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Definitionen und Erläuterungen
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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
---|---|---|
Allgemeine Zuweisungen; Umlagen von Gemeinden / GV | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Zuweisungen und Umlagen, die nicht an einen bestimmten Zweck gebunden sind. Hierzu zählen insbesondere die Schlüsselzuweisungen, die Bedarfszuweisungen, die Kreis- und VG-Umlage sowie ab 1996 die Ersätze zum Familienleistungsausgleich. Allgemeine Zuweisungen und Umlagen werden im ↑ Verwaltungshaushalt veranschlagt. |
Andere Bereiche | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Hierzu zählen Unternehmen (öffentliche und private) und Sonstige, d.s. private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbscharakter (für die Schuldenaufnahme/-tilgung sind hier die Sozialversicherungsträger zuzuordnen) |
Anteilsrechte | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Forderungen, in denen Eigentumsrechte an Unternehmen und Einrichtungen verbrieft sind. Mit diesen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn und an den Eigenmitteln im Falle der Liquidation verbunden. |
Ausgaben für Sachinvestitionen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Zu den Sachinvestitionen zählen die Ausgaben für Baumaßnahmen sowie der Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen (z.B. Erwerb von Grundstücken, Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens). Sie sind Teil des ↑ Vermögenshaushalts. |
Ausgekämmte Gemeinden | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Kommunen, deren Steuerkraftmesszahl größer als die Bedarfsmesszahl ist, haben keinen Anspruch auf Schlüsselzuweisung und werden „ausgekämmt“. |
Ausleihungen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Ausleihungen sind vergebene Kredite, die unbedingte Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger sind und bei Fälligkeiten verzinslich zurückgezahlt werden müssen. |
Bargeld und Einlagen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Bargeld sind in Umlauf befindliche Noten und Münzen. Einlagen bei Banken und Kreditinstituten sind u.a. Konten, Spareinlagen, Sparbriefe usw. |
Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Bedarfsmesszahl ist eine rechnerische Größe, die einen Richtwert für den Bedarf einer kreisfreien Stadt bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde darstellt. Sie ergibt sich aus dem Produkt von einheitlichem Grundbetrag und Gesamtansatz der kreisfreien Stadt bzw. der kreisangehörigen Gemeinde. Die Bedarfsmesszahl ist bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 9 und ab 2008 bis 2012 im ThürFAG § 10 geregelt. |
Bedarfsmesszahl für Kreisaufgaben | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Bedarfsmesszahl ist eine rechnerische Größe, die einen Richtwert für den Bedarf einer kreisfreien Stadt bzw. eines Landkreises darstellt. Sie ergibt sich aus dem Produkt von einheitlichem Grundbetrag und Gesamtansatz der kreisfreien Stadt bzw. des Landkreises. Die Bedarfsmesszahl ist bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 13 und ab 2008 bis 2012 im ThürFAG § 14 geregelt. |
Besondere Finanzierungsvorgänge | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Dazu zählen auf der Einnahmenseite Schuldenaufnahmen und Entnahmen aus Rücklagen, auf der Ausgabenseite stehen dem gegenüber Schuldentilgungen, Zuführungen an Rücklagen sowie Deckung von Vorjahresfehlbeträgen (Sollfehlbeträge). |
Bruttoausgaben / Bruttoeinnahmen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Summe aller Ausgaben/Einnahmen der Städte und Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften im ↑ Verwaltungs- und ↑ Vermögenshaushalt ohne ↑ haushaltstechnische Verrechnungen. |
Bruttoausgaben/-einnahmen der Kapitalrechnung | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Summe aller Ausgaben/Einnahmen der Städte und Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften im ↑ Vermögenshaushalt ohne ↑ haushaltstechnische Verrechnungen und abzüglich der ↑ Besonderen Finanzierungsvorgänge. |
Bruttoausgaben/-einnahmen der laufenden Rechnung | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Summe aller Ausgaben/Einnahmen der Städte und Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften im ↑ Verwaltungshaushalt ohne ↑ haushaltstechnische Verrechnungen und abzüglich der ↑ Besonderen Finanzierungsvorgänge |
