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Definitionen und Erläuterungen

Gliederung nach dem Alphabet

▸  Gliederung nach Sachgebieten

Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWZ

BegriffSachgebietErläuterung
FachhochschulabschlussZensus
Personen ab 15 Jahren, die einen Ingenieurschulabschluss oder einen Verwaltungsfachhochschulabschluss haben, werden ebenfalls unter der Ausprägung „Fachhochschulabschluss“ geführt.
Fachlicher BetriebsteilBergbau und Verarbeitendes Gewerbe
Die fachliche Einheit fasst innerhalb eines Betriebes sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Tätigkeit auf der Ebene einer vierstelligen Klasse der jeweils aktuellen Wirtschaftszweigklassifikation beitragen. Die Festlegung nach fachlichen Betriebsteilen wird vorgenommen, wenn wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die unterschiedlichen Wirtschaftszweigen zugeordnet werden können.
FachoberschuleBildung und Kultur
Die Fachoberschule führt im Anschluss an den Realschulabschluss in einem zweijährigen Vollzeitbildungsgang zur Fachhochschulreife. Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung treten unmittelbar in die zweite Hälfte des Bildungsganges ein.
FachschulabschlussZensus
Unter der Ausprägung „Fachschulabschluss“ werden auch alle Personen, die 15 Jahre und älter sind und eine Meister-/Technikerausbildung haben, erfasst sowie diejenigen, mit einem Abschluss einer Schule des Gesundheitswesens.
FachschuleBildung und Kultur
Die Fachschule vermittelt aufbauend auf dem Realschulabschluss und einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung eine vertiefte berufliche Weiterbildung sowie allgemeinbildende Kenntnisse. Es kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden.
FahrgästeVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unter einem Fahrgast versteht man einen Beförderungsfall, der mit einem Fahrausweis (entgeltlich / unentgeltlich) eine nicht unterbrochene Fahrt auf dem Netz eines Unternehmens durchführt.
FallzahlGesundheitswesen
Die Fallzahl wird anhand des Patientenzu- und -abgangs ermittelt. Sterbefälle werden einbezogen. In der Krankenhaustatistik wird zwischen einrichtungs- und fachabteilungsbezogener Fallzahl unterschieden. Bei letztgenannter werden die internen Verlegungen berücksichtigt.

Einrichtungsbezogene Fallzahl
Es ist die Zahl der in den Krankenhäusern bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Berichtsjahr stationär behandelten Patienten (=Fälle). Stundenfälle wurden bis 2001 nicht als Fall mitgezählt. Die einrichtungsbezogene Fallzahl wurde bis dahin wie folgt berechnet:
Fallzahl = ½ x (Aufnahmen von außen – Stundenfälle) + ½ x (Entlassene aus der Einrichtung + Sterbefälle - Stundenfälle)Beginnend mit Berichtsjahr 2002 sind die Stundenfälle kein Erhebungsmerkmal mehr. Sie sind zwar wie bisher in den Aufnahmen bzw. Entlassungen enthalten, können jedoch nicht mehr quantifiziert werden. Somit wird die einrichtungsbezogene Fallzahl ab 2002 wie folgt berechnet: Fallzahl= ½ x (Aufnahme in vollstationäre Behandlung) + ½ x (Entlassungen aus vollstationärer Behandlung + Sterbefälle)

Fachabteilungsbezogene Fallzahl
Die fachabteilungsbezogene Fallzahl setzte sich bis 2001 aus den Aufnahmen in die Fachabteilung, den Entlassungen aus der Fachabteilung (ohne Stundenfälle) und den Sterbefällen in der Fachabteilung zusammen. Sie wurde bis dahin wie folgt berechnet:
Fallzahl = ½ x (Aufnahmen von außen + Verlegungen aus anderen Fachabteilungen – Stundenfälle) + ½ x (Entlassungen aus der Einrichtung + Verlegungen in andere Abteilungen + Sterbefälle – Stundenfälle).Beginnend mit Berichtsjahr 2002 sind die Stundenfälle kein Erhebungsmerkmal mehr. Sie sind zwar wie bisher in den Aufnahmen bzw. Entlassungen enthalten, können jedoch nicht mehr quantifiziert werden. Somit wird die fachabteilungsbezogene Fallzahl ab 2002 wie folgt berechnet: Fallzahl= ½ x (Aufnahme von außen + Verlegungen aus anderen Abteilungen) + ½ x (Entlassungen aus vollstationärer Behandlung + Verlegungen in andere Abteilungen + Sterbefälle).

