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Definitionen und Erläuterungen
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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
---|---|---|
Abgebrochene Adoptionspflege | Öffentliche Sozialleistungen | Hierzu gehören alle während der Probezeit vor der Annahme gemäß § 1 744 BGB abgebrochenen Pflegeverhältnisse. |
Adoptionspflege | Öffentliche Sozialleistungen | Probezeit vor der Annahme des Kindes. Die Adoption soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. |
Allgemeines Wohngeld | Öffentliche Sozialleistungen | Es ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Er wird Mietern und Eigentümern gezahlt, wenn die Höhe ihrer Miete oder Belastung für angemessenen großen Wohnraum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Haushalts überfordert. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Höhe des Wohngeldes bestimmt sich nach Haushaltsgröße, Familieneinkommen und Wohnkosten, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese werden neben der Zahl der Familienmitglieder, der Bezugsfertigkeit und Ausstattung der Wohnung auch durch die Zuordnung einer Gemeinde zu einer Mietenstufe bestimmt. Das allgemeine Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für Haus- und Wohnungseigentümer geleistet. In den Tabellen ist die Anzahl der Wohngeldempfängerhaushalte am 31.12. einschließlich der rückwirkend bewilligten Fälle aus dem 1. Vierteljahr des Folgejahres nachgewiesen. |
Ambulante Pflege | Öffentliche Sozialleistungen | Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten nach § 36 Abs. 1 SGB XI körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Ab 2019 wird hier auch die Leistungserbringung durch ambulante Betreuungsdienste erfasst. Sofern ein Pflegebedürftiger Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und z.B. parallel eines ambulanten Betreuungsdienstes nutzt, kann es hier zu Doppelerfassungen kommen. |
Ambulante Pflegeeinrichtungen | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Pflegedienste, die - selbständig wirtschaften, - unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 SGB XI versorgen und- durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur ambulanten Pflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten. |
Andere Leistungen | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Leistungen, die gemäß §§ 4 bis 6 AsylbLG ggf. zusätzlich zu den Grundleistungen gewährt werden. Sie umfassen - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) - Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG) - sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG). |
Anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung | Öffentliche Sozialleistungen | Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der Grundsicherung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, sofern sie angemessen sind. Bis zu welcher Höhe als angemessen gilt, wird in Anlehnung an die Praxis der Sozialämter am Wohnort des Antragstellers bestimmt. |
Anrufung des Familiengerichts | Öffentliche Sozialleistungen | Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es dieses anzurufen. Notwendig wird dies z.B. dann, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden (z.B. wenn sie die angebotenen Hilfen ablehnen) oder wenn die Gefährdung nicht durch Eingriff in das elterliche Sorgerecht abgewendet werden kann. |
Art der Behinderung | Öffentliche Sozialleistungen | Sie bezeichnet die funktionelle und anatomische Veränderung an Gliedmaßen bzw. Organen. |
Aufenthaltsgestattung | Öffentliche Sozialleistungen | Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens lt. § 55 des AsylVfG der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. |
Aufgehobene Adoptionen | Öffentliche Sozialleistungen | Adoptionen können wegen fehlender Erklärungen gemäß § 1 760 BGB oder von Amts wegen gemäß § 1 763 BGB aufgehoben werden. |
Auszahlungen und Einzahlungen der öffentlichen Jugendhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Sie umfassen sämtliche Aufwendungen, die aus öffentlichen Mitteln für Zwecke der Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geleistet werden, sowie die entsprechenden Einnahmen. Die Ausgaben gliedern sich in zwei Hauptbereiche: 1. Ausgaben und Einnahmen für Einzel- und Gruppenhilfen und andere Aufgaben nach dem KJHG. 2. Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen der Jugendhilfe |
Auszahlungen und Einzahlungen für Einrichtungen der Jugendhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Die Erfassung des Aufwandes für Einrichtungen wird nach Einrichtungsarten unterschieden, die sich am Leistungsumfang des SGB VIII orientieren. In dieser Gliederung werden neben den laufenden Personal- und Sachauszahlungen auch die investiven Auszahlungen für Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfeträger sowie Zuschüsse für Einrichtungen freier Träger erhoben. Die Einzahlungen werden wie die Auszahlungen den Einrichtungen verschiedener Art zugeordnet. Sie setzen sich sowohl aus Gebühren, Entgelten und sonstigen Einzahlungen von Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe als auch aus Rückflüssen von Zuschüssen, Darlehen und Beteiligungen freier Träger der Jugendhilfe zusammen. |
