Die EU-Verordnung 763/2008 verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Durchführung einer Volks-, Wohnungs- und Gebäudezählung. Grundlage ist ein festgelegter Merkmalskatalog, der die Ergebnisse EU-weit miteinander vergleichbar macht. Auf nationaler Ebene bilden das Zensusvorbereitungsgesetz (ZensVorbG 2022) und Zensusvorbereitungsänderungsgesetz (ZensVorbÄndG 2022) für die Vorbereitungsarbeiten sowie das Zensusgesetz (ZensG 2022), welches die Durchführung des kommenden Zensus regelt und in Deutschland zusätzlich zu erhebende Merkmale enthält, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) den rechtlichen Rahmen. Auf regionaler Ebene ist das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (ThürAGZensG 2022) die rechtliche Grundlage, das die Zuständigkeit des Thüringer Landesamtes für Statistik für die Durchführung des Zensus in Thüringen regelt. Zugleich werden hierdurch die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass Aufgaben im Rahmen des Zensus auf örtliche Erhebungsstellen übertragen werden dürfen, die in den kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichtet werden.
Im Rahmen des Zensus 2022 wurden sämtliche Beschäftigte zur Geheimhaltung verpflichtet. Der vertrauliche Umgang mit allen persönlichen Daten und Angaben hat für das Thüringer Landesamt für Statistik höchste Priorität. Alle Befragten können sich darauf verlassen, dass diese Daten weder Unbefugten noch Dritten zugänglich sind. Dies bedeutet auch, dass das Prinzip der „Einbahnstraße“ hier Gültigkeit hat. Gemeint ist, dass keine dieser Daten beispielsweise an Einwohnermeldeämter oder Grundsteuerstellen zum Zwecke des Abgleiches oder Korrekturen zurückgespielt werden dürfen. Bei Verstößen diesbezüglich sind strafrechtliche Konsequenzen die Folge.
Ebenso ist hier die statistische Geheimhaltung inbegriffen. Für die Veröffentlichung der Zensusergebnisse gelten die Grundsätze der statistischen Geheimhaltung, die in § 16 Bundesstatistikgesetz (BstatG) geregelt sind. Dies bedeutet ferner, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Befragte bzw. Betroffene und deren Lebensverhältnisse möglich sind.
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik begleiten das Projekt Zensus 2022.
Durch verschlüsselte Verfahren zur Datenübermittlung sowie hochabgesicherte Verarbeitungs- und Speicherbereiche kommen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Daten zum Einsatz. Das erforderliche IT-Sicherheitsniveau sowie die Methodik des IT-Grundschutzes werden somit in den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder umgesetzt. Die Informationssicherheit und der Datenschutz im Zensus 2022 richten sich nach den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Somit sind im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe des Zensus 2022 der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Grundlagen der DS-GVO Bestandteil des Zusammenarbeitens.
Zum frühestmöglichen Zeitpunkt werden die sogenannten Hilfsmerkmale wie Name und Anschrift (diese werden nur zur Durchführung der Erhebung und zur statistischen Aufbereitung benötigt) abgetrennt und gelöscht. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag zu löschen.
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Weiterführende Informationen auf der Internetseite des ZENSUS 2022 .