In den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gibt es in der Regel keine Stundenfälle und internen Verlegungen. Die Berechnung der jeweiligen Fallzahlen wird daher um diese Größen bereinigt.
FamilieZensus
Die Familie im statistischen Sinn umfasst im Mikrozensus alle Eltern-Kind-Gemeinschaften, das heißt gemischtgeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Ehepaare/Lebensgemeinschaften sowie alleinerziehende Mütter und Väter mit Kindern im Haushalt. Einbezogen sind in diesen Familienbegriff – neben leiblichen Kindern – auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder ohne Altersbegrenzung. Damit besteht eine Familie immer aus zwei Generationen (Zwei-Generationen-Regel): Eltern/-teile und im Haushalt lebende Kinder.
Familie/LebensformBevölkerung, Mikrozensus
Zu den Familien gehören Ehepaare mit Kindern, nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindern und Alleinerziehende. Ehepaare ohne Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne Kinder, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften ohne Kinder und Alleinstehende zählen zu den sonstigen Lebensformen.
FamilienBevölkerung, Mikrozensus
Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit
Familien sind Ehepaare bzw. allein stehende (ledige, verheiratet getrennt lebende, geschiedene und verwitwete) Väter oder Mütter, die mit ihren ledigen Kindern zusammenleben. Zu den Familien gehören auch Ehepaare sowie verheiratet Getrenntlebende, Geschiedene und Verwitwete ohne Kinder. Ledige Personen ohne Kinder zählen nicht zu den Familien. Nach dieser Abgrenzung können in einem Privathaushalt mehrere Familien leben.
FamilienarbeitskräfteLand- und Forstwirtschaft
Bis 2001
Familienarbeitskräfte sind die Betriebsinhaber und ihre auf dem Hof lebenden Familienangehörigen von 15 Jahren und älter in Betrieben der Rechtsform Einzelunternehmen, die im Berichtszeitraum (vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres entfallen) Arbeitsleistungen für den landwirtschaftlichen Betrieb (ohne Haushalt) erbracht haben. Bei den Familienarbeitskräften handelt es sich nur um Familienangehörige, die im Berichtszeitraum ununterbrochen oder zeitweise auf dem Betrieb (Haushalt des Betriebsinhabers) lebten oder ihre Verpflegung überwiegend vom Betrieb erhielten.

Ab 2003
Familienarbeitskräfte sind die Betriebsinhaber und ihre auf dem Hof lebenden Familienangehörigen von 15 Jahren und älter in Betrieben der Rechtsform Einzelunternehmen, die im Berichtszeitraum (Mai des Vorjahres bis April des Berichtsjahres) Arbeitsleistungen für den landwirtschaftlichen Betrieb (ohne Haushalt) erbracht haben. Dabei handelt es sich nur um Familienangehörige, die im Berichtszeitraum ununterbrochen oder zeitweise auf dem Betrieb (Haushalt des Betriebsinhabers) lebten oder ihre Verpflegung überwiegend vom Betrieb erhielten.

Die Erfassung der Haushalttätigkeit erfolgte nur für den Betriebsinhaber und den Ehegatten.

