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Definitionen und Erläuterungen

Gliederung nach Sachgebieten

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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.

Auswahl des Sachgebietes   

BegriffSachgebietErläuterung
AckerlandLand- und Forstwirtschaft
Dazu zählen die Flächen der als Hauptfrucht angebauten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, des Gemüses, der Erdbeeren und sonstiger Gartengewächse, auch unter Glas, sowie die Flächen der Sonderkulturen. Des Weiteren zählen zum Ackerland alle zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen (Betriebsprämien) stillgelegten bzw. freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen sowie Wildäcker und Brache.
AK-Einheit (AKE)Land- und Forstwirtschaft
Bis 2001
Die AK-Einheit (Arbeitskrafteinheit) ist die Maßeinheit für die Arbeitsleistung einer im Berichtszeitraum mit betrieblichen Arbeiten vollbeschäftigten und nach ihrem Alter voll leistungsfähigen Person. Sie wird aus der je Arbeitskraft für den Arbeitsbereich Betrieb angegebenen Arbeitszeit (Zahl der Wochen und Zahl der durchschnittlich wöchentlichen Arbeitsstunden) ermittelt.

Dabei wird die Arbeitsleistung einer mit betrieblichen Arbeiten vollbeschäftigten, auf dem Betrieb lebenden familienangehörigen Arbeitskraft von 16 bis unter 65 Jahren mit 1,0 AK-Einheiten, im Alter von 15 Jahren mit 0,5 AK-Einheiten und im Alter von 65 und mehr Jahren mit 0,3 AK-Einheiten bewertet.

Die Arbeitsleistung einer mit betrieblichen Arbeiten vollbeschäftigten familienfremden Arbeitskraft im Alter von 16 und mehr Jahren wird mit 1,0 AK-Einheiten und im Alter von 15 Jahren mit 0,5 AK-Einheiten bewertet.

Entsprechend wird die Arbeitsleistung der teilbeschäftigten Arbeitskräfte an der durchschnittlichen Arbeitsleistung der vollbeschäftigten Arbeitskräfte gemessen und in Bruchteilen dieser AK-Einheit errechnet.

Ab 2003
Die Arbeitskrafteinheit ist die Maßeinheit für die Arbeitsleistung einer im Berichtszeitraum (Mai des Vorjahres bis April des Berichtsjahres) mit betrieblichen Arbeiten vollbeschäftigten Person.

Bei den Familienarbeitskräften und den ständigen familienfremden Arbeitskräften erfolgt die Berechnung über Koeffizienten in den jeweiligen Arbeitszeitgruppen.

Die Arbeitsleistung der nicht ständigen Arbeitskräfte wird über die Anzahl der Arbeitstage (1 Arbeitstag = 8 Stunden) ermittelt. Bezugsgröße sind 220 Arbeitstage für den Berichtszeitraum von 12 Monaten.

Ab 2010
Die AK-E ist eine Maßeinheit der Arbeitsleistung einer im Berichtszeitraum mit Arbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb vollbeschäftigten und nach ihrem Alter voll leistungsfähigen Person.

Bei den mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigten Saisonarbeitskräften, für die die Zahl der geleisteten Arbeitstage (1 Arbeitstag = 8 Stunden) erfasst wird, liegt einer AK-E die Arbeitsleistung von 225 Arbeitstagen im Berichtszeitraum zugrunde.
Ammen- und MutterküheLand- und Forstwirtschaft
Ammen- und Mutterkühe sind Kühe, die das ganze Jahr nicht gemolken und ausschließlich zur Erzeugung von Kälbern gehalten werden und deren Milch nicht zur menschlichen Ernährung oder Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist.
Arbeitskräfte, nicht ständige familienfremdeLand- und Forstwirtschaft
Bis 2007
Nicht ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen, die im Berichtszeitraum (Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres) weniger als drei Monate für Rechnung des Betriebsinhabers, auch wenn nur gelegentlich, mit betrieblichen Arbeiten beschäftigt sind, z.B. zur Überwindung von zeitweilig auftretenden Arbeitsspitzen. Nicht hierzu zählen Arbeitskräfte, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Auftrag von Lohnunternehmen im Betrieb tätig sind.

