Ein Zensus ermittelt grundlegende Informationen zur Bevölkerung, beispielsweise über den Wohnort, das Alter und das Geschlecht. Viele politische Entscheidungen beruhen auf dieser soliden Datengrundlage. Beispiele sind der Länderfinanzausgleich oder die Wahlkreiseinteilung bei Wahlen. Damit Politik und Verwaltung faktenbasiert in die Zukunft planen können, sind auch verlässliche Ergebnisse des Zensus zum Gebäude- und Wohnungsbestand, zur Wohnsituation, zum Zusammenleben in Haushalten und Familien sowie zu Arbeitsmarkt und Bildung wichtig.
Die Methode des Zensus soll schrittweise hin zu einem registerbasierten Verfahren weiterentwickelt werden. Mit dem bisherigen Ansatz lassen sich die steigenden Anforderungen der nationalen und europäischen Datennutzerinnen und -nutzer nicht mehr erfüllen. Zukünftig sollen vorhandene Datenbestände noch stärker als bisher zum Einsatz kommen. Dadurch sollen zusätzliche Befragungen reduziert werden, sodass die Bevölkerung entlastet wird. Leitgedanke ist das „Once-Only-Prinzip“: Benötigte Informationen sollen durch die Statistischen Ämter zukünftig nur dann bei den Bürgerinnen und Bürgern abgefragt werden, wenn sie nicht bzw. nicht in ausreichender Qualität oder Detailtiefe bereits in der Verwaltung oder Statistik vorliegen.
Aktuell erproben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder neue Methoden zur Durchführung eines stärker registerbasierten Zensus in Deutschland. Ziel ist es u.a. wohnortgenaue Bevölkerungszahlen aus bestehenden Verwaltungs- und Statistikdaten weitestgehend automatisiert ermitteln zu können. Hierzu ist die eindeutige Bestimmung einer Hauptwohnung für jede Person notwendig. Allerdings kann in einzelnen Fällen maschinell keine eindeutige Festlegung der Hauptwohnung vorgenommen werden, weil sich beispielsweise unterschiedliche Informationen zur Hauptwohnung in verschiedenen Registern widersprechen oder die Informationen zur Hauptwohnung in manchen Registern fehlen. Im Rahmen der sogenannten Wohnsitzanalyse werden diese Personen angeschrieben und um Auskunft über ihre Hauptwohnung zum Stichtag 15. Mai 2022 gebeten.
Es werden nur solche Personen befragt, für die die Statistischen Ämter der Länder im Vorhinein durch Abgleich von Melde- und Vergleichsregistern (z.B. Daten der Agentur für Arbeit oder des Kraftfahrtbundesamtes) keine eindeutige Hauptwohnung zum Stichtag des Zensus 2022 am 15. Mai 2022 ermitteln konnten.
Nach § 8a des Registerzensuserprobungsgesetzes (RegZensErpG) werden bundesweit 100 000 Personen für die Wohnsitzanalyse befragt.
Für die Identifikation einer Person werden persönliche Angaben wie Nachname, Nachname zum Stichtag, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum benötigt. Die eigentliche Befragung zur Bestimmung einer Hauptwohnung erfragt die Adressinformationen Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort und, falls vorhanden, den Ortsteil der zum Stichtag 15. Mai 2022 bewohnten Adresse.
Die momentan durchgeführte Wohnsitzanalyse baut u.a. auf den Melderegisterdaten aus dem Zensus 2022 auf, daher bezieht sich der Stand der Informationen auf den Stichtag 15. Mai 2022. Um die neue Methode verlässlich erproben zu können, muss ihre Qualität mit den bereits vorhandenen und qualitätsgesicherten Daten aus dem Zensus 2022 verglichen werden.
Die Ergebnisse der Wohnsitzanalyse dienen der Erprobung einer neuen Zensusmethodik zur Ermittlung der Bevölkerungszahlen und werden nur innerhalb des Statistischen Verbundes und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat analysiert. In Methodenberichten werden ausschließlich aggregierte Gesamtergebnisse der Wohnsitzanalyse, aus denen kein Rückschluss auf personenbezogene Daten mehr möglich ist, einer breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Diese werden nach Abschluss des Projekts zu gegebener Zeit veröffentlicht.
Nein, der Mikrozensus stellt Daten zur Struktur sowie zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung bereit. Die Wohnsitzanalyse zur Erprobung eines stärker registerbasierten Zensus steht damit nicht in Zusammenhang.
