1) bezogen auf die Bevölkerung am 31.12. des Berichtsjahres2) Ohne Empfänger von Pflegegeld, die bereits bei der ambulanten Pflege bzw. vollstationären Dauerpflege bzw. Kurzzeitpflege berücksichtigt worden sind. Stichtag: 31.12.3) Ab 2019 einschließlich durch ambulante Betreuungsdienste versorgte Pflegebedürftige. Sofern Pflegebedürftige Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und z.B. parallel eines ambulanten Betreuungsdienstes erhalten, kann es zu Doppelzählungen kommen.4) Ab 2019 können erstmals Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 - mit ausschließlich Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag bzw. ohne Leistungen der ambulanten Pflege-/Betreuungsdienste oder Pflegeheime erfasst werden.5) Empfänger von teilstationärer Pflege des Pflegegrades 1 erhalten kein Pflegegeld und werden in der Summierung der Pflegebedürftigen insgesamt berücksichtigt. (In den Pflegegraden 2 - 5 erhalten sie in der Regel auch Pflegegeld oder ambulante Pflege. Sie sind dadurch bereits bei der Zahl der Pflegebedürftigen erfasst.)
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