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Definitionen und Erläuterungen
Gliederung nach Sachgebieten
▸ Gliederung nach dem Alphabet
Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
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Arbeitnehmer | Personal im öffentlichen Dienst | Als Arbeitnehmer zählen alle in einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis Beschäftigte, einschließlich die in Ausbildung. Die Arbeitnehmer der kommunalen Arbeitgeber arbeiten ab 1. Oktober 2005 nach dem neuen Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD), die des Landes ab 1. November 2006 nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L). |
Beamte | Personal im öffentlichen Dienst | Beamte sind alle Bediensteten, die - auf Lebenszeit, Zeit, Probe, Widerruf - durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. |
Kernhaushalte | Personal im öffentlichen Dienst | Im Haushalt brutto geführte Ämter, Behörden und Einrichtungen (BB21). |
Kommunale Haushaltssystematik (Aufgabenbereiche) | Personal im öffentlichen Dienst | Die Verwaltungsvorschriften Thüringens umfassen in der „Allgemeinen Verwaltung“ (Gl.-Nr. 0) die Abschnitte: 00 Gemeinde-, Kreisorgane 01 Rechnungsprüfung 02 Hauptverwaltung 03 Finanzverwaltung 05 besondere Dienststellen der allgemeinen Verwaltung 06 Einrichtungen für die gesamte Verwaltung 08 Einrichtungen und Maßnahmen für Verwaltungsangehörige. Ab dem Haushaltsjahr 2009 können die Thüringer Kommunen entsprechend Landesgesetzgebung zur Einführung der kommunalen doppelten Buchführung (Doppik) ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Doppik führen. Die kommunalen Gliederungsnummern werden durch die Produktnummern aus der Verwaltungsvorschrift über die kommunalen Produkte und Konten (VwV Produkte und Konten) ersetzt. Da in Thüringen die Mehrzahl der Gemeinden und Gemeindeverbände kameral bucht, werden die Aufgabenbereiche nach den Gliederungsnummern dargestellt. |
Personal – Ist – Bestand | Personal im öffentlichen Dienst | Alle Beschäftigten, die am 30. Juni in einem unmittelbaren Dienst- bzw. Arbeitsvertragsverhältnis zu einer berichtspflichtigen Einrichtung stehen und in der Regel Gehalt, Entgelt, Vergütung oder Lohn aus Haushaltsmitteln dieser Stelle beziehen. Hierzu gehören die Dauerbeschäftigten, die Beschäftigten in Ausbildung, mit Zeitvertrag sowie AFG-Beschäftigte nach §§ 260ff Arbeitsförderungs-Reformgesetz. |
Personal im öffentlichen Dienst | Personal im öffentlichen Dienst | Zum Personal-Ist-Bestand zählen in der Personalstandstatistik alle Beschäftigten, die am 30. Juni in einem unmittelbaren Dienst- bzw. Arbeitsvertragsverhältnis zu einem Erhebungspflichtigen stehen und in der Regel Gehalt, Vergütung oder Lohn aus Haushaltsmitteln der Berichtsstelle beziehen. Hierzu gehören die Dauerbeschäftigten, die Beschäftigten in Ausbildung, mit Zeitvertrag sowie nach dem Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) in den Kernhaushalten und Sonderrechnungen. |
Sonderrechnungen | Personal im öffentlichen Dienst | Aus dem Kernhaushalt ausgegliederte rechtlich unselbständige Einrichtungen und Unternehmen mit kaufmännischen Rechnungswesen (BB22) sowie Krankenhäuser (BB23), die als Sondervermögen geführt werden. |
Teilzeitbeschäftigte | Personal im öffentlichen Dienst | Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt (einschließlich Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden). Sie werden unterschieden in Teilzeitkräfte, die - mindestens mit der Hälfte (T1) bzw. - mit weniger als der Hälfte (T2) der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätig sind bzw. - in Altersteilzeit beschäftigt sind. Altersteilzeitbeschäftigte, die sich in der Freistellungsphase befinden, sind ebenfalls einbezogen. |
Vollzeitäquivalente (VZÄ) | Personal im öffentlichen Dienst | Bei der Ermittlung von Vollzeitäquivalenten werden Teilzeitbeschäftigte nur mit ihrem Anteil an der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. Beschäftigte in Altersteilzeit fließen jeweils mit der Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit ein, unabhängig davon, ob sie sich in der Arbeits- oder Freistellungsphase befinden. Auszubildende gehen in die Berechnung überwiegend als Vollzeitbeschäftigte ein. |
Vollzeitbeschäftigte | Personal im öffentlichen Dienst | Vollzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit die übliche Wochenarbeitsstundenzahl (z.B. 40 Stunden; bei Lehrkräften entsprechende Anzahl von Wochenlehrstunden) beträgt. Dazu zählen auch Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit als Vollzeitbeschäftigte unter Lohnverzicht aufgrund von Gesetzen, Anwendungstarifverträgen oder Haustarifen herabgesetzt wurde. |