Sollte dies der Fall sein, so ist nur eine Meldung zu übermitteln. Sie müssen anschließend nichts weiter unternehmen.
Wenn Ihnen Ihre Zugangsdaten aktuell nicht vorliegen, warten Sie bitte einfach ab. Ihnen wird ein Erinnerungsschreiben nach einer Frist von ca. 3 bis 4 Wochen zugestellt.
Bitte beachten Sie, dass der automatisierte Erinnerungsversand erst nach Ablauf der im Anschreiben genannten Frist startet.
Dies kann passieren, wenn Sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Stichtag (15. Mai 2022) einen Verwaltungskontakt oder zum Zeitpunkt des Stichtags eine Meldeanschrift in Thüringen hatten und das für Thüringen zuständige Statistische Landesamt Sie unter der neuen, in einem anderen Bundesland gemeldeten Adresse kontaktiert.
Falsche Angaben können Sie korrigieren, indem Sie im Online- oder Papier-Fragebogen Ihre korrekten Angaben eintragen.
Für eine einfache und schnelle Übermittlung Ihrer Daten stellen wir Ihnen das Online-Meldeverfahren IDEV zur Verfügung. Sollten Sie damit Hilfe benötigen, können Sie sich gerne mit dem Thüringer Landesamt für Statistik in Verbindung setzen. Alternativ erhalten sie nach einer Frist von 3 bis 4 Wochen nach dem Erstanschreiben einen Papier-Fragebogen, den Sie ausfüllen und an das Thüringer Landesamt für Statistik zurücksenden können. Ihnen entstehen dadurch keine Portokosten.
Nein, der Fragebogen ist nur auf Deutsch verfügbar. Gerne können Sie sich für Fragen oder Hilfestellungen an das Thüringer Landesamt für Statistik wenden.
Die gesetzliche Grundlage geht auf die entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) zurück. Die Fristbestimmung liegt demnach grundsätzlich im Ermessen des jeweils durchführenden Statistischen Landesamtes.
Für die Wohnsitzanalyse ist der Stichtag für den Zensus 2022 relevant. Der Stichtag war der 15. Mai 2022. Die Fragen zur Ihrer Hauptwohnung bzw. einer weiteren Wohnung sind in Bezug auf diesen Stichtag zu beantworten.
Wenn Sie online nicht antworten möchten oder können, wird Ihnen nach ca. 3 bis 4 Wochen automatisch ein Erinnerungsschreiben mit Papier-Fragebogen zugestellt.
Bitte beachten Sie, dass der automatisierte Erinnerungsversand erst nach Ablauf der im Anschreiben genannten Frist startet.
Die Statistischen Ämter verfolgen bei der Wohnsitzanalyse die sogenannte „Online-First-Strategie“. Die Befragten sollen dabei ihre Daten bevorzugt über einen einfach zu bedienenden Online-Fragebogen übermitteln. Dies bietet sowohl für die Befragten als auch für die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder erhebliche Vorteile: Zum einen ist der Ansatz ressourcenschonend, da bei einer Online-Meldung kein Druck und Versand von Papier-Fragebogen notwendig wird. Zum anderen ist die Datenqualität deutlich höher und die Übermittlung ohne die Postlaufzeiten schneller, sodass die Ergebnisse zügiger verwendet werden können.
Nein. Bitte senden Sie den Papier-Fragebogen an das im Schreiben stehende Statistische Landesamt per Post zurück.
Nein, eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Ein Nachweis der gemachten Angaben über Dokumente ist nicht notwendig.
Der Ausdruck über die abgesendete Meldung eines Online-Fragebogens, der Ihnen im Online-Meldeverfahren IDEV bereitgestellt wird, dient Ihnen zur eigenen Dokumentation und ist nicht verpflichtend herunterzuladen. Im Fall eines technischen Problems bei der Übermittlung des Online-Fragebogens dient Ihnen die Sendebestätigung jedoch als Nachweis der erfolgten Meldung. Die Aufbewahrung dieses Beleges wird daher empfohlen.
Eine Kopie des Fragebogens muss jedoch nicht aufbewahrt werden.
Gerne prüfen wir auf Anfrage, ob bereits eine Rückmeldung von Ihnen vorliegt. Bitte schreiben Sie dazu eine E-Mail an Wohnsitzanalyse@statistik.thueringen.de und übermitteln uns die Kennung und (falls vorhanden) die Sendebestätigung.