Auszahlungen und Einzahlungen für Einzel- und Gruppenhilfen und andere Aufgaben nach dem KJHG | Öffentliche Sozialleistungen | Bei den Auszahlungen handelt es sich um die Aufwendungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für individuelle und gruppenbezogene Hilfen sowie Zuschüsse für personenbezogene Einzelmaßnahmen an Träger der freien Jugendhilfe. Die Gliederung der Einzel- und Gruppenhilfen ergibt sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Personal- und Sachauszahlungen, Leistungen für Berechtigte und Zuschüsse an freie Träger werden den einzelnen Hilfearten zugeordnet. Demgegenüber werden die Einzahlungen für alle Hilfearten in einer Summe dargestellt. Die Einzahlungen setzen sich aus Teilnahmebeiträgen, aus Kostenbeiträgen und übergeleiteten Ansprüchen, Erstattungen von Sozialleistungsträgern, Leistungen Dritter und aus sonstigen Einzahlungen zusammen. |
Behinderung | Öffentliche Sozialleistungen | Eine Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Sie ist als Grad der Behinderung (GdB) - nach Zehnergraden abgestuft – von 20 bis 100 festzustellen. |
Belastung | Öffentliche Sozialleistungen | Das sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Gebäudes bzw. der Wohnung. Die jährliche Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt. |
Besondere Leistungen | Öffentliche Sozialleistungen | Sie werden in Form von anderen Leistungen oder in Form von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII gewährt. |
Besonderer Mietzuschuss | Öffentliche Sozialleistungen | Für die Gewährung von besonderem Mietzuschuss (ehemals pauschaliertes Wohngeld) kommen grundsätzlich nur Empfänger laufender Leistungen der Sozialhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge außerhalb von Einrichtungen in Betracht. Die Empfänger erhalten den besonderen Mietzuschuss im Rahmen dieser Hilfeleistungen. Dessen Höhe wird seit dem 1.1.2001 mit geringfügigen Ausnahmen in Anlehnung an die Berechnung des allgemeinen Wohngeldes bestimmt. In den Tabellen, mit Ausnahme des 31.12.2004, ist die Anzahl der Wohngeldempfängerhaushalte am 31.12. einschließlich der rückwirkend bewilligten Fälle aus dem 1. Vierteljahr des Folgejahres nachgewiesen. Mit In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 01.01.2005 entfällt der Mietzuschuss nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes (besonderer Mietzuschuss). |
Besuchsquote/Betreuungsquote | Öffentliche Sozialleistungen | Es ist die Anzahl der betreuten Kinder bezogen auf die Bevölkerung entsprechenden Alters in Prozent. Neben der Besuchsquote ist eine Betreuungsquote definiert. Während sich die Besuchsquote immer nur auf eine Form der Kindertagesbetreuung bezieht (entweder für Kinder in Kindertageseinrichtungen oder für Kinder in Kindertagespflege), bezieht sich die Betreuungsquote auf die Kinder in Kindertagesbetreuung insgesamt. Um Doppelzählungen bei der Berechnung zu vermeiden, werden Kinder, die neben öffentlich geförderter Kindertagespflege zusätzlich eine Kindertageseinrichtung oder eine Ganztagsschule besuchen, bei der Berechnung der Betreuungsquote nicht berücksichtigt. Die Quoten werden mittels der Bevölkerung am 31.12. des Vorjahres zum jeweiligen Stichtag ermittelt. Grundlage der Fortschreibung der Bevölkerungszahl ist ab dem Berichtsjahr 2011 die Datenbasis des Zensus 2011. |
Betreuung einzelner junger Menschen | Öffentliche Sozialleistungen | Sie umfasst die ambulante Einzelbetreuung junger Menschen, unabhängig davon, ob die Hilfe am Jahresende andauert. In die Erhebung werden einbezogen: - junge Menschen, für die ein Erziehungsbeistand oder ein Betreuungshelfer tätig bzw. eingesetzt wird - junge Menschen, die sich kraft richterlicher Weisung oder auf Veranlassung des Jugendamtes an sozialer Gruppenarbeit beteiligen. |
Bruttobedarf | Öffentliche Sozialleistungen | Der Bruttobedarf eines Leistungsempfängers ist die Gesamtsumme folgender Beträge: - Regelsatz - Unterkunft/Heizung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Mehrbedarf(e) |
Duldung | Öffentliche Sozialleistungen | Einem Ausländer wird lt. § 60a des AufenthG eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt. |
Durchschnittliche monatliche Beträge | Öffentliche Sozialleistungen | Bei der Berechnung von Durchschnittsbeträgen wurden alle Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einbezogen, unabhängig davon, ob der jeweilige Betrag für sie zutreffend ist. Ab Berichtsjahr 2019 beziehen sich bestimmte Durchschnittsbeträge ausschließlich auf die entsprechende Anzahl der Leistungsberechtigten, für die der jeweilige Betrag zutreffend ist. |
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen (§ 35a SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Bei dieser Hilfeart handelt es sich um eine eigenständige Hilfe, die nicht zu den erzieherischen Hilfen zählt. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. |
Eingliederungshilfe, -geld | Öffentliche Sozialleistungen | Die Eingliederungshilfe ist eine auf 6 Monate befristete Sozialleistung für die erste Eingliederungsphase von Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlinge mit einheitlichem pauschalierten Bemessungsentgelt. Bis 1992 erwarben Aussiedler und Übersiedler bei Arbeitslosigkeit bzw. Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen einen Anspruch auf Eingliederungsgeld. |
Einrichtungen der Jugendhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | - Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für die Inobhutnahme Im Einzelnen sind dies Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe; ausgelagerte Gruppen mit organisatorischer Anbindung an das Stammhaus; betreute Wohnformen; Erziehungsstellen; Wochengruppen; Tagesgruppen; Einrichtungen für gesicherte/geschlossene Unterbringung auf der Grundlage einer richterlichen Entscheidung; Einrichtungen für vorläufige Schutzmaßnahmen; Kleinsteinrichtungen der stationären Erziehungshilfe; Einrichtungen für integrierte Hilfen; Internate und bis 31.12.2010 Großpflegestellen. - Einrichtungen der Jugendarbeit Im Einzelnen sind dies Kur-, Genesungs- und Erholungseinrichtungen für junge Menschen; Jugendherbergen, Jugendgästehäuser, Jugendübernachtungshäuser; Jugendtagungsstätten, Jugendbildungsstätten; Jugendzentren, Jugendfreizeitheime, Häuser der offenen Tür; Jugendräume bzw. Jugendheime ohne hauptamtliches Personal; Einrichtungen und Initiativen der mobilen Jugendarbeit; Jugendkunstschulen, kulturpädagogische und kulturelle Einrichtungen für junge Menschen; Einrichtungen der Stadtranderholung; Kinder- und Jugendferien-/-erholungsstätten; pädagogisch betreute Spielplätze, Spielhäuser, Abenteuerspielplätze sowie Jugendzeltplätze. - Einrichtungen für junge Menschen mit Behinderung Hierzu zählen im Einzelnen Einrichtungen der Frühförderung; Einrichtungen über Tag und Nacht für junge Menschen mit Behinderung und Tageseinrichtungen/Tagesheime für junge Menschen mit Behinderung. - sonstige Einrichtungen Zu den sonstigen Einrichtungen wurden Einrichtungen der Jugendsozialarbeit; Einrichtungen der Familienförderung; gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder; Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen und Einrichtungen der Mitarbeiter(-innen)fortbildung gezählt. |
Einzelbetreuung (§30 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um die Einbeziehung eines Erziehungsbeistandes oder Betreuungshelfers, um dem Kind oder dem Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen zu helfen. |
Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib in seiner Familie sichern. Diese Hilfeart umfasst sowohl die teilstationäre Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung (Tagesgruppe in einer Einrichtung) als auch die in einer geeigneten Form der Familienpflege (auch als Einzelpflege) gewährte Hilfe. |
Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Sie umfasst alle von Beratungsdiensten und -einrichtungen durchgeführten Erziehungs- und Familienberatungen. Die Beratung erfolgt durch Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen (multidisziplinär). Das Beratungsangebot richtet sich auch an junge Volljährige. |
Ganztagsbetreuung | Öffentliche Sozialleistungen | Unter Ganztagsbetreuung werden jene Betreuungszeiten zusammenfasst, die mehr als 7 Stunden pro Tag betragen. |
Gefährdungseinschätzung | Öffentliche Sozialleistungen | Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Für jedes abgeschlossene Verfahren wird dem Statistischen Landesamt eine Meldung übergeben. Werden für denselben Minderjährigen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Gefährdungseinschätzungen durchgeführt, so wird jedes Verfahren gezählt. |
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, werden gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut, wenn und solange sie diese Form der Unterstützung bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein. |
Genehmigte Plätze in Tageseinrichtungen | Öffentliche Sozialleistungen | Es ist die Zahl der laut Betriebserlaubnis genehmigten Plätze. Dieses Erhebungsmerkmal erlaubt mit Einführung der modifizierten Statistik über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen zum 15.3.2006 keine Differenzierung mehr nach der Art der Plätze. Bis zum 31.12.2002 waren es verfügbare Plätze, die in der Regel mit den genehmigten Plätzen gleichzusetzen waren. Sie wurden nach Art der Plätze differenziert, die jedoch keine Aussagen über deren Belegung zuließen. Als Krippenplätze zählten z.B. alle Plätze zur Betreuung von Kindern im Krippenalter, unabhängig von der Art der Einrichtung. Analoges traf für Kindergartenplätze und Hortplätze zu. |