Durchschnittlicher Hebesatz | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Für Zusammenfassungen von Gemeinden auf Landes- und Kreisebene wird für jede Realsteuerart nach der Formel ein "Gewogener Durchschnittshebesatz" ermittelt. |
Extrahaushalte | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Extrahaushalte umfassen alle öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (einschließlich Zweckverbände), die im Sinne des ESVG 95 zum Sektor Staat zählen. |
Finanzausgleichsumlage | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Finanzausgleichsumlage ist eine Ergänzung zu den Schlüsselzuweisungen und wurde 2012 eingeführt. Sie ist horizontales Ausgleichsinstrument im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Reiche Gemeinden im Sinne des Systems leisten so einen Beitrag zur Unterstützung von Kommunen in Haushaltsnotlagen. Sie ist bis 2012 im ThürFAG § 31a und ab 2013 im ThürFAG § 29 geregelt. Bis 2015: Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Sie beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der Bedarfsmesszahl. 2016 und 2017: Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Sie beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl. Ab 2018: Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Umlagegrundlage bildet der Unterschiedsbetrag zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 Prozent erhöhten Bedarfsmesszahl. In dem Punkt, an welchem die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um 15 Prozent übersteigt, beträgt der Grenzumlagesatz 20 Prozent und steigt linear auf 40 Prozent in dem Punkt, an welchem die Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um 115 Prozent übersteigt. Darüber hinaus bleibt der Grenzumlagesatz konstant bei 40 Prozent bezogen auf die Umlagegrundlage. |
Finanzderivate | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können., z. B. Zinsswaps. Der Nachweis erfolgt netto nach Saldierung der positiven mit den negativen Finanzderivaten. |
Fundierte Schulden | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, soweit sie durch Übernahme einer besonderen Schuldverpflichtung oder durch Schuldurkunde fundiert sind. |
Gebühren und zweckgebundene Abgaben | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Gebühren sind Geldleistungen, die für eine konkrete Gegenleistung der Kommune erhoben werden. Man unterscheidet Verwaltungsgebühren ( werden für Amtshandlungen erhoben, die insbesondere dem Interesse des Einzelnen dienen, wie Baugenehmigung, Beglaubigung u.Ä. ) und Benutzungsgebühren ( werden für die Inanspruchnahme/Benutzung öffentlicher Einrichtungen erhoben ). Zweckgebundene Abgaben ( wie z.B. Fremdenverkehrsbeiträge, Kurbeiträge ) werden für die Inanspruchnahme bestimmter kommunaler Leistungen erhoben. Sie sind Einnahmen des ↑ Verwaltungshaushaltes. |
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Gemeinden erhalten einen Anteil von 15 Prozent aus dem Aufkommen der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer sowie ab 1993 von zwölf Prozent vom Zinsabschlag, der nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt wird (Schlüsselzahlen). Grundsätzlich werden die Istbeträge ausgewiesen. Nur im Rahmen des Realsteuervergleichs werden die Angaben nach der Schlussrechnung dargestellt. |
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Gemeinden erhalten ab 1998 als Ausgleich für die Nichteinführung der Gewerbekapitalsteuer in den neuen Ländern bzw. der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer im früheren Bundesgebiet 2,2 Prozent vom Aufkommen der Umsatzsteuer. Der dem jeweiligen Bundesland zustehende Betrag wird über einen Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt (Schlüsselzahlen). Grundsätzlich werden die Istbeträge ausgewiesen. Nur im Rahmen des Realsteuervergleichs werden die Angaben nach der Schlussrechnung dargestellt. |
Gesamtausgaben/-einnahmen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | ↑ Bruttoausgaben/-einnahmen der laufenden Rechnung und ↑ Kapitalrechnung abzüglich ↑ Zahlungen von gleicher Ebene |
Gesamtausgaben/-einnahmen der Kapitalrechnung | Finanzen der öffentlichen Haushalte | ↑ Bruttoausgaben/-einnahmen der Kapitalrechnung abzüglich ↑ Zahlungen von gleicher Ebene |