Ab 2010
Saisonarbeitskräfte sind nicht ständig beschäftigte Arbeitskräfte mit einem auf weniger als sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. Der Berichtszeitraum der Beschäftigung sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des laufenden Jahres.
Arbeitskräfte, ständige familienfremdeLand- und Forstwirtschaft
Bis 2001
Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres entfallen) in einem unbefristeten oder auf mindestens drei Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständig beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften (einschließlich Personengemeinschaften) sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte.

Ab 2003
Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (Mai des Vorjahres bis April des Berichtsjahres) in einem unbefristeten oder auf mindestens 3 Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständige beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte.

Ab 2010
Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (März des Vorjahres bis Februar des Berichtsjahres) in einem unbefristeten oder auf mindestens 6 Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständige beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte.
BaumschulenLand- und Forstwirtschaft
Bis 2009
Flächen zur Aufzucht und Vermehrung von Gehölzen, jedoch ohne forstliche Pflanzgärten für den Eigenbedarf und ohne Rebschulflächen und Rebschnittgärten.

Ab 2010
Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Holzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind. Hierzu gehören Flächen mit Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen, Obstgehölze, Ziergehölze, Forstpflanzen (ohne forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebes) sowie Flächen mit Bäumen und Sträuchern für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen, z.B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen, jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen.
Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)Land- und Forstwirtschaft
Die BWA beschreibt die Spezialisierungsrichtung eines Betriebes, d. h. seinen Produktionsschwerpunkt. Die BWA eines Betriebes ergibt sich aus der Relation der Standardoutputs (SO) seiner einzelnen Produktionszweige zu seinem gesamten SO. Die Zuordnung der Betriebe zu den einzelnen BWA-Klassen erfolgt entsprechend des Anteils der SO der jeweiligen Produktionszweige eines Betriebes an dessen gesamten SO.
DauergrünlandLand- und Forstwirtschaft
Bis 2009
Dazu gehören Dauerwiesen, Mähweiden, Dauerweiden, Streuwiesen und Hutungen, die zur Futter- oder Streugewinnung oder zum Abweiden bestimmt sind, sowie Grünlandflächen, die nach der Agrar-Reform vorübergehend aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen werden. Nicht zum Dauergrünland zählen Ackerwiesen und Ackerweiden (Grasanbau auf dem Ackerland).

Ab 2010
Grünlandflächen, die fünf Jahre oder länger zur Futter- oder Streugewinnung oder zum Abweiden sowie zur Erzeugung erneuerbarer Energien bestimmt sind. Zum Dauergrünland zählen Wiesen, Weiden (einschließlich Mähweiden und Almen), ertragsarmes Dauergrünland (z.B. Hutungen und Streuwiesen).

Zum Dauergrünland rechnen auch Grünlandflächen mit Obstbäumen, sofern das Obst nur die Nebennutzung, die Gras- oder Heugewinnung aber die Hauptnutzung darstellt, sowie Grünlandflächen, die vorübergehend aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden und für die ein Beihilfe-/Prämienanspruch besteht.
DauerkulturenLand- und Forstwirtschaft
Bis 2009
Zu den Dauerkulturen zählen Obstanlagen, Baumschulen, Rebland sowie Korbweiden-, Pappelanlagen und Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes.

