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Definitionen und Erläuterungen
Gliederung nach Sachgebieten
▸ Gliederung nach dem Alphabet
Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
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Auftragseingang | Baugewerbe | Als Auftragseingang gilt der Wert aller im Berichtsmonat eingegangenen und vom Betrieb fest akzeptierten Aufträge für baugewerbliche Leistungen im Inland entsprechend der Verdingungsordnung für Bauleistungen ohne Umsatzsteuer und Rabatte. Der Auftragseingang wird nur von dem Betrieb gemeldet, der den Bauauftrag ausführen wird, d.h. an Nachunternehmer zu vergebende Teile von Bauaufträgen werden nicht in die eigene Meldung einbezogen. |
Bauarten | Baugewerbe | Maßgebend für die Zuordnung zu den Bauarten ist die überwiegende Zweckbestimmung des zu errichtenden/des errichteten Bauwerkes. Bei Abbrucharbeiten sind die einzelnen Angaben derjenigen Bauart zugeordnet, der das neu zu errichtende Bauwerk angehört. |
Baugewerbe | Baugewerbe | Für das Baugewerbe ist seit 1995 keine Untergliederung nach Bauhaupt- und Ausbaugewerbe vorgesehen. Die Bezeichnungen werden jedoch weiterhin verwendet. Das Bauhauptgewerbe umfasst die Gruppen „Vorbereitende Baustellenarbeiten“ sowie „Hoch- und Tiefbau“. Dem Ausbaugewerbe werden die Gruppen „Bauinstallation“ , „Sonstiges Baugewerbe“ und „Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal“ zugeordnet. Der Berichtskreis im Baugewerbe umfasst die Baubetriebe von Unternehmen des Baugewerbes mit im Allgemeinen 20 und mehr Beschäftigten sowie Baubetriebe mit im Allgemeinen 20 und mehr Beschäftigten von Unternehmen anderer Wirtschaftszweige. Die Erhebung erfolgt im Bauhauptgewerbe monatlich. Zusätzlich werden hochgerechnete Ergebnisse für alle Betriebe des Bauhauptgewerbes veröffentlicht. Die Hochrechnung erfolgt mit Schätzfaktoren aus der Totalerhebung, die einmal jährlich durchgeführt wird und im Berichtsmonat Juni alle Betriebe des Bauhauptgewerbes ohne Berücksichtigung einer Abschneidegrenze erfasst. Im Ausbaugewerbe erfolgt die Erhebung vierteljährlich mit Vierteljahresangaben. ähnlich wie im Bauhauptgewerbe wird in einer jährlichen Erhebung ein erweiterter Berichtskreis befragt. Dazu werden auch ausbaugewerbliche Betriebe von Unternehmen des Ausbaugewerbes mit 10 bis 19 Beschäftigten sowie ausbaugewerbliche Betriebe mit 10 bis 19 Beschäftigten von Unternehmen anderer Wirtschaftszweige einbezogen. Die zur Jahreserhebung meldenden Betriebe werden mit den Angaben des zweiten Vierteljahres nachgewiesen. Jährlich wird im Baugewerbe eine Unternehmenserhebung (einschließlich Investitionen) durchgeführt, zu der die Unternehmen des Bauhauptgewerbes mit mindestens 20 Beschäftigten und des Ausbaugewerbes mit mindestens 20 Beschäftigten auskunftspflichtig sind. |
Beschäftigte | Baugewerbe | Zu den Beschäftigten zählen alle tätigen Personen, die am Ende des Berichtszeitraums in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb bzw. Unternehmen stehen, einschließlich kaufmännisch, technisch und gewerblich Auszubildende, Umschüler und Praktikanten, des Weiteren tätige Inhaber und Mitinhaber sowie unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens 55 Stunden im Monat im Betrieb bzw. Unternehmen tätig sind. |
Betriebe | Baugewerbe | Als Betriebe gelten die örtlichen Betriebseinheiten des Baugewerbes. Dazu zählen Einbetriebsunternehmen des Baugewerbes und örtliche Einheiten (z.B. Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen und Filialen) mit Schwerpunkt im Baugewerbe, die zu Unternehmen des Baugewerbes, des übrigen Produzierenden Gewerbes oder von sonstigen Wirtschaftszweigen gehören, sofern sie Bauleistungen für den Markt erbringen. Außerdem gehören dazu Arbeitsgemeinschaften des Baugewerbes. Baustellen gelten nur dann als Betrieb, wenn sie ein eigenes Bau- oder Lohnbüro haben. |
Entgelte | Baugewerbe | Als Entgelte (Bruttolohn- und Bruttogehaltsumme) gilt die Summe der Bruttobezüge (Bar- und Sachbezüge) der Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden, einschließlich Lohn- und Gehaltszuschläge (auch Gratifikationen, Erfindergelder sowie Provisionen, Tantiemen usw.), jedoch ohne - Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, - Aufwendungen für die betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, - allgemeine soziale Aufwendungen und Vergütungen, die als Spesenersatz anzusehen sind, - gezahltes Vorruhestandsgeld, - geleistete Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit (z.B. Kurzarbeitergeld), - Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. |