Bitte versuchen Sie zunächst, die Fragen so gut Sie können zu beantworten – die Erläuterungen, die direkt bei den Fragen stehen, helfen Ihnen dabei. Sollte es Ihnen dennoch nicht gelingen, die Fragen zu beantworten, wenden Sie sich an die Telefon-Hotline des Thüringer Landesamtes für Statistik. Dort wird Ihnen weitergeholfen. Die Hotline-Nummer lautet 0361 57331-9499.
Ja, das Thüringer Landesamt für Statistik ist unter der Hotline-Nummer 0361 57331 9499 montags bis donnerstags von 9 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie freitags von 9 bis 14 Uhr erreichbar.
Persönliche Angaben dienen zur eindeutigen Zuordnung einer Person. Die Angaben zur Anschrift werden benötigt, um eine eindeutige Hauptwohnung zuordnen zu können, da im Vorhinein für Sie durch Abgleich von Melde- und Vergleichsregistern (z.B. Daten der Agentur für Arbeit oder des Kraftfahrtbundesamtes) keine eindeutige Hauptwohnung zum Stichtag des Zensus 2022 am 15. Mai 2022 ermittelt werden konnte.
Bei mehreren Wohnungen in Deutschland ist die überwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung. Dazu zählen auch ein Zimmer, eine Unterkunft oder ein Heim. Bei einer Wohnung in Deutschland und einer oder mehreren Wohnungen im Ausland ist nach dem Bundesmeldegesetz die Wohnung in Deutschland als Hauptwohnung anzugeben. Sollten Sie als Wochenendpendlerin/Wochenendpendler am Wochenende bei Ihrer Familie wohnen, so geben Sie bitte die Wohnung der Familie als Ihre Hauptwohnung an.
Hierfür kann es mehrere Ursachen geben. Sie könnten in einem Vergleichsdatenbestand, beispielsweise bei der Agentur für Arbeit oder beim Kraftfahrtbundesamt, eine Eintragung haben, die nicht mit den Angaben aus den Melderegistern übereinstimmt (z. B. durch einen Umzug) oder ihre Adresse nur in einem Vergleichsdatenbestand oder nur im Melderegister enthalten sein.
Mit der Angabe einer weiteren Wohnung können sie dazu beitragen, die Qualität der Methoden für einen stärker registerbasierten Zensus zu verbessern, indem Sie helfen, festzustellen, ob eine in Registern hinterlegte Adresse die Hauptwohnung oder eine weitere Wohnung darstellt.
In diesem Fall müssen Sie nichts eintragen. Auch wenn im Online-Meldeverfahren IDEV ein Hinweis zur Angabe des Ortsteils erscheint, können Sie mit einem Klick auf „Weiter“ mit dem Fragebogen fortfahren.
Es gibt Länder, in denen Namen andere Schreibweisen haben oder ein anderes Alphabet (z. B. die kyrillische Schrift) verwendet wird. Wir benötigen die Angaben, die Sie bei Ämtern hinterlegen und mit dem deutschen Alphabet geschrieben sind (einschließlich ä, ö, ü oder ß).
Sie können sich erneut oder erstmalig mit Ihren Zugangsdaten für den Online-Fragebogen anmelden und diesen (nochmals) ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass Sie den ganzen Online-Fragebogen dann noch einmal komplett ausfüllen müssen. Da die ursprüngliche Datenmeldung bei einer Korrekturmeldung technisch nicht mehr berücksichtigt wird, reicht es nicht, nur die korrigierte Angabe im Fragebogen einzutragen, da dann in diesem Fall die übrigen Angaben verloren gehen. Die Möglichkeit einer erneuten Meldung über den Online-Fragebogen können Sie auch nutzen, falls Sie einen Papier-Fragebogen ausgefüllt und bereits verschickt haben. Wenn Ihnen eine Online-Meldung nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an das Thüringer Landesamt für Statistik.
Ja, für Personen, die nicht selbst antworten können, kann dies stellvertretend erfolgen. Wichtig ist jedoch, dass die Angaben vollständig, korrekt und mit der richtigen Kennung gemeldet werden.
Eigentlich sollten solche Schreiben nicht zugestellt werden. Bitte notieren Sie „Empfänger verzogen“ auf dem Briefumschlag und werfen diesen einfach in einen Postbriefkasten. Dann wird der Brief an das Statistische Landesamt zurückgesendet und dessen Eingang dort vermerkt.
Trotz aller Sorgfalt bei den Verwaltungsstellen und der weiteren Datenverarbeitung, können Fehler leider nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Fall können Sie dies über die im Schreiben hinterlegten Kontaktdaten an das entsprechende Statistische Landesamt melden.
