▸ Excel-Export der Schulämter (einschl. zugeordneter Gemeinden bzw. Kreise)
1.1.2019: Die Schulträgerwechsel zwischen den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten bedürfen keiner gesonderten Verbescheidung durch das TMBJS (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG).
(aktueller Gebietsstand)
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