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Definitionen und Erläuterungen

Gliederung nach dem Alphabet

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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWZ

BegriffSachgebietErläuterung
ÜbergabenUnternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen
Gründe für die Übergabe eines weiterhin bestehenden Betriebes sind: Verkauf oder Verpachtung, der Antritt der Erbfolge, Rechtsformwechsel (bisheriger Rechtsträger bleibt bestehen) sowie Gesellschafteraustritt.
ÜbernachtungenHandel, Gastgewerbe, Tourismus
Anzahl der Übernachtungen von Gästen, die im Berichtszeitraum ankamen oder aus dem vorherigen Berichtszeitraum noch anwesend waren.
ÜbernahmenUnternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen
Gründe für die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes können sein: Kauf oder Pacht, der Eintritt der Erbfolge, Rechtsformwechsel (bisheriger Rechtsträger bleibt bestehen) sowie Gesellschaftereintritt.
Überörtliche Eingliederungshilfe nach dem SGB IXHierbei handelt es sich um das Land.
Überörtliche Träger der JugendhilfeÖffentliche Sozialleistungen
Hierbei handelt es sich um das Landesjugendamt und die oberste Landesjugendbehörde.
Überörtliche Träger der SozialhilfeÖffentliche Sozialleistungen
Hierbei handelt es sich um das Landessozialamt.
Überörtliche Träger der SozialhilfeHierbei handelt es sich um das Land.
Übertägige Verfüllung bergbaufremder AbfälleUmwelt
Anlagen mit übertägiger Verfüllung bergbaufremder Abfälle sind z. B. Abbaustätten und bergbauliche Gruben, die noch in Betrieb sind, sowie solche die bereits geschlossen sind und wiederverfüllt werden.
Zur Verfüllung geeignete bergbaufremde Abfälle sind in der Regel mineralische Abfälle. Hierunter fallen nicht die Stoffe, die unmittelbar und üblicherweise nur beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen anfallen (Abraum).
Überwiegend verwendeter BaustoffGebäude und Wohnen
Überwiegend verwendeter Baustoff ist derjenige Baustoff, der bei der Erstellung der tragenden Konstruktion des Gebäudes überwiegend Verwendung findet. Zu den Ziegeln rechnen dabei alle aus tonhaltigem Lehm gebrannten Mauersteine. Kalksandsteine im Sinne dieser Erhebung sind aus Kalk und Sand unter Zugabe von Wasser industriell hergestellte Mauersteine. Natürlich vorkommender Sandstein, wie auch andere Natursteine und andere nicht explizit aufgeführte Baustoffe werden der Position „Sonstiges“ zugeordnet. Porenbeton ist ein poröser, mineralischer Baustoff. Die wesentlichen Ausgangsstoffe sind feingemahlene quarzhaltige Gesteinskörnung (Sandmehl), Brandkalk und/oder Zement sowie Aluminiumpulver als Treibmittel. Von Leichtbeton spricht man bei Betonen mit einem sehr geringen Raumgewicht (definiert in DIN 1045). Erreicht wird das durch die Beimischung von Gesteinskörnungen mit hoher Porosität (z. B. Bims, Lavaschlacke, Blähton).
Überwiegender LebensunterhaltDer überwiegende Lebensunterhalt kennzeichnet die Unterhaltsquelle, aus welcher hauptsächlich die Mittel für den Lebensunterhalt bezogen werden. Bei mehreren Unterhaltsquellen wird auf die wesentliche abgestellt. Die Angaben hierzu unterliegen der Selbsteinschätzung der Befragten.
Übrige ArbeiterVerdienste, Arbeitskosten
Zu den übrigen Arbeitern gehören alle Arbeiter, die auf Grund ihrer Berufsausbildung und ihrer Tätigkeit nicht als Gesellen der handwerklichen Fachrichtung angesehen werden können, z.B. Gesellen anderer handwerklicher Fachrichtungen, übrige Facharbeiter, auch wenn sie auf ihrem Fachgebiet eine der Gesellenprüfung vergleichbare Prüfung abgelegt haben, angelernte und ungelernte „Arbeiter ohne bestandene Gesellenprüfung“, soweit sie nicht den Gesellen gleichgestellt und vollwertig in der handwerklichen Fachrichtung tätig sind, für die der selbständige Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist, ferner Hilfsarbeiter, Fahrpersonal, Betriebsarbeiter.
Umfang des AbgangsGebäude und Wohnen
Zum Bauabgang zählen Gebäude und Gebäudeteile, die durch ordnungsbehördliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nutzung entzogen werden oder deren Nutzung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken (mit und ohne Baumaßnahmen) geändert wird. Der Abgang betrifft ein ganzes Gebäude, wenn dieses Gebäude vollständig abgebrochen oder durch ein Schadensereignis /Brand, Explosion o.Ä.) vollständig zerstört wird. Ändert sich durch Nutzungsänderung eines Gebäudeteils der Schwerpunkt des Verwendungszweckes des ganzen Gebäudes, so ist ebenfalls das ganze Gebäude als Abgang zu melden. Der Abgang betrifft einen Gebäudeteil, wenn er sich z.B. auf einen Anbau, ein Geschoss, eine Wohnung erstreckt.
UmlagegrundlageFinanzen der öffentlichen Haushalte
Die Umlagegrundlage setzt sich zusammen aus:
1. den Steuerkraftmesszahlen
2. bis 2010: den Schlüsselzuweisungen lt. § 8 ThürFAG und sonstige für den laufenden Bedarf als allgemeine Zuweisungen zugeflossene Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Jahres jeweils in Höhe von 80 vom Hundert.
    2011 bis 2012: den Schlüsselzuweisungen lt. § 8 ThürFAG und sonstige für den laufenden Bedarf als allgemeine Zuweisungen zugeflossene Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre jeweils in Höhe von 80 vom Hundert.
    2013 bis 2017: den Schlüsselzuweisungen lt. § 11 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre.
    2018 bis 2020: den Schlüsselzuweisungen lt. § 11 und den Zuweisungen lt. § 7a ThürFAG im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre.
    ab 2021: den Schlüsselzuweisungen lt. § 11 und den Zuweisungen lt. §§ 7a und 9a ThürFAG im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre.
3. ab 2013: dem Abzug der im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre festgesetzten Finanzausgleichsumlage lt. § 29.

Die Umlagegrundlage ist bis 2012 im ThürFAG § 28 Abs. 3, ab 2013 im ThürFAG § 25 Abs. 4 und ab 2018 im ThürFAG § 25 Abs. 2 geregelt.
UmlagekraftmesszahlFinanzen der öffentlichen Haushalte
Die Umlagekraftmesszahl beträgt 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden, die bis 2012 nach § 28 Abs. 3 und ab 2013 nach § 25 Abs. 4 Nr. 1 und 2 geregelt sind.
Entsprechende Umlagegrundlagen sind:
• die Steuerkraftmesszahlen bis 2007 und ab 2013 nach ThürFAG § 10 Abs. 1 und ab 2008 bis 2012 nach ThürFAG § 11 Abs. 1
• bis 2010 die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Jahres in Höhe von 80 vom Hundert und ab 2011 die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre in Höhe von 80 vom Hundert, ab 2013 in Höhe von 100 vom Hundert.
Ab 2013 wird die Umlagekraftmesszahl für kreisfreie Städte entsprechend mit 30 vom Hundert auf ihre Steuerkraftmesszahl und auf ihre Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre errechnet.
UmlagekraftmesszahlDie Umlagekraftmesszahl beträgt bis 2021 30 vom Hundert und ab 2022 40 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden, die bis 2012 nach ThürFAG § 28 Abs. 3, ab 2013 bis 2017 nach ThürFAG § 25 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und ab 2018 nach ThürFAG § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 geregelt sind.
Entsprechende Umlagegrundlagen sind:
  • die Steuerkraftmesszahlen bis 2007 und ab 2013 nach ThürFAG § 10 und ab 2008 bis 2012 nach ThürFAG § 11
  • bis 2010 die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Jahres in Höhe von 80 vom Hundert und ab 2011 die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen
   Gemeinden im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davorliegenden Jahre in Höhe von 80 vom Hundert, ab 2013 in Höhe von 100 vom Hundert.
  • Ab 2018 die Zuweisungen nach ThürFAG § 7a und ab 2021 die Zuweisungen nach ThürFAG § 9a im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davorliegenden Jahre.
Ab 2013 wird die Umlagekraftmesszahl für kreisfreie Städte entsprechend bis 2021 mit 30 vom Hundert und ab 2022 mit 40 vom Hundert auf ihre Steuerkraftmesszahl, ihre Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben und auf ihre Zuweisungen nach ThürFAG § 9a im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre errechnet.
Ab 2023 wird die Umlagekraftmesszahl lt. ThürFAG § 14 im Verhältnis der Anteile der sozialen Kreisschlüsselzuweisungen und der allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen an den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben aufgeteilt.
UmsatzUnternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen
Die Hauptquelle für den Umsatz im Unternehmensregister umfasst die jährlichen Lieferungen und Leistungen der Rechtlichen Einheiten. Die Angaben zu den jährlichen Lieferungen und Leistungen beruhen auf den monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die von den umsatzsteuerpflichtigen Rechtlichen Einheiten abgegeben und gemäß Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG) von den Finanzbehörden an die Statistik übermittelt werden (steuerbare Umsätze aus Lieferungen und Leistungen). Umsätze für Organkreismitglieder werden für Auswertungszwecke geschätzt.
UmsatzFinanz- und andere Dienstleistungen
Handel, Gastgewerbe, Tourismus