Gesamtausgaben/-einnahmen der laufenden Rechnung | Finanzen der öffentlichen Haushalte | ↑ Bruttoausgaben/-einnahmen der laufenden Rechnung abzüglich ↑ Zahlungen von gleicher Ebene |
Gewerbesteuer (netto) | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird und eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden ist. Gewerbesteuereinnahmen müssen zu einem bestimmten Prozentsatz als Gewerbesteuerumlage an das Land und den Bund abgeführt werden. Gewerbesteuereinnahmen abzüglich Gewerbesteuerumlage gleich Gewerbesteuer (netto) Einnahmen im ↑ Verwaltungshaushalt aus ↑ Realsteuern |
Gewerbesteuerumlage | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Bund und Land werden durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt, der Gewerbe-steuerumlage. Sie wird in den neuen Ländern seit dem 1. Januar 1993 erhoben. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuerumlage ist der sogenannte Grundbetrag der Gewerbesteuer, der für jede einzelne Gemeinde nach der Formel "Istaufkommen dividiert durch den Hebesatz mal 100" für das Kalenderjahr ermittelt wird. Auf den Grundbetrag wird ein Vervielfältiger entsprechend VO zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweiligen Fassung angewandt. Grundsätzlich werden die Istbeträge ausgewiesen. Nur im Rahmen des Realsteuervergleichs werden die Angaben nach der Schlussrechnung dargestellt. |
Grundbetrag | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Grundbeträge stellen fiktive Messbeträge dar. Sie werden für jede Realsteuerart und für jede Gemeinde nach folgender Formel ermittelt: |
Grundsteuer | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum von Grundstücken und deren Bebauung und sie fließt den Gemeinden zu. Einnahmen im ↑ Verwaltungshaushalt aus ↑ Realsteuern |
Haushaltstechnische Verrechnungen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Zu den Haushaltstechnischen Verrechnungen zählen: Innere Verrechnungen (Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts zwischen Aufgabenbereichen, Zinsen für innere Darlehen), Zuführungen zwischen den Teilhaushalten und kalkulatorische Kosten bzw. kalkulatorische Einnahmen. |
Hebesatz | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Von der Gemeinde für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzter Prozentsatz, der auf die Messbeträge der Realsteuern angewendet wird und der für die einzelnen Realsteuerarten unterschiedlich hoch sein kann. |
Kapitalrechnung | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Kapitalrechnung umfasst alle Ausgaben und Einnahmen, die Vermögensänderungen bewirken oder der Finanzierung von Investitionen dienen und keine ↑ "Besonderen Finanzierungsvorgänge" darstellen (z.B. Baumaßnahmen, Erwerb und Verkauf von Sachvermögen, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, sonstige Vermögensübertragungen, Darlehensgewährungen und -rückflüsse), bereinigt um die ↑ Zahlungen von gleicher Ebene. |
Kernhaushalte | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Der Begriff „Haushalt“ wird hier institutionell, im Sinne von Einheit verwendet. Mit dem Übergang auf das Schalenkonzept umfasst der Kernhaushalt die Haushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden/ Gemeindeverbände und der Sozialversicherung. |
Laufende Rechnung | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Zur laufenden Rechnung gehören alle Ausgaben und Einnahmen, die im Rahmen des Verwaltungsvollzugs anfallen und nicht vermögenswirksam sind (z.B. Personalausgaben, laufender Sachaufwand, Zinsausgaben und -einnahmen, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, Gebühreneinnahmen, Steuern), bereinigt um die ↑ Zahlungen von gleicher Ebene. |
Laufende Zuweisungen und Zuschüsse | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Laufende Zuweisungen und Zuschüsse sind einmalige oder laufende Zahlungen, die nur für Zwecke des Verwaltungshaushalts bestimmt sind. Sie beinhalten zusätzlich auf der Ausgabenseite Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts an den öffentlichen Bereich, aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen, Schuldendiensthilfen, soziale Leistungen, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen und zusätzlich auf der Einnahmeseite Schlüsselzuweisungen, Bedarfszuweisungen und sonstige allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen, Ausgleichsleistungen, Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts vom öffentlichen Bereich, aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen und den Ersatz von sozialen Leistungen. |