Grundleistungen | Öffentliche Sozialleistungen | Sie dienen der Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und werden gemäß § 3 AsylbLG im notwendigen Umfang als Sachleistungen gewährt. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen können auch Wertgutscheine oder Geldleistungen als Grundleistungen gewährt werden. Zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erhalten die Leistungsempfänger zusätzlich einen monatlichen Geldbetrag (Taschengeld). |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Öffentliche Sozialleistungen | Sie ist eine Sozialleistung, die es seit dem 1. Januar 2003 gibt. Bei dieser Sozialleistung handelt es sich um eine bedürftigkeitsabhängige Leistung, die älteren bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dienen soll. In den Bereich der Grundsicherung fallen zum einen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und zum anderen volljährige Personen, die im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. |
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform ( 34 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Im Rahmen dieser Hilfeart können junge Menschen sowohl in Heimen mit sozial- oder heilpädagogischer oder therapeutischer Zielsetzung untergebracht werden als auch in selbständigen, pädagogisch betreuten Jugendwohngemeinschaften sowie in der Form des betreuten Einzelwohnens. |
Herausnahme | Öffentliche Sozialleistungen | Das ist die Entfernung eines Kindes/Jugendlichen aus einer Pflegestelle oder aus einer Einrichtung, wo sich das Kind oder der Jugendliche mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten aufhält, wenn eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder Jugendlichen eintritt. |
Hilfe zum Lebensunterhalt | Öffentliche Sozialleistungen | In besonderen Fällen erhalten Leistungsberechtigte gemäß § 2 AsylbLG anstelle der Grundleistungen Leistungen, die dem SGB XII entsprechen. Hilfe zum Lebensunterhalt kann als laufende oder einmalige Hilfe gewährt werden. Personen, die ausschließlich einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten, wurden in der Anzahl der Leistungsempfänger nicht berücksichtigt. In den Ausgaben sind jedoch auch die einmaligen Leistungen enthalten. |
Hilfe zur Erziehung | Öffentliche Sozialleistungen | Nach § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Die Beratungen orientieren sich entweder auf das Kind bzw. den jungen Menschen oder sie sind familienorientiert. |
Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses | Öffentliche Sozialleistungen | Diese Form der Jugendhilfe erstreckt sich auf junge Menschen, die im Rahmen der folgenden, sich gegenseitig ausschließenden Hilfearten betreut werden: - Erziehung in einer Tagesgruppe - Vollzeitpflege in einer anderen Familie - Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform - intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung |
Inobhutnahme | Öffentliche Sozialleistungen | Das Jugendamt ist nach § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 2 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. Eine vorläufige Inobhutnahme beinhaltet nach § 42a SGB VIII die Berechtigung und Verpflichtung des Jugendamtes ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist. Doppelzählungen von Kindern/Jugendlichen sind ab dem Berichtsjahr 2017 möglich, wenn diese zum Beispiel zunächst vorläufig nach § 42a SGB VIII und im Anschluss noch einmal regulär nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII in Obhut genommen wurden. Durch die zusätzliche Erhebung von Verfahren nach § 42a SGB VIII ist die Vergleichbarkeit der Ergebnisse ab dem Berichtsjahr 2017 zu den Vorjahren eingeschränkt. |
Institutionelle Beratung | Öffentliche Sozialleistungen | Hier werden alle von Beratungsdiensten und -einrichtungen der Jugendhilfe abgeschlossenen Fälle von Erziehungs-, Familien-, Jugend- und Suchtberatung erfasst. |
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Diese Form der Hilfe zur Erziehung ist stark auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abgestellt. Sie wird Jugendlichen gewährt, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. |
Jugendarbeit | Öffentliche Sozialleistungen | Entsprechend § 11 SGB VIII sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. |
Jugendhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Die Jugendhilfe umfasst eine Vielzahl von Leistungen und anderer Aufgaben entsprechend dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zugunsten junger Menschen und Familien. Sie soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, vor Gefahr für ihr Wohl schützen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen sowie dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. |
Junge Menschen | Öffentliche Sozialleistungen | Junge Menschen sind Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. |
Kinder und Jugendliche | Öffentliche Sozialleistungen | Kinder und Jugendliche sind gemäß §7 SGB VIII Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