Der Umsatz ist der Gesamtbetrag aller in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen (Eigengeschäft) sowie Provisionseinnahmen und Kostenvergütungen (Fremdgeschäft) des Unternehmens bzw. der Einrichtung (einschließlich des Eigenverbrauchs). Der Umsatz wird ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.
UmsatzBergbau und Verarbeitendes Gewerbe
Der Umsatz umfasst den Gesamtumsatz aus Eigenerzeugung, einschließlich Umsatz aus Verkauf von Energie, Nebenerzeugnissen und verkaufsfähigen Produktionsrückständen sowie den Umsatz aus sonstigen Betriebsteilen, so z.B. baugewerblichen Umsatz und Umsatz aus Handelsware, aus Vermietungen und Verpachtungen von betrieblichen Anlagen und Einrichtungen, aus Lizenzverträgen u.ä. Als Umsatz gilt die Summe der Rechnungsendbeträge (ohne Umsatzsteuer) einschließlich etwa darin enthaltener Verbrauchssteuern sowie der Kosten für Fracht, Transportversicherung und Spesen, auch wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.
UmsatzEnergie- und Wasserversorgung
Als Umsatz gilt, unabhängig vom Zahlungseingang, der Gesamtbetrag, (ohne Umsatzsteuer, ohne Stromsteuer, ohne Erdgassteuer, jedoch einschließlich der Ausgleichsabgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte.
UmsatzFinanz- und andere Dienstleistungen
Umsatz oder Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
Als Umsatz oder Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit wird der Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer) der abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (auch Eigenverbrauch), einschließlich der Handelsumsätze, aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unabhängig vom Zahlungseingang ausgewiesen. Hierzu zählen auch Provisionen aus Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften. Mit einbezogen werden in Rechnung gestellte Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten, Spesen, Fracht-, Porto- oder Verpackungskosten sowie der umsatzsteuerfreie Umsatz nach § 4 UStG. Für die Einnahmen-Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 EStG werden nur die im Berichtsjahr zahlungswirksamen Einnahmen angegeben. Beim Vorhandensein von Konzernen oder umsatzsteuerlichen Organschaften werden die Inlandsumsätze zwischen Tochterunternehmen oder zwischen Tochter- und Mutterunternehmen ebenfalls mit einbezogen. Erlösschmälerungen wie Preisnachlässe, Rabatte und Skonti werden abgesetzt. In der Regel nicht zum Umsatz oder den Einnahmen, sondern zu den sonstigen betrieblichen Erträgen zählen die Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Leasing betrieblicher Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen. Sollte es sich hierbei jedoch um Umsatz oder Einnahmen im Sinne des Geschäftsgegenstandes handeln (z.B. bei Vermietungs- bzw. Leasinggesellschaften), zählen sie zum Umsatz oder den Einnahmen. Nicht einbezogen werden durchlaufende Posten (die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden), Subventionen, außerordentliche und betriebsfremde Erträge sowie Zins- und ähnliche Erträge (z.B. Kursgewinne, Dividenden), Erträge aus Beteiligungen, aus Gewinn- und Teilgewinnabführungsverträgen, Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens und aus der Auflösung von Rückstellungen. Umsätze oder Einnahmen ausländischer Niederlassungen werden ebenfalls nicht einbezogen.

