- Angaben zu den Landkreissummen inklusive ausgekämmter Gemeinden - Einwohner zum 31.12. des vorvergangenen Jahres ; Jahr 2013 – Bevölkerungsfortschreibung auf der Grundlage des ZER (Zentrales   Einwohnerregister); ab 2014 – Bevölkerungsfortschreibung auf der Grundlage des Zensus 2011 - Finanzausgleichsumlage wird im Ausgleichsjahr festgesetzt und im Folgejahr fällig (§ 29 ThürFAG); 2022 wurde noch nicht festgesetzt - Kreisfreie Städte erhalten zusätzlich Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben Der Anteil der Schlüsselzuweisungen für die Aufgaben der Kindertagesbetreuung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ThürFAG) ist generell für alle Gemeinden für die Jahre 2016/2017 mit 13,6 %, 2018 bis 2021 mit 20,5 % und 2022 mit 24,3 % bestimmt.
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