Kindertagesbetreuung | Öffentliche Sozialleistungen | Als Kindertagesbetreuung wird die öffentlich organisierte und finanzierte Form der Kinderbetreuung bezeichnet. Sie gehört zur Kinder- und Jugendhilfe. Ihre rechtliche Grundlage findet sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz. Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindertagesstätten) und in öffentlich geförderter Kindertagespflege. |
Lastenzuschuss | Öffentliche Sozialleistungen | Antragsberechtigt für den eigengenutzten Wohnraum ist der Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenstelle und der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sowie derjenige, der Anspruch auf Übereignung bzw. Bestellung oder Übertragung eines Gebäudes, eines Wohneigentums oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat, wenn er dafür die Belastung aufbringt. |
Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII | Öffentliche Sozialleistungen | In besonderen Fällen erhalten Personen, die nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigt sind, anstelle anderer Leistungen Leistungen entsprechend dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. Dabei handelt es sich um - Hilfe bei Krankheit - Hilfe zur Pflege - Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft - sonstige Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. |
Leistungsempfänger | Öffentliche Sozialleistungen | Leistungsempfänger sind Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungsgeld erhalten. Gezählt werden die Leistungsfälle in der Zahlperiode, in die der 15. des Monats fällt. |
Leitungspersonal | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Personen in Leitungsfunktionen. Bis einschließlich 1.3.2010 konnte für eine tätige Person nur dann der Arbeitsbereich „Leitungspersonal“ signiert werden, wenn sie zu 100 Prozent freigestellte Einrichtungsleitung war. Beginnend mit der Erhebung zum Stichtag 1.3.2011 wird auch dann der Arbeitsbereich „Leitungspersonal“ signiert, wenn die tätige Person nicht zu 100 Prozent ihrer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit für die Einrichtungsleitung freigestellt ist, sondern im Rahmen ihres Vertrages in einem weiteren Arbeitsbereich des pädagogischen, Leitungs- und Verwaltungspersonals tätig ist. Das hat zur Folge, dass die Zahl des Leitungspersonals steigt ohne dass sich in der Praxis etwas geändert hat. |
Mehrbedarf für Leistungsberechtigte | Öffentliche Sozialleistungen | Die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können nach § 30 SGB XII folgende unterschiedliche Mehrbedarfe in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen: - durch einen Bescheid der nach § 152 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde oder bei Besitz eines Ausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX mit Merkzeichen G (17 % des maßgebenden Regelsatzes gem. § 30 Abs. 1 SGB XII) - für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche (17 % des maßgebenden Regelsatzes gem. § 30 Abs. 2 SGB XII) - für allein Erziehende mit einem Kind unter 7 bzw. zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren (36 % des Eckregelsatzes gem. § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) - für allein Erziehende, sofern die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII nicht vorliegen (12 % des Eckregelsatzes je minderjährigem Kind gem. § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII) - für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX geleistet werden (35 % des maßgebenden Regelsatzes gem. § 30 Abs. 4 i.V.m. § 42b Abs. 3 SGB XII) - für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe gem. § 30 Abs. 5 SGB XII |
Miete | Öffentliche Sozialleistungen | Sie ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. |
Mietenstufen | Öffentliche Sozialleistungen | Die Zugehörigkeit zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und der vergleichbar mietähnlich Nutzungsberechtigten, die allgemeines Wohngeld beziehen. Das Mietenniveau gibt an, um wie viel Prozent die Quadratmetermieten in einer Gemeinde von den durchschnittlichen Mieten im Bundesgebiet für vergleichbaren Wohnraum abweichen. Die Zuordnung erfolgt zu 6 Mietenstufen: Mietenstufe Abweichung vom Durchschnitt des Bundesgebietes (in%) I - 15,01 und niedriger II - 15,00 bis - 5,01 III - 5,00 bis 4,99 IV 5,00 bis 14,99 V 15,00 bis 24,99 VI 25,00 und höher. In den neuen Bundesländern sind diese ab 1.1.2002 verbindlich. Das Mietenniveau in Thüringen entspricht jedoch nur den Mietenstufen I bis III. |
Mietzuschuss | Öffentliche Sozialleistungen | Antragsberechtigt sind Mieter (Hauptmieter, Untermieter) von Wohnraum, Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts sowie Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes. |