Wenn Sie den beantworteten Fragebogen online oder postalisch erst kürzlich übermittelt bzw. losgeschickt haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. In diesem Fall haben sich Ihre Meldung und der Versand des Erinnerungsschreibens voraussichtlich überschnitten. Aufgrund von Postlaufzeiten und der Verarbeitung einer Vielzahl an Fragebogen, kann es trotz intensiver Bemühungen leider nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich der Versand des Erinnerungsschreibens mit der von Ihnen abgegebenen Meldung überschneidet.
Sofern Sie nach Absenden des Online-Fragebogens auf das Fenster zur Erstellung der Sendebestätigung geleitet wurden, war die Datenübermittlung erfolgreich - unabhängig davon, ob die Sendebestätigung im PDF-Format tatsächlich erstellt wird.
Das zuständige Statistische Landesamt hat Sie als auskunftspflichtige Person ermittelt. Es ist möglich, dass der Versand des ursprünglichen ersten Anschreibens an Sie nicht wie erwartet funktioniert hat. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für die Unannehmlichkeit bitten wir um Entschuldigung. Bitte füllen Sie dennoch den Fragebogen der Wohnsitzanalyse aus. Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich an die Telefon-Hotline des Thüringer Landesamtes für Statistik: 0361 57331-9499.
Falls das Erstanschreiben zu spät angekommen ist, werden wir Sie mit bis zu zwei weiteren Schreiben erneut an die Abgabe einer Meldung erinnern. Ihnen entstehen dadurch keine Kosten.
Das Ausfüllen des Fragebogens ist über das Online-Meldesystem IDEV nur bis zum 25.08.2025 möglich. Spätere Eingänge, auch durch einen Papier-Fragebogen, können nicht berücksichtigt werden.
Jeder Papier-Fragebogen ist personalisiert und enthält eine einzigartige, Ihrer Person zugewiesene, Kombination aus Kennung und Passwort. Wenn Sie bereits ein Schreiben zur Wohnsitzanalyse von einem Statistischen Landesamt an diese Adresse erhalten haben, können Sie anhand der Kennung und des Passworts prüfen, ob es sich um einen Original-Fragebogen handelt. Falls Sie sich weiterhin unsicher sind, können Sie sich gerne beim Thüringer Landesamt für Statistik bzw. bei dem auf dem Schreiben vermerkten Statistischen Landesamt melden.
Auf der Startseite von www-idev.destatis.de wird Ihnen eine Anmeldemaske angezeigt. Dort können Sie die Kennung und das Passwort aus dem Anschreiben Ihres zuständigen Statistischen Landesamtes eingeben und sich anmelden. Falls Sie ein Smartphone oder Tablet besitzen, können Sie den im Anschreiben hinterlegten QR-Code scannen, um zum Anmeldebereich zu gelangen.
Mit Mobiltelefonen, Tablets und ähnlichen Geräten können Sie über die Kamera des Geräts den QR-Code scannen und werden damit auf die Website des Online-Meldeverfahrens IDEV weitergeleitet. Bei manchen Endgeräten ist dafür eine eigene App notwendig, bei manchen reicht die App der Kamera Ihres Gerätes.
Mit Scannen des QR-Codes auf dem Anschreiben gelangen Sie einfach und schnell zum Fragebogen-Login. Alternativ können Sie aber auch in der Adresszeile eines Browsers die Adresse www-idev.destatis.de eingeben.
Für die Online-Meldung, die für die Befragung eingesetzt wird, können Sie mit Windows 7, 8, 10, 11 und macOS die Browser Internet Explorer, Edge, Chrome, Mozilla, Safari und Opera verwenden. Auf mobilen Endgeräten mit Android und iOS werden die Browser Chrome, Safari und der Samsung-eigene Browser unterstützt. Mit diesen Browsern wurde die Anwendung umfangreich getestet, um eine korrekte Datenübertragung zu gewährleisten.
Zur Online-Meldung benötigen Sie die Kennung und das Passwort. Diese Anmeldedaten finden Sie in Ihrem Anschreiben, das Sie von Ihrem zuständigen Statistischen Landesamt erhalten haben.
Bitte überprüfen Sie die Eingabe Ihrer Zugangsdaten noch einmal ganz genau, um Zahlen- oder Buchstabendreher zu vermeiden. Beim Feld „Kennung“ dürfen Zahlen und Großbuchstaben eingetragen sein, beim „Passwort“ Zahlen, Kleinbuchstaben und Sonderzeichen. Weder Kennung noch Passwort enthalten Leerzeichen.