Ab 2010
Landwirtschaftliche Kulturen außerhalb der Fruchtfolge, die den Boden während eines längeren Zeitraums beanspruchen (fünf Jahre oder länger) wie Obstanlagen, Rebland, Baumschulen sowie Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes und andere Dauerkulturen (z.B. Korbweidenanlagen). Nicht dazu zählen z.B. Hopfen, Spargel und Erdbeeren.
DauerweidenLand- und Forstwirtschaft
Bis 2009
Nutzung durch Beweidung; Schnitt eventuell als Nachmahd.
DauerwiesenLand- und Forstwirtschaft
Bis 2009
Nutzung durch Schnitt zur Futtergewinnung; eventuell Nachweide im Herbst.
Eigene landwirtschaftlich genutzte FlächeLand- und Forstwirtschaft
Eigene landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes überhaupt, unabhängig davon, ob diese Fläche vom Betrieb selbst bewirtschaftet wird, verpachtet oder zur Bewirtschaftung unentgeltlich abgegeben worden ist.
EinzelunternehmenLand- und Forstwirtschaft
Eine natürliche Person ist Alleininhaber eines selbständig wirtschaftenden Betriebes. Einem Alleininhaber sind - sofern kein entsprechender Vertrag vorliegt - Ehepaare, Geschwister, Erbengemeinschaften gleichgesetzt.
ErhebungseinheitenLand- und Forstwirtschaft

1991 bis 1997

1. 1 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 1 ha LF (einschl. der Betriebe ohne LF), wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 8 Rinder
• 8 Schweine
• 50 Schafe
• 200 Legehennen
• 200 Junghennen
• 200 Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonst. Hähne
• 200 Gänse, Enten und Truthühner
• 30 Ar Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar bestockte Rebfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar Hopfen
• 30 Ar Tabak
• 30 Ar Baumschulen
• 30 Ar Gemüseanbau im Freiland
• 10 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland
• 1 Ar Heil- und Gewürzpflanzen für Erwerbszwecke
• 1 Ar Gartenbausämereien für Erwerbszwecke
• 1 Ar Gemüse unter Glas
• 1 Ar Blumen und Zierpflanzen unter Glas

und Flächen bewirtschaften, auf denen Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

1998 bis 2009

1. 2 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 2 ha LF, wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 8 Rinder
• 8 Schweine
• 20 Schafe
• 200 Legehennen
• 200 Junghennen
• 200 Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonst. Hähne
• 200 Gänse, Enten und Truthühner

oder jeweils für Erwerbszwecke:
• 30 Ar Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar bestockte Rebfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar Hopfen
• 30 Ar Tabak
• 30 Ar Baumschulen
• 30 Ar Gemüseanbau im Freiland
• 30 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland
• 30 Ar Heil- und Gewürzpflanzen
• 30 Ar Gartenbausämereien
• 3 Ar Gemüse unter Glas
• 3 Ar Blumen und Zierpflanzen unter Glas

und Flächen bewirtschaften, auf denen Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

2010 bis 2011

1. 5 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 5 ha LF, wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 10 Rinder
• 50 Schweine
• 10 Zuchtsauen
• 20 Schafe
• 20 Ziegen
• 1000 Stück Geflügel
• 0,5 ha Hopfen
• 0,5 ha Tabak
• 1,0 ha Dauerkulturen im Freiland oder je 0,5 ha Obstanbau-, Reb- oder Baumschulfläche
• 0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland
• 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland
• 0,1 ha Kulturen unter Glas oder anderen begehbaren Schutzabdeckungen
• 0,1 ha Speisepilze

und Flächen bewirtschaften, auf denen Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

ab 2012

alle Betriebe, die Gemüse, Erdbeeren oder deren Jungpflanzen erzeugen und über mindestens eine der folgenden Flächen verfügen:
• 0,5 ha Fläche für den Anbau von Gemüse ( ohne Speisekräuter ) und/oder Erdbeeren einschließlich deren jeweiligen Jungpflanzen im Freiland
• 0,1 ha Fläche für den Anbau von Gemüse ( ohne Speisekräuter ) und/oder Erdbeeren einschließlich deren jeweiligen Jungpflanzen unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen einschließlich Gewächshäuser.
ErhebungseinheitenLand- und Forstwirtschaft