Mischhaushalt | Öffentliche Sozialleistungen | Ab 2005 gibt es neben den reinen Wohngeldempfängerhaushalten zwei Formen von so genannten Mischhaushalten: - Mischhaushalte, in denen der Antragsteller "Transferleistungsempfänger" und damit nicht selbst wohngeldberechtigt ist, jedoch mindestens einer der übrigen Mitbewohner und - Mischhaushalte, in denen der Antragsteller selbst wohngeldberechtigt ist, in dessen Gesamthaushalt aber auch Transferleistungsempfänger leben. |
Nettoanspruch | Öffentliche Sozialleistungen | Der Nettoanspruch ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Bruttobedarf und dem angerechneten Einkommen. |
Öffentlich geförderte Kindertagespflege | Öffentliche Sozialleistungen | Sie bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer von den Jugendämtern geförderten Tagespflegeperson (Tagesmutter oder auch Tagesvater). Sie ist neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung. |
Örtliche Träger der Jugendhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Jugendämter. |
Örtliche Träger der Sozialhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um die Sozialämter. |
Pädagogisches Personal | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Personen, die in den Arbeitsbereichen Gruppenleitung, Zweit- bzw. Ergänzungskraft, Förderung von Kindern nach SGB VIII bzw. SGB XII oder gruppenübergreifend in der Einrichtung tätig sind. |
Personal | Öffentliche Sozialleistungen | Zum Personalbestand einer Pflegeeinrichtung gehören alle Personen, die dort beschäftigt sind, die also in einem Arbeitsverhältnis zur Einrichtung stehen und teilweise oder ausschließlich Leistungen nach dem SGB XI erbringen. Falls Personen in mehreren selbständig wirtschaftenden Einrichtungen arbeiten, werden sie in jeder Einrichtung erfasst. |
Pflegebedürftige | Öffentliche Sozialleistungen | Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es handelt sich um Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen. In die Erhebung werden nur die Personen einbezogen, die entweder Pflegegeld erhalten oder die von einem Pflegedienst ambulant oder in einem Pflegeheim stationär versorgt werden und Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Ausschlaggebend ist die Entscheidung der Pflegekasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5. |
Pflegegeld | Öffentliche Sozialleistungen | Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Ausgewiesen werden hier nur Empfänger/innen von Pflegegeld, die nicht bereits bei der ambulanten Pflege, bzw. vollstationären Dauerpflege bzw. Kurzzeitpflege berücksichtigt worden sind. Stichtag ist hier der 31.12. des Jahres. |
Pflegegrade (ab 2017) | Öffentliche Sozialleistungen | Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Je nach festgestellter Schwere ergeben sich daraus im Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, im Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, im Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, im Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und im Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. |
Pflegestufen (bis 2015) | Öffentliche Sozialleistungen | Sie sind Ausdruck für die Höhe der Pflegebedürftigkeit und Grundlage für die Gewährung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz, abgestuft nach drei Pflegestufen. Dabei bedeutet Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe II schwere Pflegebedürftigkeit und Pflegestufe III schwerste Pflegebedürftigkeit. Wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand vorliegt, der weit über das übliche Maß der Pflegestufe III (Härtefall) hinausgeht, werden zu Vermeidung von Härten weitere Pflegeeinsätze bzw. pflegebedingte Aufwendungen übernommen. Die Pflegestufen wurden mit Inkrafttreten der Pflegestärkungsgesetze obsolet und ab dem Berichtsjahr 2017 in Pflegegrade übergeleitet. |
Rechnerische Zahl der Vollzeitstellen | Öffentliche Sozialleistungen | Dabei handelt es sich um eine rechnerische Größe. Sie gibt die Zahl der Beschäftigten an, die sich fiktiv ergibt, wenn das gesamte Arbeitsvolumen ausschließlich auf Vollzeitarbeitskräfte verteilt würde. Beginnend ab Stichtag 1.3.2010 werden nebenberuflich tätige Personen in die Berechnung einbezogen. Für eine Vollzeitstelle werden in dieser Statistik 39 Wochenstunden angesetzt. Berücksichtigt wurde der Beschäftigungsumfang im ersten und zweiten Arbeitsbereich (ab 2011). |
Regelleistungen | Öffentliche Sozialleistungen | Sie werden entweder als Grundleistungen oder in besonderen Fällen in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. |
Regelsatz | Öffentliche Sozialleistungen | Es ist der für den Antragsteller maßgebliche Regelsatz gemäß § 28 SGB XII. |
Regionale Gliederung - Asylbewerberleistungen | Öffentliche Sozialleistungen | Der regionale Nachweis der Empfänger von Regelleistungen bezieht sich auf den Sitz des Trägers zum jeweiligen Stichtag |