Ab 2010
Familienarbeitskräfte sind die Betriebsinhaber, die Ehegatten des Betriebsinhabers oder eine dem Ehegatten gleichgestellte Person und weitere auf dem Hof lebenden Familienangehörigen von 15 Jahren und älter in Betrieben der Rechtsform Einzelunternehmen, die im Berichtszeitraum (März des Vorjahres bis Februar des Berichtsjahres) Arbeitsleistungen für den landwirtschaftlichen Betrieb (ohne Haushalt) erbracht haben. Dabei handelt es sich nur um Familienangehörige, die im Berichtszeitraum ununterbrochen oder zeitweise auf dem Betrieb (Haushalt des Betriebsinhabers) lebten oder ihre Verpflegung überwiegend vom Betrieb erhielten.
FamilienformBei den Familien unterscheidet der Mikrozensus nach dem Lebensformenkonzept zwischen den Familienformen/-typen „Ehepaare (mit Kindern)“, „Lebensgemeinschaften (mit Kindern)“ und „Alleinerziehende (mit Kindern)“.
Familienhilfe, sozialpädagogischeÖffentliche Sozialleistungen
siehe   Sozialpädagogische Familienhilfe
FamiliennettoeinkommenBevölkerung, Mikrozensus
Im Familiennettoeinkommen werden die Nettoeinkommen aller Familienmitglieder zusammengefasst. Für Familien, die mit weiteren Familien/Personen in einem Haushalt zusammenleben, kann ggf. auch kein Familieneinkommen vorliegen. Wenn mindestens eine Person im Haushalt bzw. in der Familie selbständiger Landwirt ist, wird kein Familieneinkommen ausgewiesen.
FamiliensachenRechtspflege
Erfasst werden Ehesachen, insbesondere Scheidungssachen, Scheidungsfolgesachen und andere Familiensachen. Dazu gehören: Regelungen für das Kind, Unterhalt für den Ehegatten, Versorgungsausgleich, Regelung für Wohnung und Hausrat sowie Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrecht. Zuständig sind in erster Instanz die Amtsgerichte als Familiengerichte, in der Rechtsmittelinstanz das Oberlandesgericht (Familiensenate).
FamilienstandBevölkerung, Mikrozensus
Beim Familienstand wird zwischen Ledigen, Verheirateten (zusammen oder getrennt lebend), Verwitweten und Geschiedenen unterschieden; bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen entsprechend zusätzlich noch nach in Lebenspartnerschaft oder aufgehobener Lebenspartnerschaft lebend bzw. Lebenspartner verstorben. Personen, deren Ehepartner vermisst ist, gelten als verheiratet und Personen, deren Ehepartner für tot erklärt worden ist, als verwitwet. Da bei den Verheirateten der Wohnsitz eines Ehegatten auch außerhalb des Freistaates liegen kann, brauchen die Zahlen für die verheirateten Männer und Frauen vor allem aus diesem Grund nicht völlig überein zu stimmen. Verheiratet getrennt Lebende sind solche Personen, deren Ehepartner sich am Stichtag der Erhebung zeitweilig oder dauernd nicht im befragten Haushalt aufgehalten haben.
FamilienstandZensus
Das Merkmal gibt an, welchen personenrechtlichen Familienstand eine Person hat. Der personenrechtliche Familienstand wird nach dem Personenstandsgesetz sowie nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft ausgewiesen.
FamilienstandEs wird unterschieden zwischen ledig, verheiratet zusammen lebend (Ehepaare), verheiratet getrennt lebend, geschieden und verwitwet. Personen, deren Ehepartner vermisst wird, gelten als verheiratet und Personen, deren Ehepartner für tot erklärt worden ist, als verwitwet. Soweit nicht anders gekennzeichnet, werden den verheiratet Zusammenlebenden die eingetragenen Lebenspartnerschaften zusammenlebend, den verheiratet getrennt Lebenden die eingetragenen Lebenspartnerschaften getrennt lebend, den Geschiedenen die eingetragenen Lebenspartnerschaften aufgehoben und den Verwitweten die eingetragenen Lebenspartner deren Partner verstorben ist, zugeordnet.
FamilientypZensus
Der Familientyp eines Haushalts oder einer Familie beschreibt, ob, und wenn ja in welchen Konstellationen die Personen des Haushaltes oder der Familie gemeinschaftlich leben, wobei der Fokus auf der Existenz von Kindern liegt.
Unterschieden werden Paare (mit und ohne Kinder) und alleinerziehende Elternteile. Bei Haushalten werden zudem alleinlebende Personen (Einpersonenhaushalte) und Mehrpersonenhaushalte, d.h. Haushalte in denen mehrere Personen zusammenleben, ohne dass diese in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen (Mehrpersonenhaushalte ohne Kernfamilie), ausgewiesen.
Ferien- oder FreizeitwohnungZensus
Eine Ferien- oder Freizeitwohnung ist eine Wohnung, in der Personen lediglich ihre Freizeit verbringen (z.B. am Wochenende, während des Urlaubs, der Ferien usw.). Sie kann vom Eigentümer selbst genutzt oder von einem privaten Eigentümer dauerhaft an eine dritte Person zur Freizeitnutzung vermietet (oder kostenlos überlassen) werden.
Als Hauptwohnsitz genutzte Wohnungen und Wohnungen, die ständig gewerblich-hotelmäßig vermietet werden, sind keine Ferien- oder Freizeitwohnungen.
FertigteilbauweiseGebäude und Wohnen
Unter Fertigteilbauweise sowie dem modularen/seriellen Bauen wird die Errichtung eines Bauwerkes mit vorgefertigten Bauteilen (Fertigteilen, Modulen) verstanden. Ein Bauwerk gilt im Hochbau als Fertigteilbau, wenn überwiegend Module wie auch ganze Räume (beispielsweise Bäder) und/oder geschosshohe oder raumbreite Fertigteile, z. B. großformatige Wandtafeln, für Fassaden, Außen- oder Innenwände verwendet werden.
FertigwareAls Fertigware gelten Pflanzen, die im gleichen Entwicklungszustand, den sie im Erzeugerbetrieb erreicht haben, an den Endverbraucher direkt oder über Wiederverkäufer verkauft wurden bzw. werden. Somit zählen Jungpflanzen bzw. Halbfertigware, die im eigenen Betrieb erzeugt wurden und nicht an andere Erzeugerbetriebe, sondern an den Endverbraucher z.B. auf dem grünen Markt verkauft werden, schon zur Fertigware, obwohl sie das Wachstumsende noch nicht erreicht haben.
FeuerungsanlagenUmwelt
Feuerungsanlagen sind Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. Sie dienen zur Dampferzeugung oder Erwärmung von Wasser oder sonstigen Wärmeträgermedien. Zweck des Einsatzes von Abfällen in einer Feuerungsanlage ist deren Verwertung als Brennstoff oder zu anderen Zwecken.
FinanzausgleichsumlageFinanzen der öffentlichen Haushalte
Die Finanzausgleichsumlage ist eine Ergänzung zu den Schlüsselzuweisungen und wurde 2012 eingeführt. Sie ist horizontales Ausgleichsinstrument im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Reiche Gemeinden im Sinne des Systems leisten so einen Beitrag zur Unterstützung von Kommunen in Haushaltsnotlagen. Sie ist bis 2012 im ThürFAG § 31a und ab 2013 im ThürFAG § 29 geregelt.
Bis 2015:
Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Sie beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der Bedarfsmesszahl.
2016 und 2017:
Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Sie beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl.
Ab 2018:
Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Umlagegrundlage bildet der Unterschiedsbetrag zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 Prozent erhöhten Bedarfsmesszahl. In dem Punkt, an welchem die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um 15 Prozent übersteigt, beträgt der Grenzumlagesatz 20 Prozent und steigt linear auf 40 Prozent in dem Punkt, an welchem die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um 115 Prozent übersteigt. Darüber hinaus bleibt der Grenzumlagesatz konstant bei 40 Prozent bezogen auf die Umlagegrundlage.
FinanzderivateFinanzen der öffentlichen Haushalte
Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können., z. B. Zinsswaps. Der Nachweis erfolgt netto nach Saldierung der positiven mit den negativen Finanzderivaten.
FinanzgerichtsverfahrenRechtspflege
Erfasst werden Klagen und Verfahren zur Gewährleistung von vorläufigem Rechtsschutz gegen Finanzbehörden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten sowie über die Gewährung von Prämien, Zulagen und sonstigen Förderungsleistungen. Zuständig ist das Finanzgericht.
Finanzieller Aufwand (BAföG)Bildung und Kultur
Ausgangspunkt für die Berechnung der Förderungsleistungen nach dem BAföG sind die im Gesetz festgelegten Bedarfssätze. Diese Bedarfssätze sind abhängig von der Art der Ausbildungsstätte, die von dem Schüler oder Studierenden besucht wird. Die für eine Förderung in Betracht kommenden Ausbildungsstätten sind vier Gruppen zugeordnet, für die jeweils ein einheitlicher Bedarfssatz gilt. Innerhalb dieser Gruppen wird nochmals danach unterschieden, ob der Schüler oder Studierende während der Ausbildung bei seinen Eltern oder auswärts wohnt. Bei auswärtiger Unterbringung wird ein erhöhter Bedarfssatz zugrunde gelegt.
Die Bedarfssätze sind nach dem Gesetz alle zwei Jahre zu überprüfen und ggf. neu festzusetzen, um sie so insbesondere der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen.
Die mit der Berechnung der Förderungsbeträge beauftragten Landesrechenzentren leiten im Auftrag der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung die statistischen Angaben als Auszug aus ihren Eingabedaten und Rechenergebnissen an die amtliche Statistik weiter. Der in der Statistik erfasste finanzielle Aufwand (Summe der maschinell berechneten Förderungsbeträge) weicht geringfügig vom so genannten "Kassen-Ist" (Summe der tatsächlich geleisteten Auszahlungen) ab. Die Hauptursache hierfür ist, dass Nachzahlungen und Rückforderungen, die das jeweilige Berichtsjahr betreffen, bis zu sechs Monate nach Ende des Berichtsjahres (d.h. bis zur Lieferung der Statistikdaten) berücksichtigt werden.
Flächen nach Art der geplanten NutzungFlächennutzung
Flächen nach der in einem Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Art der Nutzung, wobei sich auf die Erfassung der Primärnutzung beschränkt wird.
Wohnbauflächen
Flächen, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind.
Gemischte Bauflächen
Flächen, die durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit zugehöriger Wohnbebauung, oft in Mischung mit allgemeiner Wohnbebauung geprägt sind (Dorfgebiete), ferner Flächen, die in Mischung mit häufiger auftretenden kleineren Gewerbebetrieben, Geschäfts- und Bürogebäuden, Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten u. dgl. (Mischgebiete) geprägt sind.
Gewerbliche Bauflächen
Flächen, die überwiegend durch Gewerbebetriebe einschließlich zugehöriger Anlagen wie Lagerhäuser, Lagerplätze und dgl. geprägt sind.
Sonderbauflächen
Zu den Sonderbauflächen zählen Flächen mit zweckgebundener Erholungsfunktion wie Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete sowie Kurgebiete, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete und Hafengebiete, ferner baulich geprägtes Kasernengelände (nicht jedoch militärisches Übungsgelände mit nur untergeordnetem Bautenbestand).
Flächen für den Gemeinbedarf
Flächen mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs. Hierzu zählen vor allem öffentliche Verwaltungen, Schulen sowie kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen und Anlagen der Post, der Feuerwehr und der Polizei.
Flächen für den Straßenverkehr
Flächen der Trassen und Böschungen von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen, sonstigen überörtlichen und örtlichen Hauptverkehrsstraßen und Straßenbegleitgrün sowie Flächen für den ruhenden Verkehr. Zu den sonstigen überörtlichen und örtlichen Hauptverkehrsstraßen sind alle klassifizierten bis einschließlich der Kreisstraßen zu rechnen. Gemeindeverbindungsstraßen und andere Gemeindestraßen werden nur zugeordnet, wenn ihnen aus örtlicher Sicht eine besondere Verkehrsbedeutung zugemessen wird. Gemeindestraßen ohne größere Verkehrsbedeutung, Wohn- und Erschließungsstraßen, Spielstraßen, Fußgängerbereiche o.ä. sowie Forst- und Feldwege werden der jeweils umliegenden Nutzungsart zugeordnet.
Flächen für Bahnanlagen
Flächen der Trassen und Böschungen der Schienenstränge und bahnzugehörige Anlagen wie Bahnhöfe, Rangiergelände und dgl., ferner Schienenanschlüsse zu Industriegelände.
Flächen für den Luftverkehr
Flächen der Flugplätze und Segelfluggelände einschließlich der Flächen für zugehörige bauliche Anlagen (jedoch ohne Militärflugplätze)
Flächen für die Ver- und Entsorgung
Flächen für Entsorgungsanlagen, für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser und festen Abfallstoffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Elektrizitätswerke, Fernheizwerke, Umspannwerke, Umformerstationen, Gaswerke, Wasserwerke, Pumpwerke, Kläranlagen, Müllbeseitigungsanlagen, Müllplätze, Bauschutt- und Erdaushubdeponien. Trassen für Energie- und Wasserleitungen werden der umliegenden Nutzungsart zugeordnet.
Grünflächen
Flächen wie öffentliche oder private Parkanlagen, Kleingarten- bzw. Schrebergartenkolonien, Sport-, Spiel- und Badeplätze, Grillplätze, Friedhöfe sowie sonstige Grünflächen.
Flächen für die Landwirtschaft
Acker-, Wiesen- und Weideflächen, ferner Flächen für Sonderkulturen, den Erwerbsgartenbau und den Obstbau. Weiterhin enthalten sind alle Nutzungsarten, die nicht eindeutig einer der übrigen aufgeführten Nutzungen zuzurechnen sind wie Strand-, Dünen- und Deichgelände (soweit nicht aufgrund speziell zugewiesener Schutzfunktion den "sonstigen Flächen" zuzuordnen), oder Fels- und sonstige Öd- und Unlandgebiete sowie Brachland. Häufig eingelagerte Kleinstflächen anderer Nutzungsarten wie z.B. Gehölzgruppen, Wassertümpel und dgl. werden, sofern diesen Kleinstflächen nicht eine besondere siedlungsstrukturelle oder funktionale Bedeutung zugemessen wird, der Landwirtschaftsfläche zugeordnet.
Flächen für die Forstwirtschaft/Wald
Nadel-, Laub- und Mischwaldbestände einschließlich Schonungen, soweit diese nicht als Sonderkulturen (z.B. Weihnachtsbaumkulturen, Korbweiden- und Pappelanlagen) der Landwirtschaftsfläche zuzuordnen sind. Eingelagerte Kleinstflächen anderer Nutzungsarten wie z.B. Waldwiesen werden der Waldfläche zugeordnet.