Aktualisieren Sie die Anmeldeseite, zum Beispiel mit der F5-Taste, und geben Sie danach die Kennung und das Passwort erneut ein. Achten Sie insbesondere bei der Nutzung von Smartphones oder Tablets auch auf automatisch gesetzte Leerzeichen am Ende der Eingabe und entfernen Sie diese gegebenenfalls. Verwenden Sie die aktuellste Version Ihres Browsers oder alternativ einen anderen Browser und löschen Sie Cache und Cookies in Ihrem Browser.
Sollte die Anmeldung auch nach mehrfacher Überprüfung der Schreibweise nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an das Thüringer Landesamt für Statistik bzw. das zuständige Statistische Landesamt.
Bei einzelnen älteren Browser-Versionen kann es vorkommen, dass das Sicherheitszertifikat des Online-Fragebogens nicht unterstützt wird. Diese Warnung tritt vor allem bei fehlenden Updates auf. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Browser zu aktualisieren oder alternativ einen aktuelleren Browser zu verwenden. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, das Zertifikat über die vorhandene Schaltfläche „Zertifikat prüfen“ einmalig zuzulassen.
Nein, die Kennung ist nicht personenbezogen. Das bedeutet, die Kennung alleine lässt keinen Rückschluss auf Ihre persönlichen Daten zu. Generell wird jede Kennung per Zufallsprinzip erstellt und nur einmal vergeben.
Darüber hinaus wird die Kennung zur eindeutigen Identifikation von Meldungen aus dem Fragebogen benötigt. Damit kann die elektronische Meldung der jeweiligen auskunftspflichtigen Person zugeordnet und so der erfolgreiche Rücklauf Ihres Dateneingangs nachvollzogen werden. Dies wird ausschließlich im sicher abgeschotteten Bereich der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder durchgeführt.
Nein, allein aus der Kennung können keine Rückschlüsse auf andere Merkmale gezogen werden. Lediglich in Kombination mit dem Datenbestand im abgeschotteten Bereich der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, kann über die Kennung die auskunftspflichtige Person identifiziert werden. Diese Daten sind allerdings in einer gesicherten Umgebung gegen Fremdzugriffe geschützt.
Die Datenübermittlung erfolgt mittels eines Online-Fragebogens, den auskunftspflichtige Personen entweder selbst befüllen oder der von Mitarbeitenden der Statistischen Ämter nach Angaben aus Papier-Fragebogen befüllt wird. Das Übermittlungs-Verfahren wird von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt und erfüllt höchste Sicherheitskriterien nach den Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Dazu gehört, dass die Datenübermittlung immer verschlüsselt (hier per Netzwerkprotokoll HTTPS) erfolgt. Dadurch wird verhindert, dass die Daten während der Übertragung eingesehen, verändert oder umgeleitet werden können.
Ja. Nachdem Sie den Online-Fragebogen ausgefüllt und auf „Senden“ geklickt haben, erhalten Sie eine Bestätigung, dass Ihre Daten übermittelt wurden. Sie können diese Bestätigung speichern oder ausdrucken, wenn Sie auf das Feld „Sendebestätigung als PDF speichern“ klicken. Sobald Sie die Website verlassen haben, kann die Sendebestätigung nicht nachträglich ausgegeben werden.
Nein, das ist nicht möglich. Das bedeutet auch, dass bei einem Absturz des Systems oder des Geräts, auf dem Sie die Daten eingegeben haben, ein erneutes Ausfüllen notwendig sein wird.
Wenn es sich um einen Systemabsturz des Online-Fragebogens handelt, müssen Sie die Daten nochmals eingeben. Die Software kann Ihre bis dahin eingegebenen Daten nicht zwischenspeichern. Sollten Sie nach der vollständigen Eingabe und Übermittlung Ihrer Daten keine Bestätigung erhalten, wurden die Daten nicht erfolgreich übermittelt.
Eine Hinweismeldung sagt Ihnen, dass ein Feld noch nicht befüllt wurde. Falls Sie jedoch zu diesem Feld keine Angaben machen können, können Sie mit dem Fragebogen weitermachen und diesen am Ende der Befragung übermitteln.
Felder mit Fehlermeldungen hingegen sind mit plausiblen Angaben zu befüllen, da ansonsten der Fragebogen nicht abgeschlossen werden kann.
Ausgegraute Felder können vorkommen, wenn diese Felder durch die Beantwortung einer vorherigen Frage nicht mehr relevant sind. Falls Sie zum Beispiel angegeben haben, dass sie keine weitere Wohnung haben, brauchen Sie auch keine Adresse anzugeben.
