeinden/Gemeindeverbänden erhalten hat. Wird bei aggregierten Daten zur Vermeidung von Doppelzählungen abgesetzt. |
Zerlegeeinrichtungen für Elektro- und Elektronikaltgeräte | Umwelt | Zerlegeeinrichtungen für Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Einrichtungen, in denen mittels geeigneter Anlagen Elektro- und Elektronikaltgeräte teilweise bzw. vollständig demontiert werden. |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen | Gesundheitswesen | Hierbei handelt es ich um Zinsen und ähnliche Aufwendungen nach der KHBV Anlage 4 gemäß Kontengruppe 74. |
Zivilsachen (ohne Familiensachen) | Rechtspflege | Erfasst werden die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht Fachgerichte zuständig sind. In erster Instanz sind je nach Inhalt bzw. Streitwert die Amtsgerichte oder die Landgerichte zuständig. In der Rechtsmittelinstanz sind die Landgerichte für Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte und das Oberlandesgericht für Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte sowie spezielle Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig. |
Zuchtmittel | Rechtspflege | Sind gemäß § 13 JGG Verwarnung, Erteilung von Auflagen (Wiedergutmachung, Entschuldigung beim Geschädigten, Erbringung von Arbeitsleistungen, Zahlung eines Geldbetrages) und Jugendarrest. Dabei kann der Jugendarrest als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt werden. |
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft | Zensus | Dieses im Zensus 2011 erfasste Merkmal gibt die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft an. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sind solche, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 Grundgesetz innehaben. Das Grundgesetzt gewährt grundsätzlich die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften, verlangt für eine Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Einhaltung verschiedener Kriterien, die in Artikel 137 GG aufgeführt werden. Welche Religionsgesellschaften den Status einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft haben, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. |
Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche | Öffentliche Sozialleistungen | Hierzu gehören solche Kinder und Jugendliche, zu deren Adoption die Einwilligung der/des Sorgeberechtigten vorliegt. |
Zur Verteilung verfügbarer Betrag | Für die Schlussverteilung in einem Insolvenzverfahren wird eine Quote aus dem zur Verteilung verfügbaren Betrag und den quotenberechtigten Forderungen berechnet und auf dieser Grundlage erfolgt eine anteilige Auszahlung des zur Verteilung verfügbaren Betrages an die Gläubiger der quotenberechtigten Forderungen. | |
Zuschuss/Darlehen (AFBG) | Bildung und Kultur | Die Förderung nach dem AFBG wird teils als Zuschuss, teils als Darlehen geleistet.
Als Zuschuss werden festgesetzte Anteile bzw. maximale Höchstbeträge gewährt: - zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen, - Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen - Kindererhöhungsbetrag, - Kinderbetreuungskosten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen Als Darlehen werden festgesetzte Anteile bzw. maximale Höchstbeträge gewährt: - Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen, Teilnehmer an Vollzeitveranstaltungen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Die Höhe des monatlichen Unterhaltsbedarf lehnt sich an den BAföG-Bedarfssatz für Fachschüler mit abgeschlossener Berufsausbildung an, der Zuschlag für die Krankenversicherung an den BAföG-Bedarfssatz für Studierende. Die Unterhaltsbeiträge sind einkommens- und vermögensabhängig. Sie reduzieren sich daher um etwaiges anrechenbares Einkommen und Vermögen des Teilnehmers bzw. anrechenbares Einkommen seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. - zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen, - Kindererhöhungsbetrag, - Kosten für das Prüfungsstück bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen. Der Geförderte kann frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er das Darlehen in Anspruch nimmt. Er kann auch ein geringeres Darlehen nehmen, als ihm zusteht. |
Zuschuss/Darlehen (BAföG) | Bildung und Kultur | Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird im Berichtsjahr im Schulbereich als Zuschuss, beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Regel je zur Hälfte als Zuschuss bzw. unverzinsliches Darlehen geleistet. In bestimmten Fällen wurde seit August 1996 beim Besuch der zuletzt genannten Ausbildungsstätten anstelle von Zuschuss und unverzinslichem Darlehen ein verzinsliches Darlehen gewährt, so z.B. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer. |
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Einnahmen im ↑ Vermögenshaushalt, die an einen bestimmten Zweck (für Investitionen) gebunden sind. |
Zweigniederlassungen | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Eine Zweigniederlassung ist ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung, dessen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist. |