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Definitionen und Erläuterungen
Gliederung nach Sachgebieten
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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
---|---|---|
Abzüge | Gesundheitswesen | Abzüge im Rahmen der Krankenhausstatistik sind die im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Kosten. Hierbei handelt es sich um die Positionen, die zwar zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen, aber nicht über die Pflegesätze berechnet werden (nicht pflegesatzfähige Kosten). Es handelt sich dabei insbesondere um Abzüge für - vor- und nachstationäre Behandlungen, - ärztliche und nichtärztliche Wahlleistungen, - belegärztliche Leistungen und - wissenschaftliche Forschung und Lehre. |
Aufgestellte Betten | Gesundheitswesen | Es sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten (ohne Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie Betten für gesunde Neugeborene). |
Begründung des Schwangerschaftsabbruchs | Gesundheitswesen | Innerhalb der Schwangerschaftsabbruchstatistik ist anzugeben, ob der Eingriff auf Basis einer Indikation oder ohne Indikation nach der Beratungsregel erfolgte. |
Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB) | Gesundheitswesen | Danach bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straflos, wenn - die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch Arzt abgebrochen wird, - die schwangere Frau den Abbruch verlangt und - sie dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle eine mindestens drei Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nachgewiesen hat. |
Berechnungs- und Belegungstage | Gesundheitswesen | Die im Erhebungsbereich der BPflV (Abrechnung von tagesgleichen Pflegesätzen) erbrachten Berechnungstage werden nach §14 Abs. 2 BPflV ermittelt. Die Berechnungstage sind im Rahmen der Einführung des pauschalierten Entgeltsystems auf der Grundlage der DRG nach § 1 Abs. 6 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV vom September 2002) nachzuweisen. Dies gilt auch im Fall der Vereinbarung fallbezogener krankenhausindividueller Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG. |
Bereinigte Kosten | Gesundheitswesen | Es sind die pflegesatzfähigen Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen und ergeben sich aus der Differenz zwischen Netto-Gesamtkosten und den Abzügen. |
Durchschnittliche Verweildauer | Gesundheitswesen | Anzahl der Tage, die ein Patient im Durchschnitt zur stationären Behandlung in der Einrichtung bzw. in einer Fachabteilung verbringt. |
Fallzahl | Gesundheitswesen | Die Fallzahl wird anhand des Patientenzu- und -abgangs ermittelt. Sterbefälle werden einbezogen. In der Krankenhaustatistik wird zwischen einrichtungs- und fachabteilungsbezogener Fallzahl unterschieden. Bei letztgenannter werden die internen Verlegungen berücksichtigt. Einrichtungsbezogene Fallzahl Es ist die Zahl der in den Krankenhäusern bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Berichtsjahr stationär behandelten Patienten (=Fälle). Stundenfälle wurden bis 2001 nicht als Fall mitgezählt. Die einrichtungsbezogene Fallzahl wurde bis dahin wie folgt berechnet: Fallzahl = ½ x (Aufnahmen von außen – Stundenfälle) + ½ x (Entlassene aus der Einrichtung + Sterbefälle - Stundenfälle)Beginnend mit Berichtsjahr 2002 sind die Stundenfälle kein Erhebungsmerkmal mehr. Sie sind zwar wie bisher in den Aufnahmen bzw. Entlassungen enthalten, können jedoch nicht mehr quantifiziert werden. Somit wird die einrichtungsbezogene Fallzahl ab 2002 wie folgt berechnet: Fallzahl= ½ x (Aufnahme in vollstationäre Behandlung) + ½ x (Entlassungen aus vollstationärer Behandlung + Sterbefälle) Fachabteilungsbezogene Fallzahl Die fachabteilungsbezogene Fallzahl setzte sich bis 2001 aus den Aufnahmen in die Fachabteilung, den Entlassungen aus der Fachabteilung (ohne Stundenfälle) und den Sterbefällen in der Fachabteilung zusammen. Sie wurde bis dahin wie folgt berechnet: Fallzahl = ½ x (Aufnahmen von außen + Verlegungen aus anderen Fachabteilungen – Stundenfälle) + ½ x (Entlassungen aus der Einrichtung + Verlegungen in andere Abteilungen + Sterbefälle – Stundenfälle).Beginnend mit Berichtsjahr 2002 sind die Stundenfälle kein Erhebungsmerkmal mehr. Sie sind zwar wie bisher in den Aufnahmen bzw. Entlassungen enthalten, können jedoch nicht mehr quantifiziert werden. Somit wird die fachabteilungsbezogene Fallzahl ab 2002 wie folgt berechnet: Fallzahl= ½ x (Aufnahme von außen + Verlegungen aus anderen Abteilungen) + ½ x (Entlassungen aus vollstationärer Behandlung + Verlegungen in andere Abteilungen + Sterbefälle). In den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gibt es in der Regel keine Stundenfälle und internen Verlegungen. Die Berechnung der jeweiligen Fallzahlen wird daher um diese Größen bereinigt. |
Hauptamtliche Ärzte | Gesundheitswesen | Das sind in der Einrichtung fest angestellte Ärzte. Seit 1.10.2004 gibt es Ärzte im Praktikum (AiP) nicht mehr. Bis dahin wurden sie im Rahmen des ärztlichen Personals nur nachrichtlich nachgewiesen. Sofern diese Beschäftigten weiter im Krankenhaus angestellt bleiben, werden sie entsprechend ihrer Tätigkeit beim Personal eingeordnet. Werden sie z.B. als (Assistenz-) Ärzte weiterbeschäftigt und verfügen über keine Weiterbildung, so werden sie bei den „Ärzte ohne bzw. in einer ersten Weiterbildung“ nachgewiesen. Da die ehemaligen AiPs zuvor nicht in dieser Position enthalten waren, liegt die Zahl der Ärzte insgesamt am 31.12.2004 deutlich über dem Vorjahreswert. Bei der Interpretation muss dieser Sachverhalt berücksichtigt werden. |
Hauptdiagnose | Gesundheitswesen | Die Hauptdiagnose wird definiert als die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Aufenthaltes des Patienten verantwortlich ist. Der Begriff „nach Analyse“ bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthalts. Nichtkranke Zustände werden nach dem Kapitel XXI „Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen“ (Z00 – Z99) verschlüsselt. Hierzu gehören z.B. Aufenthalte von Personen, die wegen Vorsorgemaßnahmen oder der Abklärung von Verdachtsfällen behandelt wurden sowie Begleitpersonen. Der Schlüssel Z38 bleibt unberücksichtigt, da er die gesunden Neugeborenen betrifft, die nicht in die Statistik einzubeziehen sind. |
Indikationsstellung | Gesundheitswesen | Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig im Falle - einer medizinischen Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB), wenn der Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau abzuwenden; in diesen Fällen besteht keine zeitliche Begrenzung, - einer kriminologischen Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB) bis zur 12. Woche nach der Empfängnis, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) beruht. |
Kosten der Ausbildungsstätten | Gesundheitswesen | Sie enthalten die Kosten für das Personal der Ausbildungsstätten, die Sachkosten der Ausbildungsstätten und die Umlage für den Ausgleich der Ausbildungskosten zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Krankenhäusern nach § 15 Abs. 3 BPflV. |
Krankenhaus | Gesundheitswesen | Krankenhaus ist eine Einrichtung, die gemäß § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V. Buch (SGB V) - der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dient - fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeitet, - mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet ist, Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und in der die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. |
Mittleres (durchschnittliches) Sterbealter | Gesundheitswesen | Es gibt an, wie hoch das durchschnittliche Alter eines an einer Todesursache Verstorbenen war. |
Nichtärztliches Personal | Gesundheitswesen | Dabei handelt es sich um alle in der Einrichtung beschäftigten Personen, die nicht zum ärztlichen Personal zählen, z.B. Pflegepersonal, medizinisch-technisches Personal, Verwaltungspersonal usw. |
Nutzungsgrad der Betten | Gesundheitswesen | Hiermit wird prozentual zum Ausdruck gebracht, an wie vielen Tagen des Jahres ein Krankenhausbett bestimmungsgemäß genutzt wird. |
Pflegetage | Gesundheitswesen | Bis einschließlich Berichtsjahr 2001 wurden sowohl in Krankenhäusern als auch in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Pflegetage einheitlich wie folgt definiert:
Hierbei handelt es sich um die Summe aller an den einzelnen Tagen des Berichtsjahrs um 24 Uhr vollstationär untergebrachten Patienten. Tage der Intensivbehandlung/-überwachung sind Pflegetage für Patienten, die in Intensivbetten behandelt werden.
Beginnend ab Berichtsjahr 2002 wurden für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen weiterhin Pflegetage und für Krankenhäuser Berechnungs- und Belegungstage ausgewiesen. Pflegetage (Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ab 2002) Als Pflegetage zählen der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Aufenthaltes in den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Entlassungs- und Verlegungstage werden nicht mit gezählt. |
Planbetten | Gesundheitswesen | Planbetten sind Betten in Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurden. Dieses Merkmal ist ab 2002 nicht mehr Bestandteil der Krankenhausstatistik. |
Sterbefälle | Gesundheitswesen | In der Zahl der Sterbefälle sind die Totgeborenen, die nachträglich beurkundeten Kriegssterbefälle und die gerichtlichen Todeserklärungen nicht enthalten. |
Sterbeziffer | Gesundheitswesen | Dabei handelt es sich um die Berechnung der Sterbefälle je 100 000 der mittleren Bevölkerung des jeweiligen Jahres. |
Stundenfälle | Gesundheitswesen | Patienten, die in das Krankenhaus aufgenommen und noch am gleichen Tag wieder entlassen bzw. in ein anderes Krankenhaus verlegt wurden. |
Todesursache | Gesundheitswesen | Der Begriff Todesursache umfasst alle Krankheiten, krankhaften Zustände oder Verletzungen, die direkt oder indirekt zum Tode führten, sowie die Umstände des Unfalls oder der Gewalteinwirkung, die solche Verletzungen hervorriefen. |
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen | Gesundheitswesen | Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V. Buch (SGB V), die - der stationären Behandlung dienen, um . eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken(Vorsorge) oder . eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern bzw. zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten bzw. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern (Rehabilitation), - fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen | Gesundheitswesen | Hierbei handelt es ich um Zinsen und ähnliche Aufwendungen nach der KHBV Anlage 4 gemäß Kontengruppe 74. |