Bitte klicken Sie auf folgenden Link: www-idev.destatis.de. Hier können Sie jetzt Kennung und Passwort aus unserem Anschreiben verwenden.
Auf unserer Homepage steht ebenfalls eine „Melden über IDEV“-Kachel, die sich allerdings auf andere Befragungen als die Wohnsitzanalyse bezieht. Für diese Version von IDEV gelten die Ihnen zugeschickten Anmeldedaten nicht.
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 8a Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG).
Jede Person, die ein Schreiben eines Statistischen Landesamtes erhalten hat. Es werden Personen befragt, bei denen Unstimmigkeiten in Bezug auf die Hauptwohnung durch einen Abgleich von Melde- und Vergleichsregistern (z.B. den Daten der Agentur für Arbeit oder den Daten des Kraftfahrtbundesamtes) zum Stichtag des Zensus 2022 am 15. Mai 2022 existieren.
Die Befragung im Rahmen der Wohnsitzanalyse ist einmalig. Sie müssen nur einmal eine Meldung über den Online- oder Papier-Fragebogen abgeben und sofern es keine Unklarheiten bei Ihren Angaben gibt, ist die Wohnsitzanalyse damit für Sie erledigt.
Gemäß § 8a Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) können auch minderjährige Personen zu dem zu befragenden Personenkreis gehören.
Die Auskunft ist dann von dem gesetzlichen Vertreter zu erteilen. Dazu sollen die bereits erhaltenen Zugangsdaten für die Online-Meldung bzw. der Papier-Fragebogen genutzt werden, der mit dem Erinnerungsschreiben zugeschickt wird.
Den vorgesehenen Zeitraum für die Meldung finden Sie im Anschreiben, das Sie postalisch vom Thüringer Landesamt für Statistik erhalten haben. Bitte halten Sie sich an die dort genannte Frist.
Wenn ein Auskunftspflichtiger durch ein Statistisches Landesamt zur Erteilung der Auskünfte für die Wohnsitzanalyse aufgefordert wurde und die Auskünfte nicht oder nicht vollständig innerhalb der vorgesehenen Frist erteilt, wird er schriftlich an die Erteilung der Auskünfte erinnert.
Anträge auf Fristverlängerung im Rahmen der Wohnsitzanalyse müssen direkt an das zuständige Statistische Landesamt gestellt werden. Die Kontaktdaten können Sie dem Anschreiben entnehmen.
Die jeweils von den Statistischen Ämtern angeschriebene Person ist grundsätzlich auskunftspflichtig. Sollte sie selbst nicht in der Lage sein, die Auskünfte zur Wohnsitzanalyse zu erteilen, muss die auskunftspflichtige Person dafür sorgen, dass diese von einer anderen Person erteilt werden.
Für die Erfüllung der Auskunftspflicht ist nicht relevant, welche Person die Auskünfte erteilt (die befragte oder eine bevollmächtigte Person, wie z. B. Betreuungspersonen, Verwandte, Pflegepersonal etc.).
Auch wenn Sie persönliche Bedenken gegen die Datenerhebung der Wohnsitzanalyse haben, befreit Sie dies nicht von Ihrer gesetzlich festgeschriebenen Auskunftspflicht. Ebenso wenig kann ein Aufschub gewährt werden. Auf den Webseiten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder befinden sich vielfältige Informationen zum zukünftigen Zensus, der Wohnsitzanalyse sowie zu den rechtlichen Grundlagen und Hintergründe zum Datenschutz. Sollten Sie darüber hinaus weitere Informationen benötigen oder weitere Fragen haben, können Sie sich an die Telefon-Hotline des Thüringer Landesamts für Statistik wenden: 0361 57331-9499.
Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Fragebogen korrekt auszufüllen ist, vgl. § 15 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz (BStatG). Alle Daten werden nach Eingang einer Plausibilitätskontrolle unterzogen, bei der falsch ausgefüllte Fragebogen auffallen. In diesen Fällen kann es zu Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen durch das zuständige Statistische Landesamt kommen.
Die Rechte der Betroffenen nach der Datenschutzgrundverordnung können der „Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) und nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO)“ entnommen werden. Die Unterrichtung erhalten Sie zusammen mit der schriftlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung vom jeweiligen Statistischen Landesamt.
