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Definitionen und Erläuterungen
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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
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Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
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Ganztagsbetreuung | Öffentliche Sozialleistungen | Unter Ganztagsbetreuung werden jene Betreuungszeiten zusammenfasst, die mehr als 7 Stunden pro Tag betragen. |
Gärtnerische Nutzfläche (GN) | Land- und Forstwirtschaft | Mit Baum- und Beerenobst, Gemüse, Erdbeeren, Blumen und Zierpflanzen, Baumschulkulturen, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen sowie gärtnerischen Samenbau und zur Jungpflanzenanzucht genutzte Fläche im Freiland und hohen begehbaren Schutzabdeckungen, wie z. B. Gewächshäusern, sowie die Produktionsflächen von Speisepilzen. |
Gästezimmer | Handel, Gastgewerbe, Tourismus | Als Gästezimmer gilt eine Einheit, die aus einem Raum oder einer Gruppe von Räumen besteht, die eine unteilbare Mieteinheit in einem Beherbergungsbetrieb bilden. Das tatsächliche Angebot an Gästezimmern umfasst die Räumlichkeiten, die am letzten Öffnungstag des Berichtsmonats Gästen zur Verfügung standen oder bei unerwartet auftretender Nachfrage unmittelbar mit Gästen hätten belegt werden können. |
Gastgewerbe | Handel, Gastgewerbe, Tourismus | Dem Gastgewerbe werden die Beherbergungs- und Bewirtungsstätten zugeordnet, deren Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend darin besteht, entweder gegen Bezahlung Übernachtung für eine begrenzte Zeit (auch mit Abgabe von Speisen und Getränken) anzubieten (Beherbergungsgewerbe) oder Speisen und/oder Getränke üblicherweise zum Verzehr an Ort und Stelle (auch verbunden mit Unterhaltung) abzugeben (Gaststättengewerbe). Zum Gastgewerbe zählen auch Kantinen und Caterer. |
Gasverbrauch | Energie- und Wasserversorgung | Verbrauch von Erdgas und bis 1993 auch von Orts- und Kokereigas (Ferngas). Hierbei handelt es sich um die Bezüge von Gasversorgungsunternehmen. Nicht berücksichtigt sind Generatorgas, Methangas, Flüssiggas, Raffineriegas, Gichtgas und alle übrigen Gase, sofern diese selbst erzeugt oder in unveränderter Form bezogen werden. |
Gasverbrauch | Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe | Verbrauch von Erdgas einschließlich Erdölgas und von Orts-, Kokerei- und Ferngas, soweit diese Gase zur Erzeugung von Wärme sowie als Rohstoffe für die Produktion verwendet werden. Nicht berücksichtigt sind Generatorgas, Methangas, Flüssiggas, Raffineriegas, Gichtgas und alle übrigen Gase, sofern diese selbst erzeugt oder in unveränderter Form bezogen werden. |
Gebäude | Gebäude und Wohnen | Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind. Dabei kommt es nicht auf die Umschließung durch Wände an, die Überdachung allein ist ausreichend. Bei Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäusern gilt jeder Teil, der von dem anderen durch eine Trennwand geschieden ist, als selbständiges Gebäude. Bei Wohnblöcken mit mehreren Zugängen wird jeder Gebäudeteil mit eigenem Zugang als ein einzelnes Gebäude gezählt. Nicht zu den Gebäuden zählen Unterkünfte, wenn sie nur für begrenzte Dauer errichtet und/oder von geringem Wohnwert sind. Ebenfalls nicht erfasst werden behelfsmäßige Nichtwohnbauten und frei stehende selbständige Konstruktionen. |
Gebäude | Zensus | Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind. Dabei kommt es nicht auf die Umschließung durch Wände an, die Überdachung allein ist ausreichend. Bei Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäusern gilt jeder Teil, der von dem anderen durch eine Trennwand geschieden ist, als selbständiges Gebäude. Bei Wohnblöcken mit mehreren Zugängen wird jeder Gebäudeteil mit eigenem Zugang als ein einzelnes Gebäude gezählt. Nicht zu den Gebäuden zählen Unterkünfte, wenn sie nur für begrenzte Dauer errichtet und/oder von geringem Wohnwert sind. Ebenfalls nicht erfasst werden behelfsmäßige Nichtwohnbauten und freistehende selbständige Konstruktionen. |
Gebäude mit Wohnraum | Für längere Dauer errichtete Bauwerke, die entweder vollständig oder teilweise für die Wohnversorgung von Haushalten bestimmt sind. Hierzu zählen auch administrative oder gewerblich genutzte Gebäude, wenn in ihnen mindestens eine zu Wohnzwecken genutzte Wohnung vorhanden ist. Gebäude mit Wohnraum gliedern sich in Wohngebäude und sonstige Gebäude mit Wohnraum. | |
Gebäude mit Wohnraum | Zensus | Für längere Dauer errichtete Bauwerke, die entweder vollständig oder teilweise für die Wohnversorgung von Haushalten bestimmt sind. Hierzu zählen auch administrative oder gewerblich genutzte Gebäude, wenn in ihnen mindestens eine zu Wohnzwecken genutzte Wohnung vorhanden ist. Gebäude mit Wohnraum gliedern sich in Wohngebäude und sonstige Gebäude mit Wohnraum. |
Gebäudetyp-Bauweise | Das Merkmal gibt die Bauart des Gebäudes an. Freistehendes Ein- oder Mehrfamilienhaus Doppelhaushälfte: Gebäude, das mit genau einem anderen Gebäude aneinander gebaut ist. Die Gebäude müssen nicht baugleich sein, sie können auch seitlich oder in der Höhe versetzt sein. Gereihtes Ein- oder Mehrfamilienhaus: Gebäude, das mit mindestens zwei anderen Gebäuden aneinander gebaut ist. Die Gebäude müssen nicht baugleich sein, sie können auch seitlich oder in der Höhe versetzt sein. Hierzu zählen auch Reiheneckhäuser. Anderer Gebäudetyp: Alle Arten von Gebäuden, die nicht freistehendes Haus, Doppel- oder gereihtes Haus sind, sowie alle Arten von bewohnten Unterkünften. | |
Gebietsstand | Bevölkerung, Mikrozensus | Die Angaben beziehen sich - soweit nicht anders in der Tabelle angegeben - auf das Gebiet innerhalb der Grenzen Thüringens und die regionale und verwaltungsmäßige Gliederung zum Ende des in der Tabelle angegebenen Zeitraums. |
Gebühren und zweckgebundene Abgaben | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Gebühren sind Geldleistungen, die für eine konkrete Gegenleistung der Kommune erhoben werden. Man unterscheidet Verwaltungsgebühren ( werden für Amtshandlungen erhoben, die insbesondere dem Interesse des Einzelnen dienen, wie Baugenehmigung, Beglaubigung u.Ä. ) und Benutzungsgebühren ( werden für die Inanspruchnahme/Benutzung öffentlicher Einrichtungen erhoben ). Zweckgebundene Abgaben ( wie z.B. Fremdenverkehrsbeiträge, Kurbeiträge ) werden für die Inanspruchnahme bestimmter kommunaler Leistungen erhoben. Sie sind Einnahmen des ↑ Verwaltungshaushaltes. |
Geburtenziffer, altersspezifische | Bevölkerung, Mikrozensus | Die altersspezifische Geburtenziffer gibt die Anzahl der Lebendgeborenen von Müttern eines bestimmten Alters je 1000 Frauen desselben Alters an. Die Summe der altersspezifischen Geburtenziffern (=zusammengefasste Geburtenziffer) ergibt die Zahl der Kinder, die 1000 Frauen im Laufe ihres Lebens gebären, und zwar unter der Annahme, dass sich die altersspezifischen Geburtenziffern künftig nicht ändern. Diese zusammengefasste Geburtenziffer wird von Änderungen im Altersaufbau nicht beeinflusst. |
Geburtenziffer, zusammengefasste | Die zusammengefasste Geburtenziffer je Frau (Summe der altersspezifischen Geburtenziffern) gibt an, wie viele Kinder eine Frau im Laufe ihres Lebens bekommen würde, wenn ihr Geburtenverhalten so wäre, wie das aller Frauen im Alter zwischen 15 und 44 Jahren im jeweils betrachteten Jahr und zwar unter der Annahme, dass sich die altersspezifischen Geburtenziffern künftig nicht ändern. Die zusammengefasste Geburtenziffer wird von Änderungen im Altersaufbau nicht beeinflusst. | |
Gefährdungseinschätzung | Öffentliche Sozialleistungen | Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Für jedes abgeschlossene Verfahren wird dem Statistischen Landesamt eine Meldung übergeben. Werden für denselben Minderjährigen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Gefährdungseinschätzungen durchgeführt, so wird jedes Verfahren gezählt. |
Geförderte (AFBG) | Bildung und Kultur | Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten vorbereiten, können die Aufstiegsförderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss. Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf entsprechende anerkannte Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Auch zahlreiche landesrechtlich geregelte Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig. Bedingung ist, dass der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen muss. |
Geförderte (BAföG) | Bildung und Kultur | Die Zahl der Geförderten wird in Abhängigkeit vom Verwendungszweck der Daten in zwei Formen angegeben: - Gesamtzahl der Geförderten Gezählt wird jeder Geförderte, unabhängig davon, ob er während des ganzen Berichtjahres oder nur in bestimmten Monaten Leistungen nach dem BAföG erhalten hat. Die Angaben entsprechen dabei jeweils dem letzten Stand im Berichtsjahr, also dem letzten Förderungsmonat. - Durchschnittlicher Monatsbestand der Geförderten Es handelt sich um eine fiktive Zahl, bei der unterstellt wird, dass alle Personen ganzjährig gefördert werden. Sie ist das arithmetische Mittel aus den zwölf Monatsbeständen. |
Geheimhaltung | Ab Berichtjahr 2020 erfolgt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Statistik der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Einsatz des Geheimhaltungsverfahrens der 5er-Rundung. Bei der 5er-Rundung werden alle absoluten Werte einer Tabelle mit Empfängerzahlen auf den nächsten durch 5 teilbaren Wert auf- oder abgerundet. Die maximale Abweichung zu den jeweiligen Originalwerten beträgt dadurch für jeden Wert höchstens 2. Zudem werden auch Durchschnittswerte (beispielsweise durchschnittliche Bedarfe) nicht veröffentlicht, sofern diese nur auf einer geringen Fallzahl an Empfängerinnen und Empfängern basieren. | |