Umsatz oder Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit durch Auftraggeber mit Sitz im Ausland
Angegeben werden die Umsätze oder Einnahmen durch Auftraggeber mit Sitz im Ausland (hierzu zählen auch Aufträge ausländischer Tochterunternehmen). Im Falle des Vorliegens eines multinationalen Konzerns oder einer grenzüberschreitenden Organschaft werden die Umsätze oder Einnahmen von ausländischen Tochterunternehmen nicht bei den hier dargestellten Umsätzen oder Einnahmen berücksichtigt.

Sonstige betriebliche Erträge
Hierzu zählen Umsatzerlöse oder Einnahmen aus nicht betriebstypischen Nebengeschäften des Unternehmens oder der Einrichtung, wie z.B. Patent- und Lizenzeinnahmen oder Kantinenerlöse sowie Einnahmen aus Mieten, Pachten und Leasing, sofern es sich bei diesen nicht um Einnahmen im Sinne des Geschäftsgegenstandes handelt (z.B. bei Vermietungs- bzw. Leasinggesellschaften). Nicht einbezogen werden Subventionen, außerordentliche und betriebsfremde Erträge sowie Zins- und ähnliche Erträge (z.B. Kursgewinne, Dividenden, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen oder aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens usw.).
Umsatzsteuer (Veranlagung)Steuern
Von Steuerpflichtigen wird die festgesetzte Umsatzsteuerschuld erfasst. Es sind alle Steuerpflichtigen enthalten, die zur Umsatzsteuer veranlagt wurden. Sie enthält daher auch Kleinunternehmer und Jahreszahler – im Gegensatz zu der Statistik der Umsatzsteuervoranmeldungen. Aufgrund der gesetzlichen Abgabefristen für Umsatzsteuererklärungen liegen die Ergebnisse der Veranlagungsstatistik jedoch später vor (4 Jahre). Der steuerbare Umsatz umfasst Lieferungen und Leistungen als auch die innergemeinschaftlichen Erwerbe. Er gliedert sich in den steuerfreien und den steuerpflichtigen Umsatz. Zu den per Gesetz steuerfreien Umsätzen gehören z.B. Exporte, Umsätze der Heilberufe, Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr oder Umsätze in bestimmten kulturellen und sozialen Bereichen. Erhebungseinheit ist das umsatzsteuerpflichtige Unternehmen. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Die regionale Zuordnung des Unternehmensumsatzes einschließlich der Umsätze von Filialen, Zweigstellen und Tochterunternehmen erfolgt am Sitz der Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens.
Umsatzsteuer (Voranmeldung)Steuern
Von Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz über 22 000 EUR (ab 1994 über 12 782 EUR; ab 2000 über 16 617 EUR; ab 2002 über 16 620 EUR; ab 2003 bis 2019 über 17 500 EUR, ab 2020 über 22 000 EUR) werden die Vorauszahlungen (Voranmeldungen) der erwarteten Umsätze des Erhebungsjahres erfasst und u.a. nach Wirtschaftszweigen, Umsatzgrößenklassen, Rechtsformen und regionaler Gliederung ausgewertet. Mit Beginn des EU-Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 unterliegen auch die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Umsatzsteuer. Demzufolge umfasst der steuerbare Umsatz sowohl die Lieferungen und Leistungen als auch die innergemeinschaftlichen Erwerbe. Er gliedert sich in den steuerfreien und den steuerpflichtigen Umsatz. Zu den per Gesetz steuerfreien Umsätzen gehören z.B. Exporte, Umsätze der Heilberufe, Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr oder Umsätze in bestimmten kulturellen und sozialen Bereichen. Erhebungseinheit ist das umsatzsteuerpflichtige Unternehmen. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Die regionale Zuordnung des Unternehmensumsatzes einschließlich der Umsätze von Filialen, Zweigstellen und Tochterunternehmen erfolgt am Sitz der Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens.
UmverpackungenUmwelt
sind Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind und beim Vertreiber anfallen. Zu den Umverpackungen zählen u.a. Blister, Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen um z.B. Flaschen, Dosen, Becher oder Tuben
UmwandlungsbilanzEnergie- und Wasserversorgung
In der Umwandlungsbilanz werden der Einsatz und der Ausstoß der verschiedenen Umwandlungsprozesse sowie der Verbrauch und die Verluste bei der Umwandlung zusammengefasst.
UmweltstatistikenUmwelt
Mit den Umweltstatistiken werden u.a. Daten erhoben zur Abfallentsorgung und Abfallverwertung, zur öffentlichen und nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, zu Luftverunreinigungen, zu Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen sowie zu Aufwendungen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe.
Unentgeltlich erhaltene/abgegebene landwirtschaftlich genutzte FlächeLand- und Forstwirtschaft
Unentgeltlich ohne jegliche Geld- oder Naturalleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Bewirtschaftung übernommene LF bzw. zur Bewirtschaftung überlassene eigene LF.
Unfälle auf AutobahnenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unfälle auf Autobahnen gelten generell als Unfälle außerhalb von Ortschaften.
Unfälle in OrtschaftenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Als Unfälle innerhalb von Ortschaften gelten Unfälle, die sich innerhalb der mit gelben Ortstafeln kenntlich gemachten geschlossenen Ortschaften ereignet haben. Andernfalls handelt es sich um Unfälle außerhalb von Ortschaften.
Unfälle mit nur SachschadenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
a)Schwerwiegende Unfälle mit SachschadenUnfallursache ist ein Straftatbestand (auch Alkoholeinwirkung) oder eine Ordnungswidrigkeit, für die die Ahndung mit einem Bußgeld vorgesehen ist. Gleichzeitig muss mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens nicht mehr fahrbereit sein.
- Sonstige Sachschadensunfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel
Unfallbeteiligter steht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel. Alle beteiligten Kraftfahrzeuge sind noch fahrbereit.

b) Übrige Sachschadensunfälle ohne Alkoholeinwirkung
Dazu zählen alle Sachschadensunfälle, die im Verwarngeldverfahren abgeschlossen werden können, unabhängig von der Fahrbereitschaft beteiligter Fahrzeuge sowie die Sachschadensunfälle mit Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit (Bußgeld), bei denen kein Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel vorliegen darf und alle Kraftfahrzeuge fahrbereit sein müssen.
Unfälle mit PersonenschadenVerkehr und Nachrichtenübermittlung
Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Straßen und Plätzen Personen getötet, schwer oder leicht verletzt wurden.
Unfälle mit wassergefährdenden StoffenUmwelt
Die Statistik erfasst sowohl Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als auch Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe. Sie werden durch die nach Landesrecht zuständigen Dienststellen erhoben. In Thüringen ist die untere Wasserbehörde auskunftspflichtig. Wassergefährdende Stoffe sind überwiegend feste und flüssige Stoffe (einschließlich Zubereitungen), die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Sie werden in folgende Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft: WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend Lebens- und Futtermittel sowie Jauche, Gülle und Silagesickersaft können Wassergefährdungen verursachen, werden aber grundsätzlich nicht eingestuft. Ihre Erfassung erfolgt unter „WGK unbekannt“. Umgang bezeichnet das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden sowie das innerbetriebliche Befördern wassergefährdender Stoffe. Beförderung bezeichnet den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich zeitweiliger Aufenthalte (Zwischenlagerung). Als Unfall gilt das bestimmungswidrige Austreten einer in Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.
Unselbständige ZweigstellenUnternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen
Eine unselbständige Zweigstelle ist eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.B. ein Auslieferungslager), jedoch nicht die Bedingungen einer Zweigniederlassung erfüllt.
Unternehmen
Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination Rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Ein Unternehmen kann einer einzigen Rechtlichen Einheit entsprechen oder aus mehreren Rechtlichen Einheiten bestehen.

Rechtliche Einheit

Eine Rechtliche Einheit wird in der amtlichen Statistik als kleinste rechtlich selbstständige Einheit definiert, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führt. Ferner muss die Rechtliche Einheit eine jährliche Feststellung des Vermögensbestandes bzw. des Erfolgs der wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen. Hierzu zählt auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.

Niederlassung

Eine Niederlassung ist eine örtliche abgegrenzte Einheit, die einer Rechtlichen Einheit zugeordnet ist.

Umsatz

Die Hauptquelle für den Umsatz im Unternehmensregister umfasst die jährlichen Lieferungen und Leistungen der Rechtlichen Einheiten. Die Angaben zu den jährlichen Lieferungen und Leistungen beruhen auf den monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die von den umsatzsteuerpflichtigen Rechtlichen Einheiten abgegeben und gemäß Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG) von den Finanzbehörden an die Statistik übermittelt werden (steuerbare Umsätze aus Lieferungen und Leistungen). Umsätze für Organkreismitglieder werden für Auswertungszwecke geschätzt.

Abhängig Beschäftigte

Die abhängig Beschäftigten umfassen die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie die ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten. Kurzfristig Beschäftigte werden nicht nachgewiesen.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die kranken-, renten-, pflegeversicherungs-pflichtig oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind und die von der Bundesagentur für Arbeit aus dem Kontext der Beschäftigungsstatistik übermittelt wurden.

Geringfügig entlohnt Beschäftigte

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14SGB IV) regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Geringfügig entlohnt Beschäftigte im Nebenjob (neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) sind bei Auswertungen aus dem Unternehmensregister nicht enthalten.

Wirtschaftssystematische Zuordnung

Die branchenbezogene Einordnung von Unternehmen, Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen basiert im Unternehmensregister auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008).
UnternehmenBergbau und Verarbeitendes Gewerbe
Ein Unternehmen ist die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen und Betriebe sowie einschließlich der nicht zum Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gehörenden gewerblichen und nichtgewerblichen Unternehmensteile. Dementsprechend gelten auch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften als eigene Unternehmen. Die statistische Meldepflicht erfasst jedoch nicht die Zweigniederlassungen im Ausland. Unternehmen können Einbetriebs-, Mehrbetriebs- oder Mehrländerunternehmen sein. Mehrbetriebsunternehmen haben einen oder mehrere Betriebe in Thüringen. Zu Mehrländerunternehmen gehören Betriebe auch außerhalb Thüringens.
UnternehmenUnternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen
Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination Rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Ein Unternehmen kann einer einzigen Rechtlichen Einheit entsprechen oder aus mehreren Rechtlichen Einheiten bestehen.
UnternehmenBaugewerbe
Ein Unternehmen ist die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen und Betriebe sowie einschließlich der nicht zum Baugewerbe gehörenden gewerblichen und nichtgewerblichen Unternehmensteile. Dementsprechend gelten auch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften als eigene Unternehmen. Die statistische Meldepflicht erfasst jedoch nicht die Zweigniederlassungen im Ausland.
UnternehmenEnergie- und Wasserversorgung
Ein Unternehmen ist die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen und Betriebe sowie einschließlich der nicht zur Energie- und/oder Wasserversorgung gehörigen gewerblichen und nichtgewerblichen Unternehmensteile.
Unterstellte BankgebührVolkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Die unterstellte Bankgebühr ist der Wert der Dienstleistungen, den die Kreditinstitute ihren Kunden ohne ein spezielles Entgelt, also ohne Berechnung von Gebühren erbringen.
Unterstützung (§§ 16 bis 18 SGB VIII)Öffentliche Sozialleistungen
Hierzu gehören Leistungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, Beratungen in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie Beratungen bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts.
Untertägige Verfüllung bergbaufremder AbfälleUmwelt
Anlagen mit untertägiger Verfüllung bergbaufremder Abfälle (bergbaulicher Versatz) sind z. B. Abbaustätten und bergbauliche Gruben, die noch in Betrieb sind, sowie solche die bereits geschlossen sind und wiederverfüllt werden.
Zur Verfüllung geeignete bergbaufremde Abfälle sind in der Regel mineralische Abfälle. Hierunter fallen nicht die Stoffe, die unmittelbar und üblicherweise nur beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen anfallen (Abraum).

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