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Definitionen und Erläuterungen
Gliederung nach Sachgebieten
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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
---|---|---|
Allgemeiner Linienverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Der allgemeine Linienverkehr umfasst den schienen- oder fahrdrahtgebundenen Straßenpersonenverkehr und den genehmigungspflichtigen Kraftomnibusverkehr nach § 42 PBefG ohne dessen Sonderformen nach § 43 PBefG. |
Beförderte Personen | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Als beförderte Person oder Beförderungsfall gilt eine nicht unterbrochene Fahrt eines Verkehrsgastes auf dem Netz eines Verkehrsunternehmens, unabhängig davon, ob nur ein Verkehrsmittel oder mehrere vom Unternehmen betriebene Verkehrsmittel benutzt wurden. Die Angaben werden von den auskunftspflichtigen Unternehmen in der Regel aufgrund der verkauften Fahrausweise ermittelt. |
Beförderungsleistung | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Die in Personenkilometern (Pkm) gemessene Beförderungsleistung wird durch Multiplikation der Zahl der Fahrgäste mit den von ihnen zurückgelegten Kilometern (Fahrweiten) errechnet. |
Einnahmen im Straßenpersonenverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Einnahmen sind Beförderungsentgelte wie die Erlöse einschließlich Umsatzsteuer aus dem Fahrkartenverkauf im allgemeinen Linienverkehr sowie die Erlöse für Beförderungsleistungen in den Sonderformen des Linienverkehrs und im Gelegenheitsverkehr. Nicht einbezogen sind die auf Unterkunft und Verpflegung entfallenden Anteile der Erlöse aus dem Gelegenheitsverkehr und alle Erlöse aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Reklame, Pachten usw.) |
Fahrgäste | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unter einem Fahrgast versteht man einen Beförderungsfall, der mit einem Fahrausweis (entgeltlich / unentgeltlich) eine nicht unterbrochene Fahrt auf dem Netz eines Unternehmens durchführt. |
Freigestellter Schülerverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unter freigestelltem Schülerverkehr versteht man die für die Fahrgäste unentgeltlich durchgeführten Beförderungen mit Kraftomnibussen zum und vom Unterricht, die nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d) der Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), den Vorschriften des PBefG nicht unterliegen. Hier sind auch entsprechende Fahrten zum Kindergarten (Buchstabe i)) sowie Behindertenbeförderungen (Buchstabe g)) zu melden. |
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Als Gelegenheitsverkehr wird der mit Kraftomnibussen durchgeführte Verkehr nach §§ 48 und 49 PBefG nachgewiesen. Dazu zählen: Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und Verkehr mit Mietomnibussen |
Gemischtwirtschaftliche Unternehmen | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Als Gemischtwirtschaftliche Unternehmen gelten alle übrigen Verkehrsunternehmen. |
Größere Unternehmen im Straßenpersonenverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unternehmen, die am Stichtag der Erhebung Personenbeförderung mit Straßenbahnen durchführten oder mindestens über 6 und mehr Kraftomnibusse verfügten. |
Kleinunternehmen im Straßenpersonenverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unternehmen, die am Stichtag der Erhebung über weniger als 6 Kraftomnibusse verfügten und keinen Straßenbahnverkehr betrieben. |
Kraftomnibusse | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Kraftfahrzeuge, die nicht an Schienen oder Fahrleitungen gebunden und zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. |
Linien | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Eine Linie ist eine zur Personenbeförderung eingerichtete Verkehrsverbindung mit vorgeschriebenen Ein- und Aussteigesstellen; sie bedarf einer Genehmigung. Die Länge der Linien entspricht der Gesamtlänge der Linien, für die am Stichtag Genehmigungen zum regelmäßigen Betrieb erteilt waren. |
Linienfernverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Linienfernverkehr ist in der Regel Überlandlinienverkehr, jedoch nicht Liniennahverkehr. Der Gelegenkeitsfernverkehr mit Omnibussen wird hier nicht einbezogen. |
Liniennahverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Hierzu zählt der Linienverkehr, in dem Fahrgäste überwiegend im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr befördert werden. |
Linienverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unter Linienverkehr ist nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) derjenige Verkehr zu verstehen, bei dem zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eine regelmäßige Verkehrsverbindung eingerichtet ist und auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. |
Öffentliche Unternehmen | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Bei öffentlichen Unternehmen sind am Grund- und Stammkapital oder vergleichbaren Kapitalausschüttungen ausschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts beteiligt. Als öffentlich gelten auch Unternehmen, die zu 100% Tochterunternehmen von öffentlichen Unternehmen sind. |
Personenkilometer | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Personenkilometer sind die von den beförderten Personen im Berichtszeitraum insgesamt zurückgelegten Kilometer. Sie werden durch Multiplikation der ermittelten Zahlen der beförderten Personen mit den jeweils zurückgelegten Fahrstrecken errechnet. |
Private Unternehmen | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Verkehrsunternehmen, an deren Grund- oder Stammkapital keine Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. |
Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden (im engeren Sinne) | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unfall mit Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit (Bußgeld). Gleichzeitig muss mindestens ein Kraftfahrzeug auf Grund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden (nicht fahrbereit). Dies betrifft auch Fälle mit Alkoholeinwirkung. |
Sonderformen des Linienverkehrs | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Sonderformen des Linienverkehrs sind mit Kraftomnibussen durchgeführte Beförderungen nach § 43 PBefG. Dazu zählen: Berufsverkehr, Markt- und Theatherfahrten und Schülerfahrten |
Sonstiger Sachschadensunfall unter Alkohol | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unfallbeteiligter steht unter Alkoholeinwirkung. Alle beteiligten Kraftfahrzeuge sind fahrbereit. |
Straßenverkehrsunfälle | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Ein für die Statistik der Straßenverkehrsunfälle meldepflichtiger Unfall liegt vor, wenn infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden oder Sachschäden verursacht worden sind. Grundlage der Erfassung sind die Unfallanzeigen der Polizei. |
Unfälle auf Autobahnen | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unfälle auf Autobahnen gelten generell als Unfälle außerhalb von Ortschaften. |
Unfälle in Ortschaften | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Als Unfälle innerhalb von Ortschaften gelten Unfälle, die sich innerhalb der mit gelben Ortstafeln kenntlich gemachten geschlossenen Ortschaften ereignet haben. Andernfalls handelt es sich um Unfälle außerhalb von Ortschaften. |
Unfälle mit nur Sachschaden | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | a)Schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden - Sonstige Sachschadensunfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel Unfallbeteiligter steht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel. Alle beteiligten Kraftfahrzeuge sind noch fahrbereit. b) Übrige Sachschadensunfälle ohne Alkoholeinwirkung Dazu zählen alle Sachschadensunfälle, die im Verwarngeldverfahren abgeschlossen werden können, unabhängig von der Fahrbereitschaft beteiligter Fahrzeuge sowie die Sachschadensunfälle mit Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit (Bußgeld), bei denen kein Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel vorliegen darf und alle Kraftfahrzeuge fahrbereit sein müssen. |
Unfälle mit Personenschaden | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen und Plätzen Personen getötet, schwer oder leicht verletzt wurden. |
Verunglückte bei Verkehrsunfällen | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Als Verunglückte zählen alle Personen (auch Mitfahrer), die bei einem Straßenverkehrsunfall getötet oder verletzt wurden. Getötete: Als getötet gelten Personen, die sofort an der Unfallstelle oder innerhalb von 30 Tagen nach einem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind. Schwerverletzte: Als schwer verletzt werden Personen erfasst, die sich mindestens 24 Stunden in stationärer Behandlung befunden haben. Leichtverletzte: Hierzu zählen alle übrigen Verletzten. |
Wagenkilometer | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Als Wagenkilometer wird die Zahl der Kilometer im Berichtszeitraum ausgewiesen, die die Zugfahrzeuge und die von ihnen mitgeführten Anhänger im Einsatz für die Personenbeförderung zurückgelegt haben. |