Wasserflächen
Wasserflächen wie Seen und größere Teiche ab einer Fläche von 1 Ar, ferner Wasserläufe wie Flüsse und Kanäle ab einer Mindestbreite von ca. 10 m.
Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen
Flächen für Aufschüttungen wie Spülfelder und Abgrabungen wie Kies- und Sandgruben, Torfstiche, Steinbrüche, Flächen des Braunkohlentagebaus und dgl.
Sonstige Flächen
Militärische, nicht überwiegend baulich geprägte Flächen wie Übungsgelände (einschließlich Militärflugplätze) und sonstige nicht überwiegend baulich geprägte Sonderflächen wie z.B. botanische oder zoologische Gärten, ferner Haupt- und Hochwasserdeiche, Schutzdünen und Deichvorland mit speziell zugewiesener Schutzfunktion sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinn des § 5 (2) Nr.10 Baugesetzbuch.
Flächen für Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft
Flächen, die dem Ausgleich für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft, zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinn des § 5 (2) Baugesetzbuch dienen sollen. Es handelt sich hier ausschließlich um Flächen, die von den Gemeinden für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit baulichen Vorhaben vorgehalten werden. Nicht erfasst werden hier Natur- und Landschaftsschutzgebiete oder Natur- und Nationalparks, die in den Ausgangsmaterialien nur nachrichtlich enthalten sind.
Flächen nach Art der tatsächlichen NutzungFlächennutzung
Den nachfolgenden Begriffserläuterungen liegt das „Verzeichnis der flächenbezogenen Nutzungsarten im Liegenschaftskataster und ihrer Begriffsbestimmungen“ (Stand: 1991) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV-Nutzungsartenverzeichnis)“ zugrunde.
Gebäude- und Freifläche
Flächen mit Gebäuden (Gebäudeflächen) und unbebaute Flächen (Freiflächen), die Zwecken der Gebäude untergeordnet sind.
Betriebsfläche
Unbebaute Flächen, die gewerblich, industriell oder für Zwecke der Ver- und Entsorgung genutzt werden.
Abbauland
Unbebaute Flächen, die vorherrschend durch Abbau der Bodensubstanz genutzt werden.
Erholungsfläche
Unbebaute Flächen, die dem Sport und der Erholung dienen.
Verkehrsfläche
Unbebaute Flächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr sowie Landflächen, die dem Verkehr auf den Wasserstraßen dienen.
Landwirtschaftsfläche
Unbebaute Flächen, die dem Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft, dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen sowie Moor und Heide.
Moor
Unkultivierte Flächen mit einer mindestens 20 cm starken oberen Schicht aus vertorften oder vermoorten Pflanzenresten soweit sie nicht als Abbauland dienen.
Heide
Unkultivierte, sandige, meist mit Heidekraut oder Ginster bewachsene Flächen.
Waldfläche
Unbebaute Flächen, die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sind.
Wasserfläche
Flächen, die ständig oder zeitweise mit Wasser bedeckt sind, gleichgültig, ob das Wasser in natürlichen oder künstlichen Betten abfließt oder steht.
Flächen anderer Nutzung
Unbebaute Flächen, die nicht mit einer der vorgenannten Nutzungsarten bezeichnet werden können.
Friedhof
Unbebaute Flächen, die zur Bestattung dienen oder gedient haben, letztere nur, sofern nicht vom Charakter der Anlage her Grünanlage zutreffender ist.
Unland
Unbebaute Flächen, die nicht geordnet genutzt werden können.
Bodenfläche
Fläche bis zur sogenannten Küstenlinie – das ist die Grenze zwischen Meer und Festland bei einem mittleren Wasserstand – einschließlich der Binnengewässer (ohne Bodensee).
Siedlungs- und Verkehrsfläche
Summe mehrerer heterogener Flächennutzungsarten, die durch eine überwiegend siedlungswirtschaftliche bzw. siedlungswirtschaftlichen Zwecken dienende Ergänzungsfunktion gekennzeichnet sind. Sie setzt sich aus der Gebäude- und Freifläche, der Betriebsfläche (ohne Abbauland), der Erholungsfläche, der Verkehrsfläche und der Fläche für Friedhöfe zusammen. Sie kann keineswegs mit dem Begriff „versiegelt“ gleichgesetzt werden, da sie einen nicht quantifizierbaren Anteil von nicht bebauten und nicht versiegelten Frei- und Grünflächen enthält.
Flächen nach Art der tatsächlichen NutzungFlächennutzung
Den nachfolgenden Begriffserläuterungen liegt der Katalog der flächenbezogenen Nutzungsarten im Liegenschaftskataster und ihrer Begriffsbestimmungen (Stand: November 2011) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder und der Bundesrepublik Deutschland (AdV-Nutzungsartenkatalog) zugrunde.

Siedlung
Der Nutzungsartenbereich Siedlung beinhaltet die bebauten und nicht bebauten Flächen, die durch die Ansiedlung von Menschen geprägt sind oder zur Ansiedlung beitragen.

Wohnbaufläche
Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (z.B. Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient.

Industrie- und Gewerbefläche
Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient.

Industrie und Gewerbe
"Industrie und Gewerbe" bezeichnet Flächen, auf denen vorwiegend Industrie- und Gewerbebetriebe vorhanden sind.

Halde
Halde ist eine Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird.

Bergbaubetrieb
Bergbaubetrieb ist eine Fläche, die für die Förderung des Abbauguts unter Tage genutzt wird.

Tagebau, Grube, Steinbruch
Tagebau, Grube, Steinbruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird.

Fläche gemischter Nutzung
Fläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u.a. sowie städtisch geprägte Kerngebiete mit Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen für Wirtschaft und Verwaltung.

Fläche besonders funktionaler Prägung
Fläche besonders funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind.

Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche
Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, die der Ausübung von Sportarten, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.

Grünanlage
"Grünanlage" ist eine Fläche, die vorherrschend der Erholung, der Verschönerung des Ortsbilds oder dazu dient, Pflanzen zu zeigen (z.B. botanische Gärten).

Friedhof
Friedhof ist eine Fläche, die zur Bestattung dient oder gedient hat, sofern die Zuordnung zu Grünanlage (Schlüssel 18400) nicht zutreffender ist. Friedwälder werden der Nutzungsart "Wald" zugeordnet.

Verkehr
Der Nutzungsartenbereich Verkehr enthält die bebauten und nicht bebauten Flächen, die dem Verkehr dienen.

Straßenverkehr
Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flächen und die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.

Weg
Weg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zur Wegfläche gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.

Platz
Platz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z.B. für Verkehr, Parken, Märkte, Festveranstaltungen).

Bahnverkehr
Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen und die dem Schienenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.

Flugverkehr
Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient.

Schiffsverkehr
Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient.

Vegetation
Der Nutzungsbereich Vegetation umfasst die Flächen außerhalb der Ansiedlungen, die durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung, durch natürlichen Bewuchs oder dessen Fehlen geprägt werden.

Landwirtschaft
Landwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Flächen.

Wald
Wald ist eine Fläche, die mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockt ist.

Gehölz
Gehölz ist eine Fläche, die mit einzelnen Bäumen, Baumgruppen, Büschen, Hecken und Sträuchern bestockt ist.

Heide
Heide ist eine meist sandige Fläche mit typischen Sträuchern, Gräsern und geringwertigem Baumbestand.

Moor
Moor ist eine unkultivierte Fläche, deren obere Schicht aus vertorften oder zersetzten Pflanzenresten besteht.

Sumpf
Sumpf ist ein wassergesättigtes, zeitweise unter Wasser stehendes Gelände.

Unland, Vegetationslose Fläche
Unland, Vegetationslose Fläche ist eine Fläche ohne nennenswerten Bewuchs auf Grund besonderer Bodenbeschaffenheit, wie z.B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen.

Gewässer
Der Nutzungsartenbereich Gewässer umfasst die mit Wasser bedeckten Flächen.

Fließgewässer
Fließgewässer ist
• ein geometrisch begrenztes, oberirdisches, auf dem Festland fließendes Gewässer, das die Wassermengen sammelt, die als Niederschläge auf die Erdoberfläche fallen oder in Quellen austreten, und in ein anderes Gewässer, ein Meer oder in einen See transportiert werden oder
• in einem System von natürlichen oder künstlichen Bodenvertiefungen verlaufendes Wasser, das zur Be- und Entwässerung an- oder abgeleitet wird oder
• ein geometrisch begrenzter, für die Schifffahrt angelegter künstlicher Wasserlauf, der in einem oder mehreren Abschnitten die jeweils gleiche Höhe des Wasserspiegels besitzt.

Hafenbecken
Hafenbecken ist ein natürlicher oder künstlich angelegter oder abgetrennter Teil eines Gewässers in dem Schiffe be- und entladen werden.

Stehendes Gewässer
Stehendes Gewässer ist eine natürliche oder künstliche mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Erdoberfläche ohne unmittelbare Verbindung mit dem Meer.