1991 bis 1997

1. 1 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 1 ha LF (einschl. der Betriebe ohne LF), wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 8 Rinder
• 8 Schweine
• 50 Schafe
• 200 Legehennen
• 200 Junghennen
• 200 Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonst. Hähne
• 200 Gänse, Enten und Truthühner
• 30 Ar Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar bestockte Rebfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar Hopfen
• 30 Ar Tabak
• 30 Ar Baumschulen
• 30 Ar Gemüseanbau im Freiland
• 10 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland
• 1 Ar Heil- und Gewürzpflanzen für Erwerbszwecke
• 1 Ar Gartenbausämereien für Erwerbszwecke
• 1 Ar Gemüse unter Glas
• 1 Ar Blumen und Zierpflanzen unter Glas

und Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

1998 bis 2009

1. 2 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 2 ha LF, wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 8 Rinder
• 8 Schweine
• 20 Schafe
• 200 Legehennen
• 200 Junghennen
• 200 Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonst. Hähne
• 200 Gänse, Enten und Truthühner

oder jeweils für Erwerbszwecke:
• 30 Ar Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar bestockte Rebfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen
• 30 Ar Hopfen
• 30 Ar Tabak
• 30 Ar Baumschulen
• 30 Ar Gemüseanbau im Freiland
• 30 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland
• 30 Ar Heil- und Gewürzpflanzen
• 30 Ar Gartenbausämereien
• 3 Ar Gemüse unter Glas
• 3 Ar Blumen und Zierpflanzen unter Glas

und Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

2010 bis 2011

1. 5 ha und mehr landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
2. mit weniger als 5 ha LF, wenn diese mindestens eine der nachstehend aufgeführten unteren Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten:
• 10 Rinder
• 50 Schweine
• 10 Zuchtsauen
• 20 Schafe
• 20 Ziegen
• 1000 Stück Geflügel
• 0,5 ha Hopfen
• 0,5 ha Tabak
• 1,0 ha Dauerkulturen im Freiland oder je 0,5 ha Obstanbau-, Reb- oder Baumschulfläche
• 0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland
• 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland
• 0,1 ha Kulturen unter Glas oder anderen begehbaren Schutzabdeckungen
• 0,1 ha Speisepilze

und Gemüse, Erdbeeren oder deren jeweiligen Jungpflanzen angebaut werden.

ab 2012

alle Betriebe, die Gemüse, Erdbeeren oder deren Jungpflanzen erzeugen und über mindestens eine der folgenden Flächen verfügen:
• 0,5 ha Fläche für den Anbau von Gemüse ( ohne Speisekräuter ) und/oder Erdbeeren einschließlich deren jeweiligen Jungpflanzen im Freiland
• 0,1 ha Fläche für den Anbau von Gemüse ( ohne Speisekräuter ) und/oder Erdbeeren einschließlich deren jeweiligen Jungpflanzen unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen einschließlich Gewächshäuser.
Ertragsarmes DauergrünlandLand- und Forstwirtschaft
Dauergrünland mit geringer Bodenqualität, welches normalerweise auch nicht durch Düngung, Neueinsaat oder andere Maßnahmen verbessert wird. Grünlandflächen unter Naturschutz sind hier ebenfalls aufzuführen. So kann beispielsweise die Beweidung eine schonende Methode des Mähens darstellen. Hutungen sind oft verunkrautete, unregelmäßig beweidete Weide- und Wiesenflächen ohne Wachstumsförderung. Sie können auch in lichten Wäldern liegen (Hutewald).
FamilienarbeitskräfteLand- und Forstwirtschaft
Bis 2001
Familienarbeitskräfte sind die Betriebsinhaber und ihre auf dem Hof lebenden Familienangehörigen von 15 Jahren und älter in Betrieben der Rechtsform Einzelunternehmen, die im Berichtszeitraum (vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres entfallen) Arbeitsleistungen für den landwirtschaftlichen Betrieb (ohne Haushalt) erbracht haben. Bei den Familienarbeitskräften handelt es sich nur um Familienangehörige, die im Berichtszeitraum ununterbrochen oder zeitweise auf dem Betrieb (Haushalt des Betriebsinhabers) lebten oder ihre Verpflegung überwiegend vom Betrieb erhielten.

