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Definitionen und Erläuterungen
Gliederung nach dem Alphabet
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Dieser Katalog mit Erläuterungen von Begriffen, die in der amtlichen Statistik verwendet werden, wird ständig weiter
vervollständigt und verbessert.
Einzelne Begriffe können je nach Sachgebiet inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen annehmen.
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Begriff | Sachgebiet | Erläuterung |
---|---|---|
Abbruchholz | Umwelt | Unbehandeltes oder behandeltes Holz aus dem Neubau oder von Bauten, vornehmlich aus Wänden und/oder Dachkonstruktion, Dachstühlen, aber auch Türen und Fenster etc. |
Abfall | Umwelt | Unterschieden wird zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung. Erhoben werden Art, Menge, Herkunft und Verbleib der eingesammelten, behandelten, gelagerten oder abgelagerten sowie der abgegebenen Abfälle. |
Abfallbeseitigung | Umwelt | Jedes Entsorgungsverfahren, das keine Verwