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Definitionen und Erläuterungen
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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
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Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
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Saisonarbeitskräfte | Land- und Forstwirtschaft | Saisonarbeitskräfte sind nicht ständig beschäftigte Arbeitskräfte mit einem auf weniger als sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. Der Berichtszeitraum sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des laufenden Jahres. |
Sanierung | Eine Sanierung liegt vor bei einer Fortführung des Unternehmens unter Beibehaltung des bisherigen Unternehmensträgers oder bei einer Erhaltung des Betriebes oder von Betriebsteilen durch eine übertragende Sanierung. Bei einer übertragenden Sanierung werden der Betrieb als Ganzes oder nur Betriebsteile, auf einen anderen Rechtsträger übertragen. | |
Scheidungshäufigkeit | Bevölkerung, Mikrozensus | Als Scheidungshäufigkeit wird die Anzahl der Ehescheidungen je 1000 Einwohner bezeichnet. |
Schlüsselzuweisung für Gemeindeaufgaben | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Schlüsselzuweisungen erhalten alle kreisfreien Städte bzw. kreisangehörige Gemeinden, deren Bedarfsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl ist. Sie ist eine nicht zweckgebundene staatliche Finanzzuweisung an die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes und bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 8 bzw. § 11 und ab 2008 bis 2012 im ThürFAG § 8 bzw. § 12 geregelt. |
Schlüsselzuweisung für Kreisaufgaben | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Schlüsselzuweisung ist eine nicht zweckgebundene staatliche Finanzzuweisung an die kreisfreien Städte und Landkreise zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes. Sie ist bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 12 bzw. § 15 und ab 2008 bis 2012 im ThürFAG § 13 bzw. § 16 geregelt. |
Schredderanlagen/Schrottscheren | Umwelt | Schredderanlagen/Schrottscheren sind Anlagen zum Zerschlagen bzw. Zerschneiden von Autowracks und anderen großformatigen Gegenständen aus Metall, Kunststoff, Holz und sonstigen Materialien mit dem Ziel, den entsprechenden Wertstoff als Rohstoff zurückzugewinnen. |
Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich | Finanzen der öffentlichen Haushalte | - Wertpapierschulden (Geldmarktpapiere/Kapitalmarktpapiere) - Kassenkredite und Kredite - bei Kreditinstituten - beim sonstigen inländischen Bereich - beim sonstigen ausländischen Bereich |
Schulden beim öffentlichen Bereich | Finanzen der öffentlichen Haushalte | - Kassenkredite und Kredite - beim Bund - beim Land - bei Gemeinden/Gemeindeverbänden - bei Zweckverbänden und dgl. - bei der gesetzlichen Sozialversicherung - bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sonderrechnungen - bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen |
Schuldenaufnahmen und sonstige Zugänge | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Dazu zählen die neu aufgenommenen Schulden mit dem Nennwert ohne Abzug eines Disagios und sonstige Schuldenzugänge, die keine Haushaltsmittel zugeführt haben (z.B. Eingliederung vorher selbständiger Sonderrechnungen). Ab 1999 erfolgt die Aufnahme erstmals zum Zeitpunkt des Mittelzuflusses und nicht wie bisher der Mittelbereitstellung. |
Schuldenbereinigungsplan | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Vor der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss unter Aufsicht des Gerichts der Versuch unternommen werden, die Gläubiger mittels eines Schuldenbereinigungsplanes zufrieden zu stellen. Dieser gilt als angenommen, wenn die Gläubiger zustimmen. |
Schuldendiensthilfen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Sind Geldleistungen zur Erleichterung des Schuldendienstes für Kredite, vorwiegend zur Verbilligung der Zinsleistungen |
Schuldenstand | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Im Schuldenstand werden alle Schulden nachgewiesen, für die die Berichtsstelle Schuldner ist. |
Schuldenstand | Finanzen der öffentlichen Haushalte | ab 2010 neue Schuldendefinition und geänderte Bereichsabgrenzung. Im Schuldenstand werden alle Schulden nachgewiesen, für die die Berichtsstelle Schuldner ist. Dem Schuldenstand werden ab 2010 die Schuldenarten - Kassenkredit - Wertpapierschulden - Kredite zugeordnet. Die Schulden werden entsprechend den Gläubigern dem nicht-öffentlichen Bereich bzw. dem öffentlichen Bereich zugeordnet. |
Schulen, allgemein bildende | Bildung und Kultur | siehe Allgemeinbildende Schulen |
Schülervorausberechnung zur 3. rBv | Die Vorausberechnung für die Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen (Schülerprognose) wurde durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vorgenommen. Die Ergebnisse beruhen auf einer Vorausberechnung der Schüler in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft. Die Eingangsdaten hierfür bilden die Schuljahresstatistik 2021/22 und 2022/23 sowie die 3. rBv. Bei der Berechnung wurde nach Angaben des TMJBS folgendermaßen vorgegangen: Die Grundgesamtheit der Schüler je Kreis und Klassenstufe wird über Anteilsquoten an der gleichaltrigen Bevölkerung berechnet. Die übrigen Merkmale werden entsprechend den Verhältnissen im Basisjahr verteilt. Zukünftige Entwicklungen wie z. B. die Inklusion bzw. die Anzahl der Schüler an Förderschulen oder die Entwicklung der Anzahl der Schüler an berufsbildenden Schulen können aufgrund vielfältiger Einflussfaktoren zurzeit kaum abgeleitet werden. Hier spielen außer der Altersstruktur weitere Faktoren wie die individuellen Entscheidungen der einzelnen Schüler eine Rolle. Sobald die Anzahl der Schüler z.B. an einer Gesamt- oder Förderschule oder in einer bestimmten Region sehr gering ist, lassen sie eine genauere mathematische Berechnung besonders für weiter in der Zukunft liegende Prognosejahre nicht zu. Für die Gesamtheit der Anzahl der Schüler an allgemeinbildenden Schulen ist dies auf der Basis der Bevölkerungsdaten jedoch möglich. | |
Schwerbehinderte | Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit | Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, einschließlich Gleichgestellter. |
Schwerbehinderte Menschen | Öffentliche Sozialleistungen | Menschen sind schwerbehindert, wenn ihnen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr zuerkannt worden ist. |
Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden (im engeren Sinne) | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unfall mit Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit (Bußgeld). Gleichzeitig muss mindestens ein Kraftfahrzeug auf Grund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden (nicht fahrbereit). Dies betrifft auch Fälle mit Alkoholeinwirkung. |
Selbständige | Bevölkerung, Mikrozensus | Zu den Selbständigen gehören tätige Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter eines Unternehmens, selbständige Handelsvertreter, freiberuflich Tätige usw., nicht jedoch Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stehen und lediglich innerhalb ihres Arbeitsbereiches selbständig disponieren können (z.B. selbständige Filialleiterin). Die Definition gilt für den Mikrozensus. |
Selbständigeneinkommen | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | siehe Betriebsüberschuss / Selbständigeneinkommen |
Selbständiger | Private Haushalte | Alle Personen, die eine Arbeitsstätte gewerblicher Art oder einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb wirtschaftlich oder organisatorisch als Eigentümer oder Pächter leiten, d.h. alle Gewerbetreibenden und Landwirte. Freiberuflich Tätige wie Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller, freischaffende Künstler usw. zählen ebenfalls dazu. |
Selbstständige | Selbstständige sind Personen, die einen Betrieb oder eine Arbeitsstätte gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art wirtschaftlich und organisatorisch als Eigentümer oder Pächter leiten (einschl. selbstständiger Handwerker) sowie alle freiberuflichen Tätigen, Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeister. | |
Selbstständige mit Beschäftigten | Zensus | Selbstständige mit Beschäftigten sind alle Personen, die in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und abhängig Beschäftigte haben, die ein Arbeitsentgelt erhalten. |
Selbstständige mit Beschäftigten | Selbstständige mit Beschäftigten sind alle Personen, die in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und abhängig Beschäftigte haben, die ein Arbeitsentgelt erhalten. | |
Selbstständige ohne Beschäftigte | Zensus | Selbstständige ohne Beschäftigte sind alle Personen, die in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und höchstens mithelfende Familienangehörige ohne Entgelt beschäftigen. |
Selbstständige ohne Beschäftigte | Selbstständige ohne Beschäftigte sind alle Personen, die in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und höchstens mithelfende Familienangehörige ohne Entgelt beschäftigen. | |
Semester | Bildung und Kultur | Es ist ein Teil des Studienjahres sowie das Maß für die Dauer und die zeitliche Gliederung des Studiums. Dabei sind die Hochschulsemester die insgesamt an deutschen Hochschulen verbrachten Semester. Sie müssen nicht in Beziehung zum Studienfach der Studierenden im Erhebungssemester stehen. Fachsemester sind die in einem Studiengang verbrachten Semester sowie die angerechneten Fachsemester aus anderen Studien- und Ausbildungsgängen im In- und Ausland. |
Seniorenstatus eines Haushalts | Zensus | Dieses Merkmal beschreibt einen Haushalt in Abhängigkeit vom Alter der in einem Haushalt wohnhaften Personen. Hierbei wird zwischen Haushalten mit ausschließlich Senioren, mit Senioren und Jüngeren sowie ohne Senioren unterschieden. Als Senioren gelten diejenigen Personen, welche zum Zensusstichtag 9. Mai 2011 das 65. Lebensjahr vollendet haben. |
Sicherungsverwahrung | Rechtspflege | Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitlich begrenzter Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn neben dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 66 StGB die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. |
Sichteinlagen | Finanz- und andere Dienstleistungen | Täglich fällige Verbindlichkeiten. |
Sonderformen des Linienverkehrs | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Sonderformen des Linienverkehrs sind mit Kraftomnibussen durchgeführte Beförderungen nach § 43 PBefG. Dazu zählen: Berufsverkehr, Markt- und Theatherfahrten und Schülerfahrten |
Sonderrechnungen | Personal im öffentlichen Dienst | Aus dem Kernhaushalt ausgegliederte rechtlich unselbständige Einrichtungen und Unternehmen mit kaufmännischen Rechnungswesen (BB22) sowie Krankenhäuser (BB23), die als Sondervermögen geführt werden. |
Sonstige Baumschulflächen | Zu den sonstigen Baumschulfächen gehören beispielsweise: – Einschlagflächen (Flächen, auf denen die Produkte nach Abschluss des Produktionsprozesses bis zur Vermarktung bzw. Abgabe der Ware zwischengelagert werden). – Brache (Flächen, die aus wirtschaftlichen oder regenerativen Gründen nicht genutzt werden). – Mutterpflanzenquartiere – Gründüngungsflächen | |
Sonstige Behandlungsanlagen | Umwelt | Sonstige Behandlungsanlagen sind z. B. Ersatzbrennstoff-, Schlacke-, Kabelaufbereitungsanlagen, Kunststoffverwertungsanlagen oder Produktionsanlagen, in denen Abfälle behandelt werden. |
Sonstige Förderempfänger | Gebäude und Wohnen | Dazu gehören z. B. Immobilienfonds, Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstige Unternehmen. |
Sonstige Forderungen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Forderungen sind ausstehende Gelder aus Darlehen oder Leistungen. Sie werden unterschieden nach öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen. Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen aus Dienstleistungen zählen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren. Die übrigen öffentlich-rechtlichen Forderungen beinhalten Steuern und Sozialbeiträge. Privatrechtliche Forderungen bestehen aufgrund eines Schuldverhältnisses, die sich aus einem Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift ergeben haben. |
Sonstige Gebäude mit Wohnraum | Zensus | Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmt sind, d.h. Gebäude, in denen mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche Nichtwohnzwecken dient (z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Anstaltsgebäude, Fabrikgebäude, Hotels usw.). |
Sonstige Gebäude mit Wohnraum | Weniger als die Hälfte der Gesamtnutzfläche wird für Wohnzwecke genutzt, weil sich z. B. im Gebäude überwiegend Läden oder Büros befinden. | |
Sonstige Haushaltsabfälle | Umwelt | Als sonstige Haushaltsabfälle werden erfasst: 20 03 99 - Siedlungsabfälle a. n. g. 20 01 26* - Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen 20 01 27* - Farben , Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 28 - Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen 20 01 29* - Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 30 - Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 20 01 31* - zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 20 01 32 - Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 20 01 33* - Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten 20 01 34 - Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen 20 01 99 - sonstige Fraktionen a.n.g. 20 01 13* - Lösemittel 20 01 14* - Säuren 20 01 15* - Laugen 20 01 17* - Fotochemikalien 20 01 19* - Pestizide 20 01* - Schadstoffkleinmengen nicht differenzierbar |
Sonstige Neugründungen | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Sonstige Neugründungen sind Neugründungen im Nebenerwerb und Neugründungen von Hauptniederlassungen durch Kleingewerbetreibende, die nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Der Kleingewerbetreibende (Nicht-Kaufmann/frau) ist nicht im Handelsregister eingetragen, besitzt keine Handwerkskarte und beschäftigt keine Arbeitnehmer. |
Sonstige Nichtwohngebäude | Gebäude und Wohnen | Sonstige Nichtwohngebäude umfassen Kindertagesstätten, Schulgebäude, Hochschulgebäude, Gebäude für Forschungszwecke, Museen, Theater, Opernhäuser, Bibliotheken, Kongresshallen u.Ä., Kirchen und sonstige Kultgebäude, medizinische Behandlungsinstitute, Gebäude für Heilbäder oder die Gesundheitspflege, Sportgebäude und andere Nichtwohngebäude, wie z.B. Freizeitgebäude, Dorfgemeinschaftshäuser, Bunker, Pförtnerhäuser, Umkleidegebäude. |
Sonstige Stilllegungen | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Sonstige Stilllegungen sind vollständige Aufgaben im Nebenerwerb und vollständige Aufgaben von Hauptniederlassungen durch Kleingewerbetreibende, die nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Der Kleingewerbetreibende (Nicht-Kaufmann/frau) ist nicht im Handelsregister eingetragen und beschäftigt keine Arbeitnehmer. |
Sonstige Wohneinheiten | Gebäude und Wohnen | Sonstige Wohneinheiten sind alle übrigen Wohneinheiten ohne Küche oder Kochnische. Zu ihnen zählen vor allem einzelne oder zusammenhängende Räume in Wohnheimen für die ständige wohnliche Unterbringung der Heimbewohner. |
Sonstiger Sachschadensunfall unter Alkohol | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unfallbeteiligter steht unter Alkoholeinwirkung. Alle beteiligten Kraftfahrzeuge sind fahrbereit. |
Sortieranlagen | Umwelt | Sortieranlagen sind Abfallentsorgungsanlagen, in denen gemischt erfasste Abfälle in Fraktionen, insbesondere zur Rückgewinnung verwertbarer Rohstoffe, getrennt werden. |
Sozialbeiträge | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | Die Sozialbeiträge untergliedern sich in tatsächliche und unterstellte Sozialbeiträge. Die tatsächlichen Sozialbeiträge umfassen Beiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Selbständigen sowie die vom Staat übernommenen Beiträge für Nichterwerbstätige an Versicherungsträger zugunsten des Versicherungsnehmers. Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber stellen den Gegenwert von Sozialleistungen dar, die von Arbeitgebern direkt an die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden. |
Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Sie umfasst Hilfen für junge Menschen, die sich kraft richterlicher Weisung, auf Veranlassung des Jugendamtes oder freiwillig an sozialer Gruppenarbeit beteiligen. |
Soziale Wohnraumförderung | Gebäude und Wohnen | Diese umfasst im Sinne des § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes den Wohnungsbau einschließlich des Ersterwerbs, die Modernisierung sowie den Erwerb von Belegungsrechten bzw. den Erwerb an bestehenden Wohnraum, wenn damit eine Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnungen durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutzten Wohneigentum erfolgt. |
Sozialer Wohnungsbau | Gebäude und Wohnen | Wohnungsbau, der mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wird. Er umfasst im Sinne des § 2, II. WobauG vom 19.8.1994 sowohl die Neuschaffung von Wohnraum als auch die mit Belegungsrechten verbundene Modernisierung, wobei die Modernisierung gesondert erfasst und nicht in die Ergebnisse des sozialen Wohnungsbaus einbezogen wird. Man unterscheidet dabei drei Förderungswege: 1. Förderungsweg (öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau) Wohnungsbau, der mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG gefördert wird. Dabei wird nur ein bestimmter Personenkreis berücksichtigt (§ 25, II. WoBauG). 2. Förderungsweg Wohnungsbau, der mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, die keine Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG sind (steuerbegünstigter Wohnungsbau). Auch hier wird nur ein bestimmter Personenkreis gefördert. Vereinbarte Förderung (3. u.a. Förderungswege) Wohnungsbau, der im Sinne der §§ 88 d und e, II. WoBauG durch vertragliche Vereinbarung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wird. Die Konditionen der Förderung können hier in bestimmtem Rahmen zwischen Bewilligungsstelle und Antragsteller ausgehandelt werden. |
Sozialgerichtsverfahren | Rechtspflege | Erfasst werden die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in sozialen Angelegenheiten. Sie beziehen sich unter anderem auf Verfahren zur Sozialversicherung, das Arbeitsförderungsgesetz, die Kriegsopferversorgung, das Kassenarztrecht und das Kindergeldgesetz. |
Sozialhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Leistungen der Sozialhilfe erhält jede Person, die sich in einer Notlage befindet und sich nicht selbst helfen kann bzw. die erforderliche Hilfe weder von Angehörigen noch von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. |
Sozialhilfequote | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen - bezogen auf 100 der Bevölkerung zum jeweiligen Stichtag. |
Sozialleistungen | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | Die empfangenen monetären Sozialleistungen umfassen Geldleistungen der Sozialversicherung, Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen, sonstige (u. a. freiwillige) Sozialleistungen der Arbeitgeber und sonstige soziale Geldleistungen des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck außerhalb von Sozialschutzsystemen. Die weitaus größte Position unter den empfangenen monetären Sozialleistungen stellen die Geldleistungen der Rentenversicherung (Arbeiter, Angestellte, Knappschaft) dar. Von erheblicher Bedeutung sind jedoch auch die Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung sowie der Arbeitslosen- und Sozialhilfe, die öffentlichen Pensionen und auch das Kindergeld. Weiterhin zu den monetären Sozialleistungen zählen Geldleistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung, Wohngeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsbeihilfen, Kriegsopferversorgung und ähnliche finanzielle Unterstützungsleistungen. |
Sozialpädagogische Familienhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Sie schließt alle Familien mit jungen Menschen ein, deren Betreuung sich über mindestens drei Monate erstreckte und bei denen mehrere Kontakte stattgefunden haben. Die jährliche statistische Erfassung erfolgt unabhängig davon, ob die Hilfe am Jahresende andauert. |
Sozialpädagogische Familienhilfe (§31 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Es ist eine Hilfeart, die sich auf alle Familien mit Kindern und Jugendlichen erstreckt, die in ihrer Wohnung und in ihrem sozialen Umfeld im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe ambulant betreut werden. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. |
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte | Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen insbesondere Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Werkstudenten, Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme). |
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die kranken-, renten-, pflegeversicherungs-pflichtig oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind und die von der Bundesagentur für Arbeit aus dem Kontext der Beschäftigungsstatistik übermittelt wurden. |
Spareinlagen | Finanz- und andere Dienstleistungen | Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuches, als solche gekennzeichnet sind. |
Sparen | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | Das Sparen der privaten Haushalte ist der verbleibende Teil des Verfügbaren Einkommens nach Abzug des Privaten Konsums. Das Sparen umfasst außerdem noch die Zunahme der betrieblichen Versorgungs-Ansprüche. |
Sparquote | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | Die Sparquote beschreibt den Anteil des Sparens am Verfügbaren Einkommen. |
Sperrmüll | Umwelt | Als Sperrmüll werden Abfälle aus Privathaushalten erfasst, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die Hausmüllbehälter passen und deshalb von der kommunalen Müllabfuhr gesondert abgefahren werden. (Abfallschlüssel 20 03 07) |
Staatsanwaltschaften | Rechtspflege | Erfasst werden alle Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaften bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei Anzeigen ermitteln. Dabei sind die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten für fast alle Verfahren zuständig, lediglich in Staatsschutzsachen ermittelt der Generalstaatsanwalt, der darüber hinaus auch über Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften entscheidet. Die Staatsanwaltschaften vertreten auch die erhobene Anklage vor Gericht und sind für die Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Strafen zuständig. |
Standard-Arbeitsvolumen | Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit | Das Arbeitsvolumen umfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Erwerbstätigen, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder als Selbstständige beziehungsweise als mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen auch die geleisteten Arbeitsstunden von Personen mit mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen. Nicht zum Arbeitsvolumen gehören hingegen die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden, beispielsweise Jahresurlaub, Elternzeit, Feiertage, Kurzarbeit oder krankheitsbedingte Abwesenheit. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die nicht bezahlten Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten sowie die Zeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Das Arbeitsvolumen umfasst somit die Gesamtzahl der während des Berichtszeitraums am jeweiligen Arbeitsort von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbstständigen innerhalb einer Region tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Es berücksichtigt weder Intensität noch Qualität der geleisteten Arbeit. Das Arbeitsvolumen ergibt sich als Produkt aus Erwerbstätigenzahl und Arbeitszeit je Erwerbstätigen. Anders als bei den Ergebnissen der regionalen Arbeitsvolumenrechnungen für die Länder werden die Ergebnisse der Kreisberechnungen als Standard-Arbeitsvolumen bezeichnet. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mangels statistischer Ausgangsdaten unternehmensspezifische Sonderregelungen zu den tariflichen Arbeitszeiten in den Berechnungen nicht berücksichtigt werden. |
Standardoutput (SO) | Land- und Forstwirtschaft | Der Standardoutput wird je Flächeneinheit einer Pflanzenart bzw. je Stück Vieh einer Tierart aus der Multiplikation der erzeugten Menge mit dem zugehörigen Ab-Hof-Preis berechnet, wobei die Mehrwertsteuer, produktspezifische Steuern und Direktzahlungen nicht berücksichtigt werden. Die SO werden auf der Grundlage von Durchschnittswerten (einzelbetriebliche Angaben über die Bodennutzung und Viehbestände sowie Daten zu Erträgen und Preisen, die sich aus Statistiken und Buchführungsunterlagen ergeben) ermittelt. Der gesamte SO je Betrieb, der die Marktleistung (wirtschaftliche Betriebsgröße) des gesamten Betriebes beschreibt, wird durch Addition der einzelnen Standardoutputs je Flächen- bzw. Tiereinheit unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der betrieblichen Bodennutzung und Viehhaltung ermittelt. |
Ständige Arbeitskräfte | Land- und Forstwirtschaft | Bei den ständig beschäftigten Arbeitskräften handelt es sich um Arbeitskräfte mit einem unbefristeten oder mindestens auf sechs Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Dazu gehören: - beschäftigte Verwandte und Verschwägerte des Betriebsinhabers von Einzelunternehmen, die nicht auf dem landwirtschaftlichen Betrieb leben, - familienfremde Arbeitskräfte von Einzelunternehmen, - ständig beschäftigte Arbeitskräfte von Personengemeinschaften, -gesellschaften sowie juristischen Personen. |
Ständige familienfremde Arbeitskräfte | Land- und Forstwirtschaft | Bis 2001 Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres entfallen) in einem unbefristeten oder auf mindestens drei Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständig beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften (einschließlich Personengemeinschaften) sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte. Ab 2003 Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (Mai des Vorjahres bis April des Berichtsjahres) in einem unbefristeten oder auf mindestens 3 Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständige beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte. Ab 2010 Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (März des Vorjahres bis Februar des Berichtsjahres) in einem unbefristeten oder auf mindestens 6 Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständige beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte. |
Stationäre Pflege | Öffentliche Sozialleistungen | Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (beschränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr) und teilstationärer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege. |
Stationäre Pflegeeinrichtungen | Öffentliche Sozialleistungen | Das sind voll- und teilstationäre Pflegeheime, - die selbständig wirtschaften, - in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) und/oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können und - die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur voll-, teilstationären Pflege und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten. |
Statistik der Rentenbezugsmitteilungen | Steuern | Mit dem Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 wurde das Verfahren für die Rentenbezugsmitteilungen (RBM) eingeführt. Bei diesem Verwaltungsverfahren werden alle Renten und sonstigen Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig sind, übermittelt. Neben der gesetzlichen Rente sind hier auch betriebliche und private Alterssicherungsleistungen enthalten. Im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens werden keine Rentenzahlungen aus dem Ausland erfasst. Nicht enthalten sind zudem steuerfreie Unfallrenten, Beamtenpensionen sowie bestimmte Formen von Betriebsrenten, bei denen es sich steuerrechtlich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt. Als Renten werden alle Leistungen bezeichnet, bei denen Bruttobeträge in den Rentenbezugsmitteilungen enthalten sind. Die Besteuerungsnormen, bei denen keine Bruttoleistungen enthalten sind, werden unter der Rubrik "Steuerschädliche Verwendungen und sonstige Besteuerungsansätze" ausgewiesen.
Diese Statistik stellt im wesentlichen steuerrechtliche Aspekte und Merkmale von Renten dar, welche zur steuerrechtlich korrekten Besteuerung durch die Finanzverwaltungen benötigt werden. Die dargestellten Merkmale sind daher sehr komplex und müssen immer im Zusammenhang mit der Einkommensteuer betrachtet werden. Diese Statistik kann erstmals für 2015 dargestellt werden. Ab 2018 steht zudem ein Amtlicher Gemeindeschlüssel zur Verfügung mit welchem die Merkmale auch in regionalen Gliederungen dargestellt werden können. |
Stellung im Beruf | Zensus | Dieses Merkmal weist die Stellung im Beruf einer Person aus. Bei den Erwerbstätigen gilt das für die derzeitige Tätigkeit, bei den Erwerbslosen für die letzte Tätigkeit, sollte diese maximal 10 Jahre zurückliegen Angestellte/-r, Arbeiter/-innen sind alle Personen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hierzu zählen alle Angestellten, Arbeiter/-innen, Auszubildenden, Grundwehr-/Zivildienstleistenden sowie Nebenjobber/-innen. Beamte/-innen sind alle Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (einschließlich der Beamtenanwärter/-innen und der Beamten und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst) sowie Richter/-innen. Unter diese Kategorie zählen auch alle Soldaten/-innen. Selbstständige mit Beschäftigten sind alle Personen, die in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und abhängig Beschäftigte haben, die ein Arbeitsentgelt erhalten. Selbstständige ohne Beschäftigte sind alle Personen, die in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und höchstens mithelfende Familienangehörige ohne Entgelt beschäftigen. Mithelfende Familienangehörige sind Familienangehörige, die regelmäßig und überwiegend in einem landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Betrieb, der von einem Familienmitglied als Selbstständiger geleitet wird, mithelfen, ohne dass sie hierfür Lohn oder Gehalt erhalten und ohne dass für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. |
Sterbefälle | Gesundheitswesen | In der Zahl der Sterbefälle sind die Totgeborenen, die nachträglich beurkundeten Kriegssterbefälle und die gerichtlichen Todeserklärungen nicht enthalten. |
Sterbefälle | In der Zahl der Sterbefälle sind die Totgeborenen, die nachträglich beurkundeten Kriegssterbefälle und die gerichtlichen Todeserklärungen nicht enthalten. | |
Sterbetafel | Bevölkerung, Mikrozensus | Die Sterbetafel stellt ein mathematisches Modell der Sterblichkeitsverhältnisse einer Bevölkerung während eines bestimmten Beobachtungszeitraumes (in der Regel 3 Jahre) dar. Sie dient insbesondere zur Berechnung altersspezifischer Sterbe- und Überlebenswahrscheinlichkeiten sowie der durchschnittlichen Lebenserwartung. Die nachgewiesenen Altersangaben beziehen sich auf Personen, die das angegebene Lebensjahr gerade vollendet haben. |
Sterbeziffer | Gesundheitswesen | Dabei handelt es sich um die Berechnung der Sterbefälle je 100 000 der mittleren Bevölkerung des jeweiligen Jahres. |
Sterbeziffern nach Alter und Geschlecht | Bevölkerung, Mikrozensus | Hier werden Gestorbene bestimmten Alters und Geschlechts je 1000 Lebende gleichen Alters und Geschlechts ausgewiesen. |
Steuereinnahmekraft | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Unter Steuereinnahmekraft versteht man die Realsteueraufbringungskraft erhöht um die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer und verringert um die Gewerbesteuerumlage. |
Steuerkraftmesszahl | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Summe der Steuerkraftzahlen aus: • den Realsteuern (Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer) • dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer • dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer • dem Familienleistungsausgleich (nur bis 2012) • der Spielbankabgabe (nur bis 2012) • der Gewerbesteuerausgleichsbeträge (nur für 2020) • der Steuerstabilisierungszuweisung (nur für 2021) Die Steuerkraftmesszahl ist bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 10 Abs. 1 und von 2008 bis 2012 im ThürFAG § 11 Abs. 1 geregelt. |
Steuerkraftzahlen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die auf der Grundlage des Ist-Aufkommens der Grundsteuer A, Grundsteuer B und der Gewerbesteuer ermittelten Werte werden durch den örtlichen Hebesatz geteilt und mit dem fiktiven Hebesatz (Nivellierungshebesatz) multipliziert, wobei bei der Berechnung der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer nachfolgend noch die Gewerbesteuerumlage abgezogen wird. Regelung bis zum Jahr 2012: Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird das Ist Aufkommen mit 110 vom Hundert und bei der Spielbankabgabe die Hälfte des erzielten Ist-Aufkommens angesetzt. Die Steuerkraftzahlen sind bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 10 Abs. 2 und von 2008 bis 2012 im ThürFAG § 11 Abs. 2 geregelt. |
Steuern und steuerähnliche Einnahmen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Einnahmen im ↑ Verwaltungshaushalt aus ↑ Realsteuern ( netto, d.h. nach Abzug der ↑ Gewerbesteuerumlage ), ↑ örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern sowie den gesetzlich festgelegten ↑ Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer. |
Steuerschädliche Verwendung | Steuern | Gemäß § 93 EStG ist von einer (steuer-)schädlichen Verwendung die Rede, wenn die geförderten Zahlungen nicht entsprechend den Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes an den Rentenberechtigten ausgezahlt werden. Dazu zählt beispielsweise, dass die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Rente erfolgen und die Person mindestens das 62. Lebensjahr vollendet haben muss. Steuerschädlich gemäß § 92a EStG können auch Beiträge für Wohn-Riester verwendet werden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Immobilie nicht mehr selbst genutzt wird und damit der Fördergrund wegfällt. |
Stoffbezeichnungen | Umwelt | R - Bezeichnungen sind die gängigen, technischen Bezeichnungen für die ozonschichtschädigenden und klimawirksamen Stoffe. Das R steht für Refrigerant (Kältemittel), da diese Stoffe häufig als Kältemittel eingesetzt werden. Für die reinen Stoffe werden die R - Bezeichnungen nach DIN 8962 festgelegt. |
Straf- und Bußgeldverfahren | Rechtspflege | Erfasst werden alle bei den ordentlichen Gerichten anhängigen Strafverfahren und Verfahren über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden. Dabei sind in Strafsachen je nach Bedeutung und Schwere der Straftat die Amtsgerichte oder die Landgerichte in erster Instanz zuständig; in Staatsschutzverfahren das Oberlandesgericht. In der Rechtsmittelinstanz entscheiden die Landgerichte über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und das Oberlandesgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte und -teilweise- der Amtsgerichte. Das Oberlandesgericht entscheidet auch über Revisionen gegen Urteile der Amtsgerichte und der Landgerichte, soweit nicht der Bundesgerichtshof zuständig ist. Bei Ordnungswidrigkeiten sind die Amtsgerichte für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide und das Oberlandesgericht für Rechtsbeschwerden gegen die im Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig. |
Strafarrest | Rechtspflege | Kann nur gegen Angehörige der Bundeswehr verhängt werden (§ 9 WStG). |
Strafgefangene | Rechtspflege | Rechtskräftig zu Freiheitsstrafe (nach allgemeinem Strafrecht) oder zu Jugendstrafe (nach Jugendstrafrecht) Verurteilte. |
Straßenaufbruch | Umwelt | Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen (oder Teer) gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden, z.B. Asphalt, Beton, Sand, Kies, Schotter, Pflaster- und Randsteine etc. |
Straßenbau | Baugewerbe | Zum Straßenbau zählen -unabhängig vom Auftraggeber- der Bau sowie die Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten von/an Straßen, Autobahnen und Wegen für Kraftfahrzeuge, Fußgänger und Radfahrer sowie Park- und Abstellplätzen. Weiterhin werden u.a. Arbeiten für Entwässerungsanlagen, Rand- und Seitenstreifen sowie Böschungsbefestigungen und das Anbringen von Leitplanken dem Straßenbau zugeordnet. |
Straßenverkehrsunfälle | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Ein für die Statistik der Straßenverkehrsunfälle meldepflichtiger Unfall liegt vor, wenn infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden oder Sachschäden verursacht worden sind. Grundlage der Erfassung sind die Unfallanzeigen der Polizei. |
Streuwiesen und Hutungen | Land- und Forstwirtschaft | Bis 2009 Schafhutungen, Vorländereien und andere durch Beweidung oder Schnitt gelegentlich genutzte geringwertige Grünlandflächen. |
Stromaußenhandel | Energie- und Wasserversorgung | Darstellung seit 2001 als Saldo im Ergebnis einer Differenzrechnung zwischen Stromverbrauch, Netzverlusten und Stromerzeugung (davor Saldo aus Bezügen und Lieferungen über die (Bundes-)Ländergrenzen). |
Stromerzeugung | Energie- und Wasserversorgung | siehe Elektrizitätserzeugung |
Stromverbrauch | Energie- und Wasserversorgung | Stromverbrauch aus dem allgemeinen Versorgungsnetz ist die elektrische Arbeit, die zur Deckung der Anforderungen der Endverbraucher und der Arbeitsverluste in den Kraftwerken und Netzen benötigt wird. |
Stromverbrauch | Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe | Der Stromverbrauch umfasst den Verbrauch für die Produktion, Heizung, Gas und Dampferzeugung, einschließlich des Eigenverbrauchs industrieller Stromerzeugungsanlagen. |
Studienanfänger | Bildung und Kultur | Es sind die Studierenden im ersten Hochschulsemester (Erstimmatrikulierte) oder im ersten Semester eines bestimmten Studienganges. |
Studienfach | Bildung und Kultur | Nach der Definition der Hochschulstatistik ist ein Studienfach die in Prüfungsordnungen festgelegte, ggf. sinngemäß vereinheitlichte Bezeichnung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Disziplin, in der ein wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Abschluss möglich ist. Für Zwecke der bundeseinheitlichen Studentenstatistik wird eine Fächersystematik benutzt, in der sehr spezielle hochschulinterne Studienfächer einer entsprechenden Schlüsselposition zugeordnet werden. Mehrere verwandte Fächer sind zu Studienbereichen und diese zu Fächergruppen zusammengefasst. |
Studierende | Bildung und Kultur | Es sind Studenten und Studentinnen, die in einem Fachstudium immatrikuliert (eingeschrieben) sind, ohne Beurlaubte, Gasthörer und Studienkollegiaten. In der Tabelle werden Haupt- und Nebenhörer erfasst, so dass Mehrfachzählungen möglich sind. |
Stundenfälle | Gesundheitswesen | Patienten, die in das Krankenhaus aufgenommen und noch am gleichen Tag wieder entlassen bzw. in ein anderes Krankenhaus verlegt wurden. |