Ab 2003
Familienarbeitskräfte sind die Betriebsinhaber und ihre auf dem Hof lebenden Familienangehörigen von 15 Jahren und älter in Betrieben der Rechtsform Einzelunternehmen, die im Berichtszeitraum (Mai des Vorjahres bis April des Berichtsjahres) Arbeitsleistungen für den landwirtschaftlichen Betrieb (ohne Haushalt) erbracht haben. Dabei handelt es sich nur um Familienangehörige, die im Berichtszeitraum ununterbrochen oder zeitweise auf dem Betrieb (Haushalt des Betriebsinhabers) lebten oder ihre Verpflegung überwiegend vom Betrieb erhielten.

Die Erfassung der Haushalttätigkeit erfolgte nur für den Betriebsinhaber und den Ehegatten.

Ab 2010
Familienarbeitskräfte sind die Betriebsinhaber, die Ehegatten des Betriebsinhabers oder eine dem Ehegatten gleichgestellte Person und weitere auf dem Hof lebenden Familienangehörigen von 15 Jahren und älter in Betrieben der Rechtsform Einzelunternehmen, die im Berichtszeitraum (März des Vorjahres bis Februar des Berichtsjahres) Arbeitsleistungen für den landwirtschaftlichen Betrieb (ohne Haushalt) erbracht haben. Dabei handelt es sich nur um Familienangehörige, die im Berichtszeitraum ununterbrochen oder zeitweise auf dem Betrieb (Haushalt des Betriebsinhabers) lebten oder ihre Verpflegung überwiegend vom Betrieb erhielten.
Gärtnerische Nutzfläche (GN)Land- und Forstwirtschaft
Mit Baum- und Beerenobst, Gemüse, Erdbeeren, Blumen und Zierpflanzen, Baumschulkulturen, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen sowie gärtnerischen Samenbau und zur Jungpflanzenanzucht genutzte Fläche im Freiland und hohen begehbaren Schutzabdeckungen, wie z. B. Gewächshäusern, sowie die Produktionsflächen von Speisepilzen.
Gepachtete landwirtschaftlich genutzte FlächeLand- und Forstwirtschaft
Gepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche, die vom Betrieb gegen Entgelt (in Geld, Naturalien und sonstigen Leistungen) aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Pachtvertrages zur Nutzung übernommen wurde und auch von diesem bewirtschaftet wird.
Großvieheinheit (GV)Land- und Forstwirtschaft
Die Großvieheinheit (GV) ist ein Umrechnungsschlüssel für die verschiedenen Nutzvieharten auf der Basis des Lebendgewichtes der einzelnen Tierarten. 1 GV entspricht dabei ca. 500 kg Lebendgewicht.
Juristische PersonenLand- und Forstwirtschaft
Betriebe, deren Inhaber juristische Personen sind. Dazu zählen die juristischen Personen des privaten Rechts [eingetragene Genossenschaften (e.G.), eingetragene Vereine (e.V.), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Anstalten oder Stiftungen des privaten Rechts] sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, Kirchen, kirchliche Einrichtungen, sonstige Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts).
Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)Land- und Forstwirtschaft
Dazu gehören Ackerland, Dauergrünland, Gartenland, Obstanlagen, Rebland, Baumschulen, Korbweidenanlagen, Pappelanlagen und Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes, jedoch nicht die nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Landwirtschaftliche Betriebe und ForstbetriebeLand- und Forstwirtschaft
Bis 2009
Ein Betrieb ist jede Besitzeinheit mit

- einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens zwei Hektar. Einheiten mit weniger als zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind dann ein Betrieb, wenn die im Agrarstatistikgesetz vorgegebene Grenze für Mindesttierbestände oder Mindestanbauflächen bei Spezialkulturen erreicht wird.

- einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar.

Dabei wird unter Betrieb die technisch-wirtschaftliche Einheit verstanden, die für Rechnung des Inhabers bewirtschaftet wird, einer einzigen Betriebsführung untersteht und land- und/oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt.