Regionale Gliederung - Jugendarbeit | Öffentliche Sozialleistungen | Bei der Darstellung nach dem Sitz des Trägers spiegeln die Ergebnisse die Angebote und deren Teilnehmende bzw. Stammbesucher wider, die von Trägern mit Sitz in den entsprechenden kreisfreien Städten und Landkreisen durchgeführt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob die Angebote in der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem Landkreis durchgeführt wurden. Die Summe der Kreisergebnisse ergibt das Ergebnis für Thüringen. |
Schwerbehinderte Menschen | Öffentliche Sozialleistungen | Menschen sind schwerbehindert, wenn ihnen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr zuerkannt worden ist. |
Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Sie umfasst Hilfen für junge Menschen, die sich kraft richterlicher Weisung, auf Veranlassung des Jugendamtes oder freiwillig an sozialer Gruppenarbeit beteiligen. |
Sozialhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Leistungen der Sozialhilfe erhält jede Person, die sich in einer Notlage befindet und sich nicht selbst helfen kann bzw. die erforderliche Hilfe weder von Angehörigen noch von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. |
Sozialhilfequote | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen - bezogen auf 100 der Bevölkerung zum jeweiligen Stichtag. |
Sozialpädagogische Familienhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Sie schließt alle Familien mit jungen Menschen ein, deren Betreuung sich über mindestens drei Monate erstreckte und bei denen mehrere Kontakte stattgefunden haben. Die jährliche statistische Erfassung erfolgt unabhängig davon, ob die Hilfe am Jahresende andauert. |
Sozialpädagogische Familienhilfe (§31 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Es ist eine Hilfeart, die sich auf alle Familien mit Kindern und Jugendlichen erstreckt, die in ihrer Wohnung und in ihrem sozialen Umfeld im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe ambulant betreut werden. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. |
Stationäre Pflege | Öffentliche Sozialleistungen | Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (beschränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr) und teilstationärer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege. |
Stationäre Pflegeeinrichtungen | Öffentliche Sozialleistungen | Das sind voll- und teilstationäre Pflegeheime, - die selbständig wirtschaften, - in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) und/oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können und - die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur voll-, teilstationären Pflege und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten. |
Tageseinrichtungen für Kinder | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sowie erzieherisch und pflegerisch betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegen. Bei den Tageseinrichtungen für Kinder wird nach Einrichtungsarten unterschieden, wobei sich die Unterscheidung danach richtet, ob in der betreffenden Einrichtung lediglich Kinder von bestimmten Altersklassen in so genannten „altershomogenen“ Gruppen betreut werden oder ob es sich um eine näher zu kennzeichnende Mischform handelt.
- Um eine Einrichtung für Kinder unter 3 Jahren (ehemals als Kinderkrippe bezeichnet) handelt es sich, wenn in dieser Einrichtung in einer oder mehreren Gruppen ausschließlich Kinder unter 3 Jahren betreut werden (Einrichtungen für die Kleinstkinderbetreuung). - Eine Einrichtung für Kinder im Alter von 2 bis unter 8 Jahren - ohne Schulkinder (ehemals als Kindergarten bezeichnet) sind diejenigen Einrichtungen, in denen in einer oder mehreren Gruppen ausschließlich Kinder von 2 Jahren bis zum Schuleintritt betreut werden. - Eine Einrichtung für Kinder von 5 bis unter 14 Jahren – nur Schulkinder (ehemals als Hort bezeichnet) ist eine Einrichtung, in der die vorhandenen Plätze ausschließlich der Betreuung von Schulkindern dienen. (In Thüringen ist die überwiegende Mehrzahl der Horte nicht in Trägerschaft der öffentlichen oder freien Jugendhilfe. Sie gehören überwiegend in den Verantwortungsbereich des Kultusministeriums und sind somit kein Bestandteil dieser Statistik.) - Bei den anderweitigen Einrichtungen handelt es sich um a) Tageseinrichtungen mit alterseinheitlichen Gruppen Hier werden Kinder unterschiedlicher Altersklassen in verschiedenen altershomogenen Gruppen parallel betreut. b) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen In diesen Einrichtungen werden Kinder verschiedener Altersklassen, d.h. Kinder im Krippenalter, Kindergartenalter und/oder Hortalter gemeinsam in altersübergreifenden Gruppen betreut. c) Tageseinrichtungen mit alterseinheitlichen und altersgemischten Gruppen Hier sind sowohl altersübergreifende als auch altershomogene Gruppen vorhanden. |
Tätige Personen | Öffentliche Sozialleistungen | In Kindertageseinrichtungen Tätige sind Personen, die in den Arbeitsbereichen pädagogisches, Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie im hauswirtschaftlich technischen Bereich Voll-, Teilzeit oder nebenberuflich beschäftigt sind. In Einrichtungen der Jugendhilfe ohne Tageseinrichtungen kommt eine Vielzahl von Arbeitsbereichen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII hinzu. Ehrenamtlich Tätige sind in den Statistiken der Einrichtungen der Jugendhilfe nicht enthalten. Beginnend ab Stichtag 1.3.2011 ist es in der Statistik der Kindertageseinrichtungen möglich, für das pädagogische, Leitungs- und Verwaltungspersonal neben dem ersten Arbeitsbereich, der mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit umfasst, auch einen zweiten Arbeitsbereich anzugeben. In den vorliegenden Tabellen wurde, wenn nicht anders vermerkt, immer nach dem ersten Arbeitsbereich gegliedert. |
Teilzeit tätige Personen | Öffentliche Sozialleistungen | Hier wurden bis zum Stichtag 1.3.2009 jene Personen gezählt, für die eine vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von unter 38,5 Stunden angegeben wurde. Beginnend ab Stichtag 1.3.2010 wird auf den Nachweis der teilzeit tätigen Personen verzichtet. |
Träger der öffentlichen Jugendhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Zu ihnen zählen sowohl örtliche und überörtliche Träger der Jugendhilfe als auch die Gemeinden ohne Jugendamt und Gemeindeverbände soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 SGB VIII wahrnehmen. |
Träger der öffentlichen Sozialhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Sie werden in örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe unterschieden. |
Überörtliche Träger der Jugendhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um das Landesjugendamt und die oberste Landesjugendbehörde. |
Überörtliche Träger der Sozialhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um das Landessozialamt. |
Unterstützung (§§ 16 bis 18 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Hierzu gehören Leistungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, Beratungen in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie Beratungen bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. |
Verfügbare Plätze | Öffentliche Sozialleistungen | Als verfügbare Plätze zählen die am Stichtag zugelassenen und tatsächlich verfügbaren Pflegeplätze, die von dem Pflegeheim gemäß Versorgungsvertrag nach SGB XI vorgehalten werden, unabhängig von den derzeit belegten Plätzen. Dabei sind die Pflegeplätze den verschiedenen Pflegearten (vollstationäre Dauerpflege, Kurzzeitpflege, teilstationäre Pflege als Tages- und/oder Nachtpflege) zugeordnet. |
Verfügbare Plätze in Einrichtungen der Jugendhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Sie sind mit den genehmigten Plätzen gleichzusetzen und somit die Zahl der gemäß Betriebserlaubnis genehmigten Plätze. Die Angaben lassen keine Aussage über die tatsächlich belegten Plätze zu. Die Anzahl der genehmigten Plätze wird bei den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nur bei den Einrichtungsarten erfragt, bei denen die Betriebserlaubnis eine Anzahl ausweist. Dabei handelt es sich sowohl um alle Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für die Inobhutnahme, um alle Einrichtungen für junge Menschen mit Behinderung als auch um einzelne Einrichtungen der Jugendarbeit und der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe. |
Voll erwerbsgeminderte Personen | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um volljährige Personen im Alter von 18 bis unter 65 Jahren. Sie sind im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches SGB dauerhaft voll erwerbsgemindert. |
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Diese Form der Hilfe zur Erziehung soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. |
Vollziehbar zur Ausreise verpflichtet | Öffentliche Sozialleistungen | Ein Ausländer ist gemäß § 50 des AufenthG zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. |
Vorgemerkte Adoptionsbewerber | Öffentliche Sozialleistungen | Wer als Antragsteller nach eingehender Prüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle für geeignet befunden wurde, ist Adoptionsbewerber. Ab 1996 werden nur jene ausgewiesen, die ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle hatten. |
Vorläufige Schutzmaßnahmen | Öffentliche Sozialleistungen | Sie werden in Form von vorläufigen Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII sowie regulären Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII durchgeführt. |
Wohngeld | Öffentliche Sozialleistungen | Es wird als Zuschuss von Bund und Land zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. |
Wohngeldrechtlicher Teilhaushalt | Öffentliche Sozialleistungen | Dabei handelt es sich um den Teil eines Mischhaushaltes (siehe Definition), der wohngeldberechtigt ist, unabhängig davon, ob der Antragsteller selbst wohngeldberechtigt ist. |
Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche | Öffentliche Sozialleistungen | Hierzu gehören solche Kinder und Jugendliche, zu deren Adoption die Einwilligung der/des Sorgeberechtigten vorliegt. |