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Definitionen und Erläuterungen
Gliederung nach dem Alphabet
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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
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Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
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Landgemeinde | Gebiet | Eine Landgemeinde ist eine kreisangehörige Gemeinde mit mindestens 3.000 Einwohnern, die eine Ortschaftsverfassung nach § 45 a ThürKO besitzt. |
Landschaftsschutzgebiete | Umwelt | Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. |
Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) | Land- und Forstwirtschaft | Dazu gehören Ackerland, Dauergrünland, Gartenland, Obstanlagen, Rebland, Baumschulen, Korbweidenanlagen, Pappelanlagen und Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes, jedoch nicht die nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Flächen. |
Landwirtschaftliche Betriebe und Forstbetriebe | Land- und Forstwirtschaft | Bis 2009 Ein Betrieb ist jede Besitzeinheit mit - einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens zwei Hektar. Einheiten mit weniger als zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind dann ein Betrieb, wenn die im Agrarstatistikgesetz vorgegebene Grenze für Mindesttierbestände oder Mindestanbauflächen bei Spezialkulturen erreicht wird. - einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar. Dabei wird unter Betrieb die technisch-wirtschaftliche Einheit verstanden, die für Rechnung des Inhabers bewirtschaftet wird, einer einzigen Betriebsführung untersteht und land- und/oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt. Ab 2010 Ein Betrieb ist jede Besitzeinheit mit - einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens fünf Hektar. Einheiten mit weniger als fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind dann ein Betrieb, wenn die im Agrarstatistikgesetz vorgegebene Grenze für Mindesttierbestände oder Mindestanbauflächen bei Spezialkulturen erreicht wird. - einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar. Dabei wird unter Betrieb die technisch-wirtschaftliche Einheit verstanden, die für Rechnung des Inhabers bewirtschaftet wird, einer einzigen Betriebsführung untersteht oder zusätzlich auch Dienstleistungen und andere Erzeugnisse hervorbringt. Die Absicht Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. |
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude | Gebäude und Wohnen | Landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind Nichtwohngebäude, die überwiegend land- und forstwirtschaftlichen, Gärtnerei- oder Fischereizwecken dienen. Sie erstrecken sich nicht auf Gebäude für Tier- und Pflanzenhaltung in zoologischen und botanischen Gärten, ebenso nicht auf Kühlhäuser, Silos, Warenlagergebäude und Ähnliches. |
Landwirtschaftliche Grundstücke, Kaufwerte für | Preise | siehe Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke |
Langfristige Kredite | Finanz- und andere Dienstleistungen | Bis Dezember 1998: Kredite mit einer Laufzeit von vier und mehr Jahren, ab 1999: von über fünf Jahren. |
Langzeitarbeitslose | Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit | Als Langzeitarbeitslose gelten alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung ein Jahr und länger bei den Agenturen für Arbeit oder bei den Trägern für Grundsicherung für Arbeitsuchende arbeitslos gemeldet waren. |
Lastenzuschuss | Öffentliche Sozialleistungen | Antragsberechtigt für den eigengenutzten Wohnraum ist der Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenstelle und der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sowie derjenige, der Anspruch auf Übereignung bzw. Bestellung oder Übertragung eines Gebäudes, eines Wohneigentums oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat, wenn er dafür die Belastung aufbringt. |
Laufende Rechnung | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Zur laufenden Rechnung gehören alle Ausgaben und Einnahmen, die im Rahmen des Verwaltungsvollzugs anfallen und nicht vermögenswirksam sind (z.B. Personalausgaben, laufender Sachaufwand, Zinsausgaben und -einnahmen, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, Gebühreneinnahmen, Steuern), bereinigt um die ↑ Zahlungen von gleicher Ebene. |
Laufende Zuweisungen und Zuschüsse | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Laufende Zuweisungen und Zuschüsse sind einmalige oder laufende Zahlungen, die nur für Zwecke des Verwaltungshaushalts bestimmt sind. Sie beinhalten zusätzlich auf der Ausgabenseite Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts an den öffentlichen Bereich, aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen, Schuldendiensthilfen, soziale Leistungen, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen und zusätzlich auf der Einnahmeseite Schlüsselzuweisungen, Bedarfszuweisungen und sonstige allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen, Ausgleichsleistungen, Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts vom öffentlichen Bereich, aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen und den Ersatz von sozialen Leistungen. |
Laufender Sachaufwand | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Zu dem Laufenden Sachaufwand zählen die sächlichen Verwaltungsausgaben (wie Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen, Unterhalt sonstiges unbewegliches Vermögen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände, Mieten und Pachten, Steuern, Versicherungen, Schadensfälle und dergleichen - Grupp.nr. 50-66,84) und Erstattungen an andere Bereiche (Grupp.nr. 675-677). |
Lebendgeborene | Bevölkerung, Mikrozensus | Lebendgeborene sind Kinder, bei denen nach der Trennung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Bis zur Vereinigung Deutschlands galt die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. November 1978 (GBl. der DDR I Nr. 1 S. 4) mit gewissen definitorischen Abweichungen gegenüber der seit dem 3.10.1990 geltenden Abgrenzung. Die regionale Zuordnung der Geborenen richtet sich nach dem Hauptwohnort der Mutter. Es wird unterschieden, ob die Eltern der Kinder zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder nicht. |
Lebensformen | Zensus | Grundlage für die Bestimmung einer Lebensform sind soziale Beziehungen zwischen den Mitgliedern eines Haushalts. Eine Lebensform kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die privaten Lebensformen der Bevölkerung werden im Mikrozensus grundsätzlich entlang zweier „Achsen“ statistisch erfasst: Erstens der Elternschaft und zweitens der Partnerschaft. Entsprechend dieser Systematik zählen zu den Lebensformen der Bevölkerung Paare mit Kindern und ohne Kinder, alleinerziehende Elternteile mit Kindern sowie alleinstehende Personen ohne Partner und ohne Kinder im Haushalt.