Die Wohnsitzanalyse nutzt Daten aus verschiedenen Verwaltungsregistern. Allerdings kann in einzelnen Fällen maschinell keine eindeutige Festlegung der Hauptwohnung vorgenommen werden, z.B., weil es in manchen Registern keine Angaben gibt oder sich Angaben aus verschiedenen Registern widersprechen. Auch wenn Sie persönliche Bedenken gegen die Datenerhebung der Wohnsitzanalyse haben, befreit Sie dies nicht von Ihrer gesetzlich festgeschriebenen Auskunftspflicht.
Es besteht prinzipiell für jede Person eine Auskunftspflicht, die ein Schreiben eines Statistischen Landesamtes erhalten hat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Die Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Wohnsitzanalyse ergibt sich aus dem § 8a des Registerzensuserprobungsgesetzes (RegZensErpG).
Zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gibt es besondere Vorkehrungen, wie z. B. das Statistikgeheimnis, die Abschottung der Erhebungen im Rahmen des Zensus und das sogenannte Rückspielverbot. Aus dem Volkszählungsurteil (1 BvR 209/83) vom 15.12.1983 ergibt sich, dass Einzeldaten der Einwohnerinnen und Einwohner von der amtlichen Statistik nicht weitergegeben werden dürfen, insbesondere nicht für Verwaltungszwecke an andere staatliche Stellen. Ihre Einzeldaten verlassen den geschützten Bereich der amtlichen Statistik daher auch im Zuge dieser Erhebung nicht.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht handelt es sich nicht um eine unerlaubte Aufhebung der Zweckbindung von Verwaltungsdaten. Die Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist nach dem geltenden Datenschutzrecht zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Dies ist aufgrund der Regelungen des Registerzensuserprobungsgesetzes (RegZensErpG) gegeben. Die Auswertung von Registern für statistische Zwecke ist zudem in Deutschland und anderen europäischen Ländern gängige Praxis. Eine Verwendung von Registerdaten entlastet einen Großteil der Bevölkerung und ermöglicht erhebliche Kosteneinsparungen.
Im Internet gibt es mehrere Portale, um Gesetze einsehen zu können. Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt der Justiz betreiben zum Beispiel die Seite https://www.gesetze-im-internet.de/.
Dort ist die Rechtsgrundlage für die Wohnsitzanalyse unter § 8a des Registerzensuserprobungsgesetzes (RegZensErpG) zu finden.
Eine Unterrichtung ist gemäß § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) und der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) verpflichtend.
Die Unterrichtung dient dazu, Sie über den Zweck der Erhebung, den Datenschutz, die Rechtsgrundlagen, die Auskunftspflicht sowie Ihre Rechte aufzuklären.
Der Datenschutz wird durch Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleistet. Hierzu wurden bereits bei der Konzeption der Wohnsitzanalyse die Datenschutzbeauftragten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder eingebunden.
Es werden alle zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen getroffen. Die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen werden dabei systematisch aus den aktuellen Grundschutzkatalogen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abgeleitet und orientieren sich darüber hinaus stets am aktuellen Stand der Technik. Zur Verhinderung eines ungewollten Datenverlustes werden der Schutzbedarf, die potenziellen Bedrohungen und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt und deren Umsetzung überprüft.
Die Daten unterliegen der statistischen Geheimhaltung nach § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG). Zum Schutz der Daten wurde eine eigens dafür vorgesehene streng gesicherte IT-Umgebung aufgebaut. Die Daten verlassen diese streng gesicherte IT-Umgebung nicht.
Die Beschäftigten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder und der beauftragten Dienstleister sind dem Statistikgeheimnis verpflichtet und somit auch dem Schutz von Name und Anschrift von befragten Personen. Bei Verstoß drohen hohe Geld- oder auch Freiheitsstrafen.
Zugriff auf die Daten haben ausschließlich die an der Aufbereitung und Auswertung beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Für einzelne Bearbeitungsschritte (z. B. Versand von Anschreiben) haben auch externe Dienstleister (z.B. die Post) eingeschränkten Zugriff auf Daten (z. B. die Adresse). Die Dienstleister müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung, des Datenschutzes und der Informationssicherheit entsprechend dem Schutzbedarf der zu verarbeitenden Daten einhalten.
Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1983 (1 BvR 209/83) untersagt den statistischen Ämtern, personenbezogene Einzeldaten an die Verwaltung weiterzugeben. Die persönlichen Angaben dienen ausschließlich statistischen Zwecken und werden grundsätzlich geheim gehalten. Sie dürfen weder an private noch an staatliche Institutionen für Verwaltungsvollzugszwecke weitergeleitet werden. Zum Zweck der Durchführung der Wohnsitzanalyse ist eine Übermittlung der erhobenen Angaben grundsätzlich an das Statistische Bundesamt sowie Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht, beispielsweise die Deutsche Post, zulässig. Die Dienstleister müssen die Gewähr dafür bieten, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung, des Datenschutzes und der Informationssicherheit entsprechend dem Schutzbedarf der zu verarbeitenden Daten einzuhalten.