Ab 2010
Ein Betrieb ist jede Besitzeinheit mit

- einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens fünf Hektar. Einheiten mit weniger als fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind dann ein Betrieb, wenn die im Agrarstatistikgesetz vorgegebene Grenze für Mindesttierbestände oder Mindestanbauflächen bei Spezialkulturen erreicht wird.

- einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar.

Dabei wird unter Betrieb die technisch-wirtschaftliche Einheit verstanden, die für Rechnung des Inhabers bewirtschaftet wird, einer einzigen Betriebsführung untersteht oder zusätzlich auch Dienstleistungen und andere Erzeugnisse hervorbringt. Die Absicht Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
MähweidenLand- und Forstwirtschaft
Bis 2009
Nutzung durch Schnitt und Beweidung wechseln regelmäßig.
MerkmalszuordnungenLand- und Forstwirtschaft

Brokkoli
• 1991 in sonstigen Gemüsearten enthalten
Chicorée
• 1991 in sonstigen Gemüsearten enthalten
Sonstige Salate
• bis 1999 in sonstigen Gemüsearten enthalten
• 2000 bis 2004 einschl. Eichblattsalat, Bunte Salate, Romanasalat und Rucolasalat
• bis 2005 einschl. Eichblattsalat, Romanasalat und Rucolasalat
Lollosalat
• bis 1999 in sonstigen Gemüsearten enthalten
Radicchio
• bis 1999 in sonstigen Gemüsearten enthalten
Stauden-/Stangensellerie
• bis 2005 in sonstigen Gemüsearten enthalten
Knollenfenchel/Gemüsefenchel
• 1991, 2000 bis 2005 und ab 2012 in sonstigen Gemüsearten enthalten
Speisekürbisse
• bis 2004 in sonstigen Gemüsearten enthalten
Zucchini
• 1991 in sonstigen Gemüsearten enthalten
Zuckermais
• 1991 in sonstigen Gemüsearten enthalten
Frischerbsen zum Drusch (ohne Hülsen)
• bis 2005 einschl. Frischerbsen zum Pflücken (ohne Hülsen)
Sonstige Gemüsearten
• 1991 und 2004 - einschl. Petersilie, Schnittlauch, Knollenfenchel, Stauden-/Stangensellerie, Tomaten, Dicke Bohnen, Speisekürbisse
• 2005 - einschl. Petersilie, Schnittlauch, Knollenfenchel, Stauden-/Stangensellerie, Tomaten, Dicke Bohnen
• 2006 bis 2009 - einschl. Petersilie, Schnittlauch, Tomaten
• ab 2010 - einschl. Tomaten ohne Gewürzpflanzen wie z.B. Petersilie, Schnittlauch
MilchküheLand- und Forstwirtschaft
Milchkühe sind Kühe, die zur Milchgewinnung bestimmt und 2 Jahre und älter sind, einschließlich trockenstehende und abgemolkene Milchkühe.
Nicht ständige familienfremde ArbeitskräfteLand- und Forstwirtschaft
Bis 2007
Nicht ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen, die im Berichtszeitraum (Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres) weniger als drei Monate für Rechnung des Betriebsinhabers, auch wenn nur gelegentlich, mit betrieblichen Arbeiten beschäftigt sind, z.B. zur Überwindung von zeitweilig auftretenden Arbeitsspitzen. Nicht hierzu zählen Arbeitskräfte, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Auftrag von Lohnunternehmen im Betrieb tätig sind.