Meer
Meer ist die das Festland umgebende Wasserfläche.
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW (vollhalogeniert) und H-FCKW (teilhalogeniert))Umwelt
Die Fluorchlorkohlenwasserstoffe sind ozonschichtschädigende und klimawirksame Stoffe. Die FCKW sind Kohlenwasserstoffe, deren Wasserstoffatome vollständig durch Chlor- oder Fluoratome ersetzt sind. Sie besitzen ein sehr hohes Ozonabbaupotenzial (ODP-Wert von 1,000) und Treibhauspotential (GWP-Werte bis zu 9300). Die FCKW können eine Verweildauer von über 100 Jahren in der Stratosphäre erreichen.
Die H-FCKW sind Kohlenwasserstoffe, deren Wasserstoffatome teilweise durch Chlor- und Fluoratome ersetzt sind. Ihre ozonschichtschädigende Wirkung liegt mit einem ODP-Wert von meist unter 0,1 weit unter dem Potenzial der FCKW. Das Treibhauspotential erreicht Werte bis zu 2000 GWP. Die H-FCKW werden schon in der Troposphäre abgebaut und nur ein kleiner Anteil gelangt in die Stratosphäre.
Fluorkohlenwasserstoffe (FKW, H-FKW)Umwelt
Fluorkohlenwasserstoffe besitzen keine ozonschichtschädigende Wirkung, d.h. der ODP-Wert liegt bei Null. Sie zählen jedoch zu den klimawirksamen Gasen und tragen zur Erwärmung der bodennahen Luftschichten bei.
Unterschieden werden vollhalogenierte (FKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW). Die FKW sind Kohlenwasserstoffe, deren Wasserstoffatome vollständig durch Fluoratome ersetzt sind, H-FKW sind Kohlenwasserstoffe, deren Wasserstoffatome teilweise durch Fluoratome ersetzt sind.
FörderempfängerGebäude und Wohnen
Empfänger der Förderung ist
- bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Modernisierung der Bauherr,
- beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums,
- beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der Erwerber des Wohnraums,
- beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrechten an den Wohnraum Berechtigte.
FörderschuleBildung und Kultur
Förderschulen sind sonderpädagogische Zentren für Unterricht, Förderung, Kooperation und Beratung. Die pädagogische Arbeit an der Förderschule hat die Integration der Schüler während und nach der Schulzeit zum Ziel. Förderschulen pflegen eine enge pädagogische Zusammenarbeit mit den anderen Schulen der Region. Kooperative und integrative Formen der Erziehung und des Unterrichts ermöglichen die gegenseitige Akzeptanz aller Schüler und fördern den Umgang miteinander. Förderschulen sind Ganztagsfördereinrichtungen, für die eine Gesamtstundentafel ausgewiesen wird. Förderschulen sind überregionale und regionale Förderzentren als allgemeinbildende Schulen mit den Bildungsgängen der Grund- und Regelschule und dem Bildungsgang zur Lernförderung sowie dem Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung.
Forstbetriebe und Landwirtschaftliche BetriebeLand- und Forstwirtschaft
siehe   Landwirtschaftliche Betriebe und Forstbetriebe
FortbildungsstättenBildung und Kultur
Als Fortbildungsstätten gelten hier alle Einrichtungen (öffentliche und private Schulen, öffentliche und private Institute, Fernunterrichtsinstitute), die eine nach dem AFBG förderungsfähige Fortbildung vermitteln.
FortbildungszieleBildung und Kultur
Förderungsfähige Fortbildungsveranstaltungen müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss eine abgeschlossene Erstausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder bundes- oder landesrechtlich anerkannten Beruf voraussetzen.
- Die Maßnahme muss gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Dazu gehören Kurse und Lehrgänge, die auf Fortbildungsabschlüsse vorbereiten.
Freigestellter SchülerverkehrVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unter freigestelltem Schülerverkehr versteht man die für die Fahrgäste unentgeltlich durchgeführten Beförderungen mit Kraftomnibussen zum und vom Unterricht, die nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d) der Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), den Vorschriften des PBefG nicht unterliegen. Hier sind auch entsprechende Fahrten zum Kindergarten (Buchstabe i)) sowie Behindertenbeförderungen (Buchstabe g)) zu melden.
FreiheitsstrafeRechtspflege
( § 38 StGB ) ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, das Mindestmaß ein Monat.
FremdbezugUmwelt
Unter Fremdbezug wird neben der von Dritten bezogenen Wassermenge auch das eigene Wasseraufkommen aus Gewinnungsanlagen außerhalb Thüringens ausgewiesen.
Fruchtbarkeitsziffer, allgemeineBevölkerung, Mikrozensus
Als allgemeine Fruchtbarkeitsziffer bezeichnet man die Anzahl der Lebendgeborenen eines Jahres bezogen auf 1000 im Jahresdurchschnitt vorhandenen Frauen im Alter von 15 bis unter 45 Jahren; bei gesonderter Kennzeichnung auch im Alter von 15 bis unter 50 Jahren.
Fundierte SchuldenFinanzen der öffentlichen Haushalte
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, soweit sie durch Übernahme einer besonderen Schuldverpflichtung oder durch Schuldurkunde fundiert sind.

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