Kommt es bei einer Datenübermittlung zu einer rechtswidrigen Nutzung durch Dritte, kann nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich dann entstehen, wenn den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist (Art. 82 DS-GVO).
Da es im Rahmen des Zensus mannigfaltige Übermittlungsprozesse gibt (zum Beispiel Meldebehörden an die Statistischen Landesämter, Statistische Landesämter an das Statistische Bundesamt) kommen als ersatzpflichtige Träger im Sinne der genannten Vorschrift sowohl die Gemeinden als auch die Länder oder der Bund in Betracht. Generell kann der Staat (Bund – Länder – Gemeinden) daneben auch für vorsätzlich oder fahrlässig begangene Pflichtverletzungen seiner Bediensteten nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB haften. Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen und wer für den Ausgleich eines Schadens haftet, hängt also demnach von den Umständen des Einzelfalles ab.
Die Fragebogen oder die Datensätze mit den erhobenen Angaben werden nach Abschluss der Erprobung der methodischen Verfahren, spätestens zum 31. Dezember 2026 vernichtet bzw. gelöscht.
Statistische Geheimhaltung bedeutet, dass Verfahren genutzt werden, die die Vertraulichkeit der Daten gewährleisten. Sie besteht aus Datensicherung im Sinne von Zugangsbeschränkungen, aber auch daraus, die Identifizierung einzelner Einheiten bei der Veröffentlichung zu verhindern. Das bedeutet, die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sorgen dafür, dass keine unbefugte Person Zugriff auf die noch nicht anonymisierten Daten hat, die Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden und außerhalb des abgeschotteten Bereichs der amtlichen Statistik keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Gebäude gezogen werden können.
Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, können Betroffene eine Auskunft nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, die Löschung nach Art. 17 DS-GVO sowie die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO der jeweils sie betreffenden personenbezogenen Angaben beantragen oder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Angaben nach Art. 21 DS-GVO widersprechen. Dies gilt, soweit landesrechtliche Vorschriften keine abweichende Regelung getroffen haben.
Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die zuständige öffentliche Stelle, sofern die Rechte nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die antragstellende Person wird aufgefordert ihre Identität nachzuweisen, beispielsweise, indem sie dem Statistischen Landesamt die Kopie Ihres Personalausweises schickt, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Die Daten für die Wohnsitzanalyse kommen aus den Melderegistern, sowie ausgewählten Vergleichsregistern, die in §7 des Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) genannt sind: Es handelt sich um Daten der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, des Kraftfahrtbundesamtes, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der personalabrechnenden Stellen von Bund und Ländern, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Finanzverwaltung.
Bei der Wohnsitzanalyse können die Befragten Ihre Daten über einen Online-Fragebogen kostenfrei übermitteln. Hierzu wird lediglich ein Internetzugang benötigt. Dies bietet sowohl für die Befragten als auch für die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder erhebliche Vorteile: Die Daten, die online eingehen, sind im Vergleich zu Daten aus Papier-Fragebogen weniger fehleranfällig. Außerdem sind Online-Befragungen wesentlich ressourcenschonender als postalische Befragungen mit gedruckten Fragebogen.
Bei einer postalischen Rücksendung des Papier-Fragebogens trägt das Thüringer Landesamt für Statistik die Kosten selbst.
Gemäß § 15 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz (BStatG) ist das Thüringer Landesamt für Statistik allerdings nicht verpflichtet, die Kosten, die der auskunftspflichtigen Person entstehen, zu tragen.
Eine Aufwandsentschädigung gibt es nicht. Nach § 15 Abs. 5 Satz 3 Bundesstatistikgesetz (BStatG) haben die Befragten die Antwort, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts Gegenteiliges bestimmt ist, den Empfängern, also den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder, kostenfrei zu erteilen.
Telefon: | 0361 57331-9499 Sprechzeiten: montags bis donnerstags: 09:00-12:00 Uhr sowie 13:00-16:00 Uhr, freitags: 09:00-14:00 Uhr |
|
E-Mail: | wohnsitzanalyse@statistik.thueringen.de | |
Post: | Thüringer Landesamt für Statistik Referat 44 Europaplatz 3 99091 Erfurt |