Ab 2010
Saisonarbeitskräfte sind nicht ständig beschäftigte Arbeitskräfte mit einem auf weniger als sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. Der Berichtszeitraum der Beschäftigung sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des laufenden Jahres.
ObstanlagenLand- und Forstwirtschaft
Dazu zählen ertragfähige und noch nicht ertragfähige Anlagen von Obstbäumen und Obststräuchern ohne Vorkultur oder als Hauptnutzung mit Unterkultur; ab 2010 einschließlich Flächen mit Nussbäumen.
PersonengesellschaftenLand- und Forstwirtschaft
Mehrere natürliche Personen, die als Gesellschafter Träger der Rechte und Pflichten in ihrer Verbundenheit sind, die sich nach Regeln über die Gesamthand richten. Personengesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zu den Personengesellschaften rechnen: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG einschließlich GmbH & Co. KG), Personengemeinschaft mit Gesellschaftervertrag.
SaisonarbeitskräfteLand- und Forstwirtschaft
Saisonarbeitskräfte sind nicht ständig beschäftigte Arbeitskräfte mit einem auf weniger als sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. Der Berichtszeitraum sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des laufenden Jahres.
Standardoutput (SO)Land- und Forstwirtschaft
Der Standardoutput wird je Flächeneinheit einer Pflanzenart bzw. je Stück Vieh einer Tierart aus der Multiplikation der erzeugten Menge mit dem zugehörigen Ab-Hof-Preis berechnet, wobei die Mehrwertsteuer, produktspezifische Steuern und Direktzahlungen nicht berücksichtigt werden. Die SO werden auf der Grundlage von Durchschnittswerten (einzelbetriebliche Angaben über die Bodennutzung und Viehbestände sowie Daten zu Erträgen und Preisen, die sich aus Statistiken und Buchführungsunterlagen ergeben) ermittelt.
Der gesamte SO je Betrieb, der die Marktleistung (wirtschaftliche Betriebsgröße) des gesamten Betriebes beschreibt, wird durch Addition der einzelnen Standardoutputs je Flächen- bzw. Tiereinheit unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der betrieblichen Bodennutzung und Viehhaltung ermittelt.
Ständige ArbeitskräfteLand- und Forstwirtschaft
Bei den ständig beschäftigten Arbeitskräften handelt es sich um Arbeitskräfte mit einem unbefristeten oder mindestens auf sechs Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrag.
Dazu gehören:
- beschäftigte Verwandte und Verschwägerte des Betriebsinhabers von Einzelunternehmen, die nicht auf dem landwirtschaftlichen Betrieb leben,
- familienfremde Arbeitskräfte von Einzelunternehmen,
- ständig beschäftigte Arbeitskräfte von Personengemeinschaften, -gesellschaften sowie juristischen Personen.
Ständige familienfremde ArbeitskräfteLand- und Forstwirtschaft
Bis 2001
Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres entfallen) in einem unbefristeten oder auf mindestens drei Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständig beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften (einschließlich Personengemeinschaften) sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte.

Ab 2003
Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (Mai des Vorjahres bis April des Berichtsjahres) in einem unbefristeten oder auf mindestens 3 Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständige beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte.

Ab 2010
Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (März des Vorjahres bis Februar des Berichtsjahres) in einem unbefristeten oder auf mindestens 6 Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständige beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte.
Streuwiesen und HutungenLand- und Forstwirtschaft
Bis 2009
Schafhutungen, Vorländereien und andere durch Beweidung oder Schnitt gelegentlich genutzte geringwertige Grünlandflächen.
Unentgeltlich erhaltene/abgegebene landwirtschaftlich genutzte FlächeLand- und Forstwirtschaft
Unentgeltlich ohne jegliche Geld- oder Naturalleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Bewirtschaftung übernommene LF bzw. zur Bewirtschaftung überlassene eigene LF.
WeidenLand- und Forstwirtschaft
Weiden sind Dauergrünlandflächen mit regelmäßiger Weidenutzung bzw. wechselnder Mäh- und Weidenutzung. Almen sind Extensivweiden im Gebirge, namentlich hochgelegene Weideflächen, die oft als Sommerweiden für Jungvieh genutzt werden.
WiesenLand- und Forstwirtschaft
Wiesen sind Dauergrünlandflächen, deren Nutzung in der Regel durch Schnitt zur Futtergewinnung erfolgt; die Beweidung wird höchstens als Nachweide, meist nur im Herbst, durchgeführt.

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