Als Haushaltsbefragung konzentriert sich der Mikrozensus auf das Beziehungsgefüge der befragten Menschen in den „eigenen vier Wänden“, also auf einen gemeinsamen Haushalt. Eltern-Kind-Beziehungen, die über Haushaltsgrenzen hinweg bestehen, oder Partnerschaften mit getrennter Haushaltsführung, das so genannte „Living apart together“, bleiben daher unberücksichtigt. Lebensformen am Nebenwohnsitz sowie die Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften werden bei Veröffentlichungen ausgeblendet. |
Lebensgemeinschaften | Unter einer gemischtgeschlechtlichen (bis Mikrozensus 2016 nichtehelichen) oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wird im Mikrozensus eine Partnerschaft verstanden, bei welcher die Partner unverheiratet sind. | |
Lebensunterhalt, überwiegender | Bevölkerung, Mikrozensus | Der überwiegende Lebensunterhalt kennzeichnet die Unterhaltsquelle, von welcher hauptsächlich die Mittel für den Lebensunterhalt bezogen werden. Bei mehreren Unterhaltsquellen wird nur die wesentlichste berücksichtigt. |
Leerstandsquote (Wohnungen) | Die Leerstandsquote (Wohnungen) stellt den Anteil der leerstehenden Wohnungen an allen bewohnten und leerstehenden Wohnungen dar. Nicht berücksichtigt sind: Ferien- und Freizeitwohnungen sowie gewerblich genutzte Wohnungen. Die Berechnung erfolgt für Wohnungen in Wohngebäuden (ohne Wohnheime). | |
Legale Drogen | Legale Drogen sind jene, deren Besitz, Konsum und Handel in der Gesellschaft ab einem gesetzlich festgelegten Alter erlaubt sind. Darunter fallen unter anderem bestimmte rezeptfreie Medikamente, Alkohol, Nikotin, Koffein und Schnüffelstoffe. | |
Lehre, Berufsausbildung im dualen System | Zensus | Zu der Ausprägung „Lehre, Berufsausbildung im dualen System“ gehören auch alle Personen, die 15 Jahre und älter sind und die einen Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst in der öffentlichen Verwaltung durchlaufen haben. Außerdem fallen hierunter Personen mit ausschließlich einer Anlernausbildung oder einem beruflichem Praktikum, die vor 1954 geboren wurden. |
Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII | Öffentliche Sozialleistungen | In besonderen Fällen erhalten Personen, die nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigt sind, anstelle anderer Leistungen Leistungen entsprechend dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. Dabei handelt es sich um - Hilfe bei Krankheit - Hilfe zur Pflege - Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft - sonstige Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. |
Leistungsempfänger | Öffentliche Sozialleistungen | Leistungsempfänger sind Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungsgeld erhalten. Gezählt werden die Leistungsfälle in der Zahlperiode, in die der 15. des Monats fällt. |
Leitungspersonal | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Personen in Leitungsfunktionen. Bis einschließlich 1.3.2010 konnte für eine tätige Person nur dann der Arbeitsbereich „Leitungspersonal“ signiert werden, wenn sie zu 100 Prozent freigestellte Einrichtungsleitung war. Beginnend mit der Erhebung zum Stichtag 1.3.2011 wird auch dann der Arbeitsbereich „Leitungspersonal“ signiert, wenn die tätige Person nicht zu 100 Prozent ihrer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit für die Einrichtungsleitung freigestellt ist, sondern im Rahmen ihres Vertrages in einem weiteren Arbeitsbereich des pädagogischen, Leitungs- und Verwaltungspersonals tätig ist. Das hat zur Folge, dass die Zahl des Leitungspersonals steigt ohne dass sich in der Praxis etwas geändert hat. |
Linien | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Eine Linie ist eine zur Personenbeförderung eingerichtete Verkehrsverbindung mit vorgeschriebenen Ein- und Aussteigesstellen; sie bedarf einer Genehmigung. Die Länge der Linien entspricht der Gesamtlänge der Linien, für die am Stichtag Genehmigungen zum regelmäßigen Betrieb erteilt waren. |
Linienfernverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Linienfernverkehr ist in der Regel Überlandlinienverkehr, jedoch nicht Liniennahverkehr. Der Gelegenkeitsfernverkehr mit Omnibussen wird hier nicht einbezogen. |
Liniennahverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Hierzu zählt der Linienverkehr, in dem Fahrgäste überwiegend im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr befördert werden. |
Linienverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unter Linienverkehr ist nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) derjenige Verkehr zu verstehen, bei dem zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eine regelmäßige Verkehrsverbindung eingerichtet ist und auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. |
Lohn- und Einkommensteuer | Steuern | Lohn- bzw. Einkommensteuer entrichten unbeschränkt Steuerpflichtige (alle natürlichen Personen, die Einnahmen in einer der steuerlich relevanten Einkunftsarten aufweisen und deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist) und beschränkt Steuerpflichtige (natürliche Personen, die inländische steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG haben). Dabei zählen Ehegatten, die beide Einkommen bezogen haben und zusammen veranlagt wurden, zwar als zwei Steuerfälle, jedoch nur als ein Steuerpflichtiger. Bemessungsgrundlage ist das nach § 2 EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen. Es ergibt sich aus der Summe der zutreffenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften unter Berücksichtigung von Hinzurechnungs- und Abzugsbeträgen (=Gesamtbetrag der Einkünfte), nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (=Einkommen) und anderer Freibeträge (=zu versteuerndes Einkommen). Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den übrigen ist es der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Ein Ausweis als Verlustfall erfolgt, wenn die Abzugsbeträge die Einkünfte übersteigen (negatives Einkommen). Alleinstehende Personen und getrennt zu veranlagende Ehegatten werden nach der Grundtabelle besteuert, zusammen veranlagte Ehegatten, unter bestimmten Voraussetzungen auch verwitwete Personen, dagegen nach der Splittingtabelle. Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens und orientiert sich damit an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (= progressiver Steuertarif). Die Erfassung aller Lohn- und Einkommensteuerfälle ist unter anderem Grundlage für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Lohn- und Einkommensteuer sowie für die Bestimmung der Zerlegungsanteile der Länder für die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge. Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer werden die Steuerveranlagungen und Lohnsteuerbescheinigungen der natürlichen Personen und die gesonderten und die einheitlichen Gewinnfeststellungen der Personengesellschaften und Gemeinschaften statistisch ausgewertet. Wegen der Bindung an die Veranlagungstermine liegen die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik erst relativ spät vor. |
Lohn- und Gehaltsempfänger | Finanz- und andere Dienstleistungen | Zu den Lohn- und Gehaltsempfängern zählen die voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten, Arbeiter, Beamte, Auszubildenden, Studenten, Praktikanten und Volontäre die nach dem Stand vom 30. September des Berichtsjahres in einem Arbeitsverhältnis standen und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Provision oder Sachbezüge erhalten. Hierzu zählen auch Betriebsleiter, Direktoren, Vorstandsmitglieder und andere leitende Kräfte (z.B. geschäftsführende Gesellschafter der Kapitalgesellschaften), soweit sie vom befragten Unternehmen oder Einrichtung Bezüge erhalten, die steuerlich als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit angesehen werden. |
Löhne und Gehälter | Verdienste, Arbeitskosten | Summe aus dem Entgelt für geleistete Arbeit, den Sonderzahlungen und der Vergütung arbeitsfreier Tage. |
Lohnnebenkosten | Verdienste, Arbeitskosten | Alle Arbeitskosten, die nicht zu den Bruttolöhnen und -gehältern gerechnet werden. Dazu zählen: die Sozialbeiträge der Arbeitgeber, die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die sonstigen Aufwendungen des Arbeitgebers und Steuern auf die Lohnsumme oder Beschäftigtenzahl. Sie entsprechen den indirekten Kosten Eurostats und der ILO, wobei die indirekten Kosten noch einen Abzug der Lohnsubventionen vorsehen. |