Geleistete Arbeitsstunden | Baugewerbe | Dazu gehören alle auf Baustellen und Bauhöfen im Inland tatsächlich geleisteten Stunden. Geleistete Mehr-, Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden werden ebenfalls erfasst. Grundsätzlich nicht einbezogen werden die für Bürotätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden, Berufsschul-, Urlaubs- und Krankenstunden sowie witterungsbedingte Ausfallstunden. |
Gesamtumsatz | Baugewerbe | Zum Gesamtumsatz zählt der baugewerbliche Umsatz, der Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, der Umsatz aus Handelsware und aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten. Die Umsätze werden ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Als baugewerblicher Umsatz gelten die Entgelte für erbrachte Bauleistungen im Inland, die dem Finanzamt als steuerbare (steuerpflichtige und steuerfreie) Beträge zur Festsetzung der Umsatz-(Mehrwert-)steuer zu melden sind. Der baugewerbliche Umsatz bezieht auch Leistungen aus Nachunternehmertätigkeit und aus Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer ein. Zum Umsatz zählen weiterhin Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Leistungen zum Zeitpunkt der Vereinnahmung. |
Gewerblicher und industrieller Bau, landwirtschaftlicher Bau | Baugewerbe | Hoch- und Tiefbauten, die überwiegend gewerblichen Zwecken dienen (Industrie, Handwerk, Handel, Bahn, Post) und von Unternehmen bzw. Betrieben der privaten Wirtschaft in Auftrag gegeben werden. Dazu gehören auch Bauten für im Eigentum von Gebietskörperschaften befindlichen Unternehmen (z.B. Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke). Zum landwirtschaftlichen Bau zählen Hoch- und Tiefbauten, die überwiegend landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, Gärtnerei- oder Fischereizwecken dienen, z.B. Ställe, Scheunen, Silos, Gewächshäuser sowie Bauten, die u.a. zur Verbesserung und Gewinnung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen dienen, z.B. landwirtschaftliche Be- und Entwässerungsanlagen. |
Index des Auftragseingangs | Baugewerbe | Der Index des Auftragseingangs wird preisbereinigt (Volumenindex) berechnet. Die Gewichtung der einzelnen Bauarten erfolgt mit den Auftragseingangsanteilen des jeweiligen Basisjahres. |
Investitionen | Baugewerbe | Als Investitionen gelten die im Geschäftsjahr aktivierten Bruttozugänge an erworbenen und selbst erstellten Sachanlagen (Bruttoanlageinvestitionen) sowie der Wert der im Geschäftsjahr neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen. Einbezogen ist auch der auf dem Anlagenkonto aktivierte Wert (Herstellungskosten) der selbst erstellten Anlagen, ferner die noch im Bau befindlichen Anlagen (soweit aktiviert). |
Jahresbauleistung | Baugewerbe | Wert aller vom Unternehmen im Geschäftsjahr erbrachten Bauleistungen einschließlich der Leistungen aus eigener Nachunternehmertätigkeit sowie der Leistungen von Fremd- und Nachunternehmern. Die Jahresbauleistung (ohne Umsatzsteuer) umfasst abgerechnete sowie angefangene und noch nicht abgerechnete Bauleistungen für Dritte, Bauleistungen an Gebäuden, die noch keinen Käufer gefunden haben sowie Bauleistungen für eigene Zwecke des Unternehmens. |
Öffentlicher Bau | Baugewerbe | Hoch- und Tiefbauten, die im Auftrag von Körperschaften des öffentlichen Rechts (u.a. Bund, Länder, Gemeinden, Träger der Sozialversicherung) und Organisationen ohne Erwerbszweck (z.B. Organisationen für gemeinnützige Zwecke) ausgeführt werden. Diese Bauten dienen öffentlichen Zwecken, wie sie überwiegend für die Ausübung staatlicher und kommunaler Funktionen benötigt werden (u.a. Gerichte, Finanzämter, Kasernen) bzw. die für Kirchen, caritative Organisationen, Gewerkschaften, politische Parteien usw. durchgeführt werden. |
Straßenbau | Baugewerbe | Zum Straßenbau zählen -unabhängig vom Auftraggeber- der Bau sowie die Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten von/an Straßen, Autobahnen und Wegen für Kraftfahrzeuge, Fußgänger und Radfahrer sowie Park- und Abstellplätzen. Weiterhin werden u.a. Arbeiten für Entwässerungsanlagen, Rand- und Seitenstreifen sowie Böschungsbefestigungen und das Anbringen von Leitplanken dem Straßenbau zugeordnet. |
Unternehmen | Baugewerbe | Ein Unternehmen ist die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen und Betriebe sowie einschließlich der nicht zum Baugewerbe gehörenden gewerblichen und nichtgewerblichen Unternehmensteile. Dementsprechend gelten auch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften als eigene Unternehmen. Die statistische Meldepflicht erfasst jedoch nicht die Zweigniederlassungen im Ausland. |
Wohnungsbau | Baugewerbe | Alle Bauten -unabhängig vom Auftraggeber-, deren Gesamtnutzfläche zumindest zur Hälfte Wohnzwecken dient, sowie der Umbau oder die Erweiterung bisher anderweitig genutzter Gebäude und Räume zu Wohnungen sowie Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Wohnhäusern oder Wohnungen. |