Geldstrafe | Rechtspflege | Ist nur bei Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht möglich. Sie wird in Tagessätzen verhängt und beträgt mindestens fünf und höchstens 360 volle Tagessätze (§ 40 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters festgesetzt. |
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Als Gelegenheitsverkehr wird der mit Kraftomnibussen durchgeführte Verkehr nach §§ 48 und 49 PBefG nachgewiesen. Dazu zählen: Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und Verkehr mit Mietomnibussen |
Geleistete Arbeiterstunden | Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe | Geleistete Arbeiterstunden sind alle von den Arbeitern (einschließlich gewerblich Auszubildenden) tatsächlich geleisteten (nicht die bezahlten) Stunden. |
Geleistete Arbeiterstunden | In der Energie- und Wasserversorgung werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter und gewerblich Auszubildenden erfasst. Einzubeziehen sind auch geleistete Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden. Nicht einzubeziehen sind Arbeitsstunden für Montage- und Reparaturarbeiten von Beauftragten anderer Betriebe. | |
Geleistete Arbeitsstunden | Energie- und Wasserversorgung | In der Energie- und Wasserversorgung werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Entgeltempfänger erfasst. Einzubeziehen sind auch geleistete Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden. Nicht einzubeziehen sind Arbeitsstunden für Montage- und Reparaturarbeiten von Beauftragten anderer Betriebe. |
Geleistete Arbeitsstunden | Baugewerbe | Dazu gehören alle auf Baustellen und Bauhöfen im Inland tatsächlich geleisteten Stunden. Geleistete Mehr-, Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden werden ebenfalls erfasst. Grundsätzlich nicht einbezogen werden die für Bürotätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden, Berufsschul-, Urlaubs- und Krankenstunden sowie witterungsbedingte Ausfallstunden. |
Geleistete Arbeitsstunden | Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe | Arbeitsstunden sind die im Betrieb tatsächlich geleisteten - nicht die bezahlten - Stunden aller tätigen Personen (einschließlich Heimarbeiter, -innen und Zusteller, -innen). |
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Gemeinden erhalten einen Anteil von 15 Prozent aus dem Aufkommen der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer sowie ab 1993 von zwölf Prozent vom Zinsabschlag, der nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt wird (Schlüsselzahlen). Grundsätzlich werden die Istbeträge ausgewiesen. Nur im Rahmen des Realsteuervergleichs werden die Angaben nach der Schlussrechnung dargestellt. |
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Gemeinden erhalten ab 1998 als Ausgleich für die Nichteinführung der Gewerbekapitalsteuer in den neuen Ländern bzw. der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer im früheren Bundesgebiet 2,2 Prozent vom Aufkommen der Umsatzsteuer. Der dem jeweiligen Bundesland zustehende Betrag wird über einen Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt (Schlüsselzahlen). Grundsätzlich werden die Istbeträge ausgewiesen. Nur im Rahmen des Realsteuervergleichs werden die Angaben nach der Schlussrechnung dargestellt. |
Gemeindebevölkerungsvorausberechnung: Methodische Herangehensweise | Die 1. Gemeindebevölkerungsvorausberechnung (1. GemBv) liefert ausgehend von der Bevölkerung zum 31.12.2019 Ergebnisse für alle kreisangehörigen Gemeinden Thüringens bis zum Jahr 2040. Diese Ergebnisse zeigen wie sich eine Bevölkerung unter bestimmten, aus heutiger Sicht plausiblen Annahmen entwickeln würde. Vorausberechnungen dürfen aber nicht als exakte Vorhersagen missverstanden werden. Aus diesem Grund werden alle vorausberechnete Einwohnerzahlen auf ein Vielfaches von 10 gerundet dargestellt. Alle Berechnungen und Veröffentlichungen beziehen sich auf den Gebietsstand zum 31.12.2020. Vorausberechnungsergebnisse für die kreisfreien Städte und Landkreise Thüringens für den Zeitraum bis 2040 wurden im Rahmen der 2. regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung (2. rBv) ermittelt und als maßgebliche Planungsgrundlage für Vorhaben mit einem Zeithorizont bis einschließlich 2040 festgelegt. Ergebnisse für alle Landkreise und kreisfreie Städte finden Sie unter dem Stichwort 2. rBv in den Veröffentlichungen und Tabellen des TLS. Die Summen der Gemeindeergebnisse der 1. GemBv weichen von den Kreis- und Landesergebnissen der 2. rBv ab, da in der 1. GemBv ein aktuelleres Basisjahr, ein aktuellerer Referenzzeitraum sowie eine aktuellere Methodik verwendet wurden. Bevölkerungsvorausberechnung: Methodische Herangehensweise Bei Bevölkerungsvorausberechnungen kommt ein Modell der Komponentenfortschreibung zur Anwendung. Dieses zeigt, wie sich die Bevölkerung und ihr Altersaufbau unter bestimmten Annahmen zu den Wanderungen, Geburten und Sterbefällen für jedes einzelne Vorausberechnungsjahr verändern. Bevölkerungsvorausberechnungen werden für jede Gebietseinheit auf der Grundlage der jeweiligen Altersstruktur durchgeführt. Für jedes Vorausberechnungsjahr und jeden Altersjahrgang werden getrennt nach Geschlecht zunächst aus der vergangenen Entwicklung und den Annahmen zur zukünftigen Entwicklung Koeffizienten zur Sterbewahrscheinlichkeit, zur Fruchtbarkeit sowie zur Zu- und Fortzugswahrscheinlichkeit berechnet. Hierfür ist eine Mindestzahl an Bewegungen (Geburten, Sterbefällen, Zu- und Fortzügen) erforderlich, sodass kleine Gemeinden teilweise zu ähnlichen Geburten- bzw. Sterbetypen zusammengefasst werden müssen. Anschließend wird ausgehend von der Basisbevölkerung des Jahres 2019 jeder Altersjahrgang getrennt nach Geschlecht mit den jeweiligen Koeffizienten multipliziert, woraus sich die Anzahl der vorausberechneten Geburten, Sterbefälle, Zu- und Fortzüge für das nächste Vorausberechnungsjahr ergeben. Aus der Summe der einzelnen Altersjahre nach Geschlecht, den Geburten und Zuzügen abzüglich der Sterbefälle und Fortzüge ergibt sich die Einwohnerzahl des jeweiligen Vorausberechnungsjahres. Dieser Vorgang wird bis zum Jahr 2040 wiederholt. Annahmen der 1. Gemeindebevölkerungsvorausberechnung Bei Ergebnissen von Vorausberechnungen handelt es sich um „Wenn-Dann-Aussagen“. Wenn die gesetzten Annahmen eintreffen, dann wird sich die Bevölkerung in der beschriebenen Weise entwickeln. Deshalb ist die Angabe der Annahmen einer Berechnung für die Beurteilung ihrer Qualität unerlässlich. Die Annahmen zur zukünftigen Entwicklung der Komponenten der Bevölkerungsbewegung wurden vorwiegend aus dem Referenzzeitraum 2017 bis 2019 abgeleitet (Sterbefälle 2015 bis 2019). Der Referenzzeitraum dient unter anderem zur Ableitung der Koeffizienten zur Geburtenhäufigkeit, Sterblichkeit und Wanderungsbeteiligung auf Gemeindeebene. Die Annahmen der 1. GemBv für Thüringen orientieren sich an der 2. rBv und gehen von einem leichten Anstieg der Geburtenrate, des durchschnittlichen Gebäralters und einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung aus. Bezüglich der Wanderungen wird für Thüringen von einem positiven Gesamtwanderungssaldo ausgegangen. Dieser resultiert aus dem zunächst hohen, bis 2026 rückläufigen und danach stabilen Wanderungsgewinn mit dem Ausland und dem Rückgang des Binnenwanderungsverlustes von Thüringen in andere Bundesländer. Diese Annahmen wurden anhand der bisherigen Entwicklung auf die einzelnen Gemeinden übertragen. Detaillierte Ausführungen zur Methodik und den Annahmen der 1. GemBv finden Sie im Aufsatz "Die 1. Gemeindebevölkerungsvorausberechnung für Thüringen bis 2040 - Methodik, Annahmen und Trends" in der Ausgabe März 2021 des Statistischen Monatsheft Thüringen. Die Hauptursache für die zukünftige Bevölkerungsentwicklung in Thüringen ist der bereits in der bestehenden Altersstruktur angelegte Sterbefallüberschuss. Bitte beachten: Das Thüringer Landesamt für Statistik (TLS) weist explizit darauf hin, dass die konkrete Anwendung und Interpretation der Daten dem Nutzer vorbehalten ist. Vor Ort sind spezifische Faktoren (z. B. zukünftig erhöhte Zuzüge durch Ausweisung von Wohnbauflächen, Betriebsansiedlungen oder verstärkte Fortzüge durch fehlende Infrastruktur oder Arbeitsplätze), die einen zusätzlichen Einfluss auf die Bevölkerungsentwicklung haben können, besser bekannt. Diese über die demografische Entwicklung hinausgehenden Faktoren finden bei den Vorausberechnungen für alle Gemeinden Thüringens im TLS keine Berücksichtigung. | |
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) | Öffentliche Sozialleistungen | Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, werden gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut, wenn und solange sie diese Form der Unterstützung bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein. |
Gemeinschaftsfreie Gemeinden | Gebiet | Gemeinschaftsfreie Gemeinden sind kreisangehörige Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft (VG) angehören und weder beauftragende Gemeinde noch erfüllende Gemeinde (EG) sind. |
Gemeinschaftsschule | Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 12. Ab Klassenstufe 5 vermittelt die Gemeinschaftsschule auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzepts eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung, die für eine qualifizierte berufliche Ausbildung oder ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird. Die Schüler können entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie die allgemeine Hochschulreife erwerben. | |
Gemeldete Arbeitsstellen | Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit |
Hierbei handelt es sich um Arbeitsstellen mit einer vorgesehenen Beschäftigungsdauer von mehr als 7 Kalendertagen, die den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern in gemeinsamen Einrichtungen mit einem Auftrag zur Besetzung gemeldet wurden. Die Arbeitsstellen umfassen nur nicht geförderte Arbeitsstellenangebote am sogenannten ersten Arbeitsmarkt und setzen sich aus drei Arbeitsstellenarten zusammen: - sozialversicherungspflichtige, - geringfügige (Mini-Jobs) und - sonstige Arbeitsstellen (z. B. Praktika- und Traineestellen). |
Gemischtwirtschaftliche Unternehmen | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Als Gemischtwirtschaftliche Unternehmen gelten alle übrigen Verkehrsunternehmen. |
Genehmigte Plätze in Tageseinrichtungen | Öffentliche Sozialleistungen | Es ist die Zahl der laut Betriebserlaubnis genehmigten Plätze. Dieses Erhebungsmerkmal erlaubt mit Einführung der modifizierten Statistik über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen zum 15.3.2006 keine Differenzierung mehr nach der Art der Plätze. Bis zum 31.12.2002 waren es verfügbare Plätze, die in der Regel mit den genehmigten Plätzen gleichzusetzen waren. Sie wurden nach Art der Plätze differenziert, die jedoch keine Aussagen über deren Belegung zuließen. Als Krippenplätze zählten z.B. alle Plätze zur Betreuung von Kindern im Krippenalter, unabhängig von der Art der Einrichtung. Analoges traf für Kindergartenplätze und Hortplätze zu. |
Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 2024 | Im Jahr 2024 findet in Deutschland eine europaweit harmonisierte umfassende Revision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) einschließlich der Erwerbstätigenrechnung (ETR) statt. Im Rahmen sogenannter Generalrevisionen werden die Berechnungen der VGR und ETR grundlegend überarbeitet. Um Brüche in den Zeitreihen zu vermeiden, werden die Ergebnisse für Deutschland, die Bundesländer und die Kreise zurück bis 1991 neu berechnet. Die Überarbeitungen der Länder- und Kreisrechnungen werden sich bis voraussichtlich Herbst 2025 erstrecken. Die Ergebnisse der Generalrevision finden sich in den Veröffentlichungen ab dem Berechnungsstand August 2024. Ergebnisse älterer Berechnungsstände sind nicht vergleichbar! Die Nutzenden sollten sich bei Auswertungen stets des Berechnungsstandes vergewissern. | |
Gepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche | Land- und Forstwirtschaft | Gepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche, die vom Betrieb gegen Entgelt (in Geld, Naturalien und sonstigen Leistungen) aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Pachtvertrages zur Nutzung übernommen wurde und auch von diesem bewirtschaftet wird. |
Geringfügig entlohnt Beschäftigte | Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14SGB IV) regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Geringfügig entlohnt Beschäftigte im Nebenjob (neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) sind bei Auswertungen aus dem Unternehmensregister nicht enthalten. | |
Geringfügige Beschäftigung | Bevölkerung, Mikrozensus | Eine geringfügige Beschäftigung ist eine Tätigkeit mit einer Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche und einem Einkommen bis 325,- EUR im Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als geringfügig, wenn sie auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage während eines Jahres begrenzt ist. |
Gesamtausgaben/-einnahmen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | ↑ Bruttoausgaben/-einnahmen der laufenden Rechnung und ↑ Kapitalrechnung abzüglich ↑ Zahlungen von gleicher Ebene |
Gesamtausgaben/-einnahmen der Kapitalrechnung | Finanzen der öffentlichen Haushalte | ↑ Bruttoausgaben/-einnahmen der Kapitalrechnung abzüglich ↑ Zahlungen von gleicher Ebene |
Gesamtausgaben/-einnahmen der laufenden Rechnung | Finanzen der öffentlichen Haushalte | ↑ Bruttoausgaben/-einnahmen der laufenden Rechnung abzüglich ↑ Zahlungen von gleicher Ebene |
Gesamtgutinsolvenzverfahren | Beim Gesamtgutinsolvenzverfahren gilt nicht der Grundsatz der Universalinsolvenz, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners haftet. Vielmehr haftet im Gesamtgutinsolvenzverfahren ausschließlich das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Unter dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen verstanden, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben. Es handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Gesamtgutinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren. | |
Gesamtkosten des Förderobjekts | Gebäude und Wohnen | Die Gesamtkosten des Förderobjekts setzen sich zusammen aus den Kosten des Baugrundstücks (einschl. Erwerbskosten u. ä.), den Kosten der Erschließung, den Kosten des Bauwerks, den Kosten der Außenanlagen, den Kosten des Gerätes und der zusätzlichen Maßnahmen sowie den Baunebenkosten. Bei der Erhebung werden diese Kosten zu drei Gruppen zusammengefasst: Kosten des Baugrundstücks einschließlich Erschließung, Kosten des Bauwerks und sonstige Kosten. |
Gesamtschule | Gesamtschulen werden integrativ oder kooperativ geführt. Sie umfassen die Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen können mit einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe verbunden sein. In die Ergebnisse der Gesamtschulen sind die Schulen, Klassen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 13 der Freien Waldorfschulen einbezogen. | |
Gesamtumsatz | Baugewerbe | Zum Gesamtumsatz zählt der baugewerbliche Umsatz, der Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, der Umsatz aus Handelsware und aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten. Die Umsätze werden ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Als baugewerblicher Umsatz gelten die Entgelte für erbrachte Bauleistungen im Inland, die dem Finanzamt als steuerbare (steuerpflichtige und steuerfreie) Beträge zur Festsetzung der Umsatz-(Mehrwert-)steuer zu melden sind. Der baugewerbliche Umsatz bezieht auch Leistungen aus Nachunternehmertätigkeit und aus Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer ein. Zum Umsatz zählen weiterhin Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Leistungen zum Zeitpunkt der Vereinnahmung. |
Geschlecht | Beim Mikrozensus können die Befragten beim Merkmal „Geschlecht“ zwischen den Ausprägungen „männlich“, „weiblich“, „divers“ und „kein Eintrag im Personenstandsregister“ auswählen. Von einer Veröffentlichung der Personen mit Geschlechtsangabe „divers" und „kein Eintrag im Personenstandsregister“ wird im Mikrozensus aktuell abgesehen. Personen mit diesen Geschlechtsangaben werden zufällig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet. | |
Geschlecht | Dieses Merkmal gibt das Geschlecht einer Person an. Die Ausprägungen sind 'männlich' und 'weiblich'. Aufgrund geringer Besetzungszahlen können Fälle mit den Geschlechtsausprägungen 'unbekannt' und 'divers' nicht gesondert ausgewiesen werden. Fälle mit diesen Geschlechtsausprägungen werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren auf die Geschlechtsausprägungen männlich und weiblich verteilt. | |
Gesellen | Verdienste, Arbeitskosten | Zu den Gesellen gehören alle Arbeiter, die in dem Handwerk, das der sie beschäftigende Handwerker selbständig ausübt, die Gesellenprüfung abgelegt haben. Als Gesellen der handwerklichen Fachrichtung sind auch diejenigen Personen einzustufen, die auf Grund langjähriger Berufserfahrung, aber ohne Ablegung einer Gesellenprüfung in der Weise wie gelernte Gesellen und diesen im Betrieb gleichgestellt, tätig sind. Dies jedoch nur, wenn sie vollwertig auf dem Fachgebiet tätig sind, für das der selbständige Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist. |
Gesetzliche Personalnebenkosten | Verdienste, Arbeitskosten | Gesetzliche Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Vergütung gesetzlicher Feiertage und sonstiger Ausfallzeiten, Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige gesetzliche Aufwendungen. |
Gestorbene | Bevölkerung, Mikrozensus | In der Zahl der Gestorbenen sind die Totgeborenen, die nachträglich beurkundeten Kriegssterbefälle und die gerichtlichen Todeserklärungen nicht enthalten. Die regionale Zuordnung der Gestorbenen richtet sich nach dem letzten Hauptwohnort. |
Gestorbene Säuglinge, Gestorbene im 1. Lebensjahr | Bevölkerung, Mikrozensus | Als gestorbene Säuglinge werden Gestorbene bezeichnet, die bei Eintritt ihres Todes noch nicht 1 Jahr alt waren. |
Getrennt erfasste organische Abfälle | Umwelt | Als getrennt erfasste organische Abfälle werden erfasst: - Abfälle aus der Biotonne (Abfallschlüssel 20030104) - biologisch abbaubare Abfälle aus Garten- und Parkabfällen (Abfallschlüssel 200201) |
Getrennt erfasste Wertstoffe | Umwelt | Als getrennt erfasste Wertstoffe werden erfasst: - Papier, Pappe, Karton (PPK) (Abfallschlüssel 15 01 01 und 20 01 01) - gemischte Verpackungen einschließlich Leichtverpackungen (Abfallschlüssel 15 01 05, 15 01 06 01,15 01 06 02 und 20 01 99 01) - Glas (Abfallschlüssel 15 01 07 und 20 01 02) - Holz (Abfallschlüssel 15 01 03 und 20 01 38) - Metalle (Abfallschlüssel 15 01 04 und 20 01 40) - sonstige Wertstoffe (Abfallschlüssel 15 01 02, 15 01 09, 20 01 10, 20 01 11 und 20 01 39) |
Gewerbeabmeldungen | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Ein Gewerbe ist abzumelden bei der Aufgabe eines Betriebes durch vollständige Aufgabe oder Aufgabe nach Umwandlungsgesetz (z.B. Verschmelzung, Spaltung), beim Fortzug eines Betriebes in eine andere Gemeinde (auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Landratsamtes) und bei der Übergabe eines weiterhin bestehenden Betriebes durch Rechtsformwechsel, Gesellschafteraustritt oder Erbfolge/Verkauf/Verpachtung. |
Gewerbeanmeldungen | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Ein Gewerbe ist anzumelden bei der Neuerrichtung eines Betriebes durch Neugründung oder Gründung nach Umwandlungsgesetz (z.B. Verschmelzung, Spaltung), beim Zuzug eines Betriebes aus einer anderen Gemeinde (auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Landratsamtes) und bei der Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes durch Rechtsformwechsel, Gesellschaftereintritt oder Erbfolge/Kauf/Pacht. |
Gewerbesteuer | Steuern | Die Gewerbesteuer gehört zu den Realsteuern, die im Gegensatz zu den Personensteuern (z. B. Einkommen- und Körperschaftsteuer) nicht die Leistungsfähigkeit einer Person besteuert, sondern den im Gewerbebetrieb erwirtschafteten Ertrag. Ihr unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer bildet der Gewerbeertrag, welcher sich aus den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes errechnet, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten Beträge. Abzüglich der Freibeträge nach § 11 (1) Gewerbesteuergesetz bildet der gekürzte Gewerbeertrag die Grundlage zur Ermittlung des Steuermessbetrages. Dieser einheitliche Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten werden. Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht nach Artikel 106 Abs. 6 GG grundsätzlich den Gemeinden zu. |
Gewerbesteuer (netto) | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird und eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden ist. Gewerbesteuereinnahmen müssen zu einem bestimmten Prozentsatz als Gewerbesteuerumlage an das Land und den Bund abgeführt werden. Gewerbesteuereinnahmen abzüglich Gewerbesteuerumlage gleich Gewerbesteuer (netto) Einnahmen im ↑ Verwaltungshaushalt aus ↑ Realsteuern |
Gewerbesteuerumlage | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Bund und Land werden durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt, der Gewerbe-steuerumlage. Sie wird in den neuen Ländern seit dem 1. Januar 1993 erhoben. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuerumlage ist der sogenannte Grundbetrag der Gewerbesteuer, der für jede einzelne Gemeinde nach der Formel "Istaufkommen dividiert durch den Hebesatz mal 100" für das Kalenderjahr ermittelt wird. Auf den Grundbetrag wird ein Vervielfältiger entsprechend VO zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweiligen Fassung angewandt. Grundsätzlich werden die Istbeträge ausgewiesen. Nur im Rahmen des Realsteuervergleichs werden die Angaben nach der Schlussrechnung dargestellt. |
Gewerbeummeldungen | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Ein Gewerbe ist umzumelden bei der Veränderung der Betriebstätigkeit und bei der Verlegung eines Betriebes innerhalb der Gemeinde. |
Gewerblicher und industrieller Bau, landwirtschaftlicher Bau | Baugewerbe | Hoch- und Tiefbauten, die überwiegend gewerblichen Zwecken dienen (Industrie, Handwerk, Handel, Bahn, Post) und von Unternehmen bzw. Betrieben der privaten Wirtschaft in Auftrag gegeben werden. Dazu gehören auch Bauten für im Eigentum von Gebietskörperschaften befindlichen Unternehmen (z.B. Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke). Zum landwirtschaftlichen Bau zählen Hoch- und Tiefbauten, die überwiegend landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, Gärtnerei- oder Fischereizwecken dienen, z.B. Ställe, Scheunen, Silos, Gewächshäuser sowie Bauten, die u.a. zur Verbesserung und Gewinnung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen dienen, z.B. landwirtschaftliche Be- und Entwässerungsanlagen. |
Grenzwert IW 1 | Umwelt | Immissionsgrenzwerte für Langzeiteinwirkungen gemäß 22. Bundesimmissionsschutzverordnung bezogen auf das Kalenderjahr. |
Größe des privaten Haushalts | Dieses Merkmal gibt die Anzahl der in einem privaten Haushalt lebenden Personen an. Personen in Gemeinschaftsunterkünften sind hier nicht enthalten, sondern nur Personen mit eigener Haushaltsführung. Ein privater Haushalt besteht aus mindestens einer Person. Zugrunde gelegt wird das 'Konzept des gemeinsamen Wohnens': Alle Personen, die, unabhängig von ihrem Wohnstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung), gemeinsam in einer Wohnung leben, gelten als Mitglieder desselben privaten Haushalts, sodass es einen privaten Haushalt je belegter Wohnung gibt. | |
Größere Unternehmen im Straßenpersonenverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Unternehmen, die am Stichtag der Erhebung Personenbeförderung mit Straßenbahnen durchführten oder mindestens über 6 und mehr Kraftomnibusse verfügten. |
Großhandel | Handel, Gastgewerbe, Tourismus | Dem Großhandel werden alle Einrichtungen zugeordnet, deren wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend darin besteht, Handelsware in eigenem Namen für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung (Kommissionshandel) an andere Abnehmer als private Haushalte abzusetzen. Für die Zuordnung zum Großhandel ist unerheblich, ob der Absatz im Inland, ins Ausland (Export) oder vom Ausland (Import) getätigt wird oder ob die Ware vom Lager oder über Streckengeschäft verkauft wird. |
Großvieheinheit (GV) | Land- und Forstwirtschaft | Die Großvieheinheit (GV) ist ein Umrechnungsschlüssel für die verschiedenen Nutzvieharten auf der Basis des Lebendgewichtes der einzelnen Tierarten. 1 GV entspricht dabei ca. 500 kg Lebendgewicht. |
Grund der Beendigung der Ausbildung | Die Ausbildung kann durch eine bestandene Prüfung, eine endgültig nicht bestandene Prüfung sowie ohne Prüfungsteilnahme beendet werden. Erhoben wird der Grund der Beendigung der Ausbildung, wenn er in das Berichtjahr fällt. | |
Grundbetrag | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Grundbeträge stellen fiktive Messbeträge dar. Sie werden für jede Realsteuerart und für jede Gemeinde nach folgender Formel ermittelt: |
Grundflächen | Grundflächen sind Flächen, die im Erhebungsjahr überwiegend für den Zierpflanzenanbau genutzt werden, unabhängig vom Erreichen der Verkaufsreife des Pflanzenbestandes. Verkaufsflächen, soweit diese nicht überwiegend das ganze Jahr als Verkaufsfläche genutzt werden und vorübergehend nicht genutzte Flächen (z.B. vorübergehende Brachflächen) werden mit in die Grundfläche einbezogen. Die Mehrfachnutzung gleicher Flächen durch Vor-, Zwischen- und Nachanbau bleibt unberücksichtigt. | |
Grundleistungen | Öffentliche Sozialleistungen | Sie dienen der Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und werden gemäß § 3 AsylbLG im notwendigen Umfang als Sachleistungen gewährt. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen können auch Wertgutscheine oder Geldleistungen als Grundleistungen gewährt werden. Zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erhalten die Leistungsempfänger zusätzlich einen monatlichen Geldbetrag (Taschengeld). |
Grundschule | Bildung und Kultur | Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4; sie wird von allen Schülern gemeinsam besucht. Sie vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für jede weitere schulische Bildung und fördert die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes. |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Öffentliche Sozialleistungen | Sie ist eine Sozialleistung, die es seit dem 1. Januar 2003 gibt. Bei dieser Sozialleistung handelt es sich um eine bedürftigkeitsabhängige Leistung, die älteren bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dienen soll. In den Bereich der Grundsicherung fallen zum einen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und zum anderen volljährige Personen, die im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. |
Grundsteuer | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum von Grundstücken und deren Bebauung und sie fließt den Gemeinden zu. Einnahmen im ↑ Verwaltungshaushalt aus ↑ Realsteuern |
Gütersteuern | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | Zu den Gütersteuern zählen alle Steuern und ähnliche Abgaben, die pro Einheit einer gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind. Sie umfassen die nichtabziehbare Umsatzsteuer, Importabgaben (u. a. Zölle, Verbrauchsteuern und Abschöpfungsbeträge auf eingeführte Güter) und sonstige Gütersteuern (Verbrauchsabgaben, Vergnügungssteuern, Versicherungssteuer usw.). |
Gütersubventionen | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | Gütersubventionen sind Subventionen, die pro Einheit einer produzierten oder eingeführten Ware oder Dienstleistung geleistet werden. Unter Subventionen versteht man in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union an gebietsansässige Produzenten leisten, um den Umfang der Produktion dieser Einheiten, ihre Verkaufspreise oder die Entlohnung der Produktionsfaktoren zu beeinflussen. |
GWP (Global Warming Potential) | Umwelt | Der GWP-Wert eines Stoffes gibt sein Treibhauspotential, also seinen potentiellen Beitrag zur Erwärmung der bodennahen Luftschichten, relativ zu dem Treibhauspotential von CO2 an, d. h. GWP (CO2) = 1. |
Gymnasium | Bildung und Kultur | Das Gymnasium führt die Klassenstufen 5 bis 12. Es vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird oder auf eine sonstige berufliche Ausbildung vorbereitet. Das Gymnasium führt nach erfolgreichem Besuch der Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler mit Realschulabschluss besteht die Möglichkeit, nach erfolgreichem Besuch der dreijährigen Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. In der Oberstufe kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Gymnasien können in der Ausnahme Spezialklassen führen oder als Spezialschulen gestaltet sein. |