Laufender Sachaufwand | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Zu dem Laufenden Sachaufwand zählen die sächlichen Verwaltungsausgaben (wie Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen, Unterhalt sonstiges unbewegliches Vermögen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände, Mieten und Pachten, Steuern, Versicherungen, Schadensfälle und dergleichen - Grupp.nr. 50-66,84) und Erstattungen an andere Bereiche (Grupp.nr. 675-677). |
Nettoausgaben/-einnahmen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | ↑ Gesamtausgaben/-einnahmen abzüglich der ↑ von anderen Ebenen des ↑ öffentlichen Bereichs empfangenen Zahlungen. Sie geben an, wie hoch die eigene Belastung bzw. das Mittelaufkommen an der Aufgabenerfüllung war. |
Nettokreditaufnahme ab 2010 | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Aufnahme von Schulden beim nicht-öffentlichen und öffentlichen Bereich minus Tilgung von Schulden beim nicht-öffentlichen und öffentlichen Bereich. |
Nettokreditaufnahme bis 2009 | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Aufnahme bei Kreditmarktschulden minus Tilgung von Kreditmarktschulden. |
Öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Als öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen werden Einheiten bezeichnet, die meist infolge der Ausgliederungen von öffentlichen Aufgaben aus der Kernverwaltung entstanden sind und ihre Finanzwirtschaft in einem separaten Rechnungswesen außerhalb der Kernhaushalte führen. Daneben können öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen durch Neugründungen entstehen oder dadurch, dass die Kernhaushalte an bereits existierenden Unternehmen die Mehrheit der Kapital- oder Stimmrechte erwerben. Öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Kernhaushalte mit mehr als 50% der Kapital- oder Stimmrechte – unmittelbar oder mittelbar – beteiligt sind. Sie können in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form geführt werden. |
Öffentlicher Bereich | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Hierzu zählen Bund, Lastenausgleichfonds, ERP-Sondervermögen, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit und die Sozialversicherungsträger* (* bei Schuldenaufnahme/-tilgung den anderen Bereichen zuzuordnen) |
Örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Zu den örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern zählen u.a. die Vergnügungssteuer, die Hundesteuer, die Jagdsteuer und sonstige Steuern sowie die steuerähnlichen Einnahmen. |
Personalausgaben | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Personalausgaben umfassen die Besoldung der Beamten, die Dienstbezüge der Angestellten, die Löhne der Arbeiter, die Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit, die Beiträge zu Versorgungskassen sowie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Versorgungsbezüge, Beihilfen, Unterstützungen und die Personalnebenausgaben (Trennungsgelder, Umzugskostenvergütungen und dergleichen). |
Realsteueraufbringungskraft | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Realsteueraufbringungskraft gibt an, wie hoch das Realsteueristaufkommen in den einzelnen Gemeinden gewesen wäre, wenn alle Gemeinden bei jeder der einzelnen Realsteuerarten den gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz angewandt hätten. |
Realsteuern | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Realsteuern (auch Objekt- oder Sachsteuern genannt) sind Steuern, die auf einzelnen Vermögensgegenständen lasten. Sie werden bei denjenigen erhoben, denen die Gegenstände zuzurechnen sind. Zu den Realsteuern zählen die Grundsteuern (Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke) und die Gewerbesteuer (brutto). Das Aufkommen aus Realsteuern steht nach Art. 106 Abs. 6 GG grundsätzlich den Gemeinden zu. |
Schlüsselzuweisung für Gemeindeaufgaben | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Schlüsselzuweisungen erhalten alle kreisfreien Städte bzw. kreisangehörige Gemeinden, deren Bedarfsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl ist. Sie ist eine nicht zweckgebundene staatliche Finanzzuweisung an die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes und bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 8 bzw. § 11 und ab 2008 bis 2012 im ThürFAG § 8 bzw. § 12 geregelt. |
Schlüsselzuweisung für Kreisaufgaben | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Schlüsselzuweisung ist eine nicht zweckgebundene staatliche Finanzzuweisung an die kreisfreien Städte und Landkreise zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes. Sie ist bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 12 bzw. § 15 und ab 2008 bis 2012 im ThürFAG § 13 bzw. § 16 geregelt. |
Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich | Finanzen der öffentlichen Haushalte | - Wertpapierschulden (Geldmarktpapiere/Kapitalmarktpapiere) - Kassenkredite und Kredite - bei Kreditinstituten - beim sonstigen inländischen Bereich - beim sonstigen ausländischen Bereich |
Schulden beim öffentlichen Bereich | Finanzen der öffentlichen Haushalte | - Kassenkredite und Kredite - beim Bund - beim Land - bei Gemeinden/Gemeindeverbänden - bei Zweckverbänden und dgl. - bei der gesetzlichen Sozialversicherung - bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sonderrechnungen - bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen |
Schuldenaufnahmen und sonstige Zugänge | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Dazu zählen die neu aufgenommenen Schulden mit dem Nennwert ohne Abzug eines Disagios und sonstige Schuldenzugänge, die keine Haushaltsmittel zugeführt haben (z.B. Eingliederung vorher selbständiger Sonderrechnungen). Ab 1999 erfolgt die Aufnahme erstmals zum Zeitpunkt des Mittelzuflusses und nicht wie bisher der Mittelbereitstellung. |
Schuldendiensthilfen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Sind Geldleistungen zur Erleichterung des Schuldendienstes für Kredite, vorwiegend zur Verbilligung der Zinsleistungen |
Schuldenstand | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Im Schuldenstand werden alle Schulden nachgewiesen, für die die Berichtsstelle Schuldner ist. |
Schuldenstand | Finanzen der öffentlichen Haushalte | ab 2010 neue Schuldendefinition und geänderte Bereichsabgrenzung. Im Schuldenstand werden alle Schulden nachgewiesen, für die die Berichtsstelle Schuldner ist. Dem Schuldenstand werden ab 2010 die Schuldenarten - Kassenkredit - Wertpapierschulden - Kredite zugeordnet. Die Schulden werden entsprechend den Gläubigern dem nicht-öffentlichen Bereich bzw. dem öffentlichen Bereich zugeordnet. |
Sonstige Forderungen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Forderungen sind ausstehende Gelder aus Darlehen oder Leistungen. Sie werden unterschieden nach öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen. Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen aus Dienstleistungen zählen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren. Die übrigen öffentlich-rechtlichen Forderungen beinhalten Steuern und Sozialbeiträge. Privatrechtliche Forderungen bestehen aufgrund eines Schuldverhältnisses, die sich aus einem Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift ergeben haben. |
Steuereinnahmekraft | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Unter Steuereinnahmekraft versteht man die Realsteueraufbringungskraft erhöht um die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer und verringert um die Gewerbesteuerumlage. |
Steuerkraftmesszahl | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Summe der Steuerkraftzahlen aus: • den Realsteuern (Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer) • dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer • dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer • dem Familienleistungsausgleich (nur bis 2012) • der Spielbankabgabe (nur bis 2012) • der Gewerbesteuerausgleichsbeträge (nur für 2020) • der Steuerstabilisierungszuweisung (nur für 2021) Die Steuerkraftmesszahl ist bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 10 Abs. 1 und von 2008 bis 2012 im ThürFAG § 11 Abs. 1 geregelt. |
Steuerkraftzahlen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die auf der Grundlage des Ist-Aufkommens der Grundsteuer A, Grundsteuer B und der Gewerbesteuer ermittelten Werte werden durch den örtlichen Hebesatz geteilt und mit dem fiktiven Hebesatz (Nivellierungshebesatz) multipliziert, wobei bei der Berechnung der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer nachfolgend noch die Gewerbesteuerumlage abgezogen wird. Regelung bis zum Jahr 2012: Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird das Ist Aufkommen mit 110 vom Hundert und bei der Spielbankabgabe die Hälfte des erzielten Ist-Aufkommens angesetzt. Die Steuerkraftzahlen sind bis 2007 und ab 2013 im ThürFAG § 10 Abs. 2 und von 2008 bis 2012 im ThürFAG § 11 Abs. 2 geregelt. |
Steuern und steuerähnliche Einnahmen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Einnahmen im ↑ Verwaltungshaushalt aus ↑ Realsteuern ( netto, d.h. nach Abzug der ↑ Gewerbesteuerumlage ), ↑ örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern sowie den gesetzlich festgelegten ↑ Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer. |
Tilgungen und sonstige Abgänge | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Das sind alle zurückgezahlten Schuldbeträge, unabhängig von ihrer Fälligkeit, und sonstige Schuldenabgänge, die keine Haushaltsmittel entzogen haben (z.B. Ausgliederung). |
Umlagegrundlage | Finanzen der öffentlichen Haushalte |
Die Umlagegrundlage setzt sich zusammen aus: 1. den Steuerkraftmesszahlen 2. bis 2010: den Schlüsselzuweisungen lt. § 8 ThürFAG und sonstige für den laufenden Bedarf als allgemeine Zuweisungen zugeflossene Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Jahres jeweils in Höhe von 80 vom Hundert. 2011 bis 2012: den Schlüsselzuweisungen lt. § 8 ThürFAG und sonstige für den laufenden Bedarf als allgemeine Zuweisungen zugeflossene Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre jeweils in Höhe von 80 vom Hundert. 2013 bis 2017: den Schlüsselzuweisungen lt. § 11 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre. 2018 bis 2020: den Schlüsselzuweisungen lt. § 11 und den Zuweisungen lt. § 7a ThürFAG im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre. ab 2021: den Schlüsselzuweisungen lt. § 11 und den Zuweisungen lt. §§ 7a und 9a ThürFAG im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre. 3. ab 2013: dem Abzug der im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre festgesetzten Finanzausgleichsumlage lt. § 29. Die Umlagegrundlage ist bis 2012 im ThürFAG § 28 Abs. 3, ab 2013 im ThürFAG § 25 Abs. 4 und ab 2018 im ThürFAG § 25 Abs. 2 geregelt. |
Umlagekraftmesszahl | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Die Umlagekraftmesszahl beträgt 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden, die bis 2012 nach § 28 Abs. 3 und ab 2013 nach § 25 Abs. 4 Nr. 1 und 2 geregelt sind. Entsprechende Umlagegrundlagen sind: • die Steuerkraftmesszahlen bis 2007 und ab 2013 nach ThürFAG § 10 Abs. 1 und ab 2008 bis 2012 nach ThürFAG § 11 Abs. 1 • bis 2010 die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Jahres in Höhe von 80 vom Hundert und ab 2011 die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre in Höhe von 80 vom Hundert, ab 2013 in Höhe von 100 vom Hundert. Ab 2013 wird die Umlagekraftmesszahl für kreisfreie Städte entsprechend mit 30 vom Hundert auf ihre Steuerkraftmesszahl und auf ihre Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre errechnet. |
Vermögenshaushalt | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Der Vermögenshaushalt ist der Investitionshaushalt . Er enthält alle vermögenswirksamen Ausgaben und Einnahmen |
Verwaltungshaushalt | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Der Verwaltungshaushalt ist der laufende Verbrauchs-, Aufwands- bzw. Betriebshaushalt. Er enthält alle laufenden vermögensunwirksamen Ausgaben und Einnahmen. |
Wertpapiere | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Wertpapiere sind durch Urkunde verbrieftes Recht (kurz- bzw. langfristig angelegte Geldmarkt- oder Kapitalmarktpapiere ohne Anteilsrechte). Finanzderivate sind Finanzinstrumente zur Absicherung des Risikos, z. B. Zinsswaps. Der Nachweis erfolgt netto nach Saldierung der positiven mit den negativen Finanzderivaten. |
Zahlungen von anderer Ebene | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Umfassen alle Zahlungen von anderen Verwaltungsebenen (wie Bund, Land, Zweckverbände und dgl., sonstiger öffentlicher Bereich) |
Zahlungen von gleicher Ebene | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Umfassen alle Zahlungen, die jede einzelne Gemeinde bzw. jeder Gemeindeverband von anderen Gemeinden/Gemeindeverbänden erhalten hat. Wird bei aggregierten Daten zur Vermeidung von Doppelzählungen abgesetzt. |
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Einnahmen im ↑ Vermögenshaushalt, die an einen bestimmten Zweck (für Investitionen) gebunden sind. |