Befragt wird im Mikrozensus eine per Zufallsverfahren bestimmte Stichprobe. Dabei wurden nicht direkt Sie als Person ausgewählt, sondern es wurde die Wohnung, in der Sie wohnen, zufällig ausgewählt.
Grundlage dieser Zufallsauswahl ist das bewohnte Bundesgebiet. Es ist in Flächen mit etwa gleich vielen Wohnungen eingeteilt, den sogenannten Auswahlbezirken. Die Wohnungen in einem Auswahlbezirk liegen normalerweise in räumlicher Nähe. Daher ist es wahrscheinlich, dass auch einige Ihrer Nachbarn für die Teilnahme am Mikrozensus ausgewählt wurden.
Wurde Ihre Anschrift und daher Ihr Haushalt für den Mikrozensus ausgewählt, werden Sie bis zu viermal befragt. Die Befragung findet je nach Frageprogramm bis zu zweimal innerhalb eines Kalenderjahres statt.
Da gerade bei einer Stichprobe die Vollständigkeit der Auskünfte besonders wichtig ist, schreibt das Mikrozensusgesetz (§13 MZG in Verbindung mit §15 BStatG) die Auskunftspflicht für Volljährige sowie Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen, vor. Darüber hinaus sind die Auskünfte auch für minderjährige oder behinderte Mitglieder eines Haushaltes zu erteilen.
Wenn es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied gibt, jedoch eine Betreuungsperson, dann ist diese Person auskunftspflichtig. Es kann auch eine Vertrauensperson benannt werden, die Auskunft gibt. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.
Von der Auskunftspflicht kann niemand befreit werden, auch nicht alters- oder krankheitsbedingt. Würden nicht alle Personen antworten müssen, so wären nicht alle Bevölkerungsgruppen in der Stichprobe in ausreichender Zahl vertreten und der Zweck des Mikrozensus würde nicht erreicht werden.
Nein. Der Gesetzgeber hat für die meisten Fragen des Mikrozensus eine Auskunftspflicht (§13 MZG) vorgesehen, damit eine repräsentative Stichprobe der Bevölkerung gewährleistet ist. Das heißt alle Mitglieder eines ausgewählten Haushaltes müssen an der Befragung teilnehmen. Die Auskunftspflicht gilt für Volljährige sowie Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen. Für Minderjährige oder Menschen mit Behinderung, die nicht selbst Auskunft geben können, müssen andere volljährige Personen des Haushalts, ein Betreuer oder eine andere Vertrauensperson antworten.
Damit die Befragung für Sie so einfach und unkompliziert wie möglich wird, bieten wir Ihnen die Unterstützung durch unsere Interviewerinnen und Interviewer (Erhebungsbeauftragte) an. Diese sind sorgfältig von uns ausgewählt und geschult worden und sie sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Befragung wird in einem persönlichen Interview mit einem Laptop durchgeführt. Dies ist vor Ort (bei Ihnen zu Hause) oder telefonisch möglich. Diese Art des Interviews ist für Sie als Befragten am wenigsten zeitaufwendig und Sie haben die Möglichkeit, Verständnisfragen direkt an den Interviewer zu richten.
Die Interviewerinnen und Interviewer kündigen sich einige Tage vor ihrem geplanten Besuch schriftlich bei Ihnen an. Falls Sie zu dem vorgeschlagenen Termin keine Zeit haben, vereinbaren Sie bitte direkt mit dem/der Erhebungsbeauftragten einen neuen Termin.
Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, den Fragebogen online auszufüllen. Hierfür erhalten Sie von Ihrem Statistischen Landesamt oder Ihrer Interviewerin bzw. Ihrem Interviewer die erforderlichen Zugangsdaten (Kennung und Passwort).
Die Online-Befragung bietet im Gegensatz zum Papierfragebogen den Vorteil der automatischen Filterführung. Die Daten Ihrer Online-Meldung werden über einen sicheren Übermittlungsweg direkt an Ihr Statistisches Landesamt gesendet.
Erklärvideo zur Online-Befragung – Teil 1
Erklärvideo zur Online-Befragung – Teil 2
Die Dauer der Befragung variiert je nach Haushaltsgröße, dem Frageprogramm (Kernprogramm mit/ohne weiteren Erhebungsteil) und der individuellen Lebenssituation. Beispielsweise sind für schulpflichtige, minderjährige Kinder die Fragen zur Arbeitsmarktbeteiligung nicht relevant und können übersprungen werden. Für Personen, die sich in der Ausbildung befinden, sind teilweise andere Fragen relevant als für Erwerbstätige, Arbeitssuchende oder Personen im Ruhestand.
Alle Erhebungsbeauftragten verfügen über einen Interviewerausweis des Thüringer Landesamtes für Statistik. Der Ausweis ist gültig in Verbindung mit dem amtlichen Personalausweis und ist Ihnen auf Verlangen zusammen mit dem Personalausweis vorzuzeigen.
In unseren Muster-Fragebögen können Sie sich einen Überblick über die Fragen verschaffen.
Alle erhobenen Einzelangaben unterliegen dem Datenschutz und der statistischen Geheimhaltung und werden weder veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben. Die Angaben dürfen nur für die gesetzlich bestimmten statistischen Zwecke verwendet werden. Nach Eingang und Prüfung der Daten im Statistischen Landesamt werden diese anonymisiert, das heißt Namen und Anschrift werden von den Erhebungsmerkmalen getrennt gespeichert. Die Daten werden anschließend zusammengefasst und als Landes- und Regionalergebnisse weiterverarbeitet und veröffentlicht. In allen Daten, die statistisch ausgewertet und veröffentlicht werden, sind keine Namen und Anschriften vorhanden und also auch keine Informationen über einzelne Personen.
Die Auskünfte der einzelnen befragten Haushalte werden ausschließlich für statistische Zwecke verwendet und unterliegen dem Datenschutz und dem Statistikgeheimnis, denen auch jeder Erhebungsbeauftragte verpflichtet ist. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit.
Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Befragungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder zu anderen Zwecken verwenden. Jede missbräuchliche Verwendung ist gemäß den Vorschriften des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt.
Weiterführende Informationen über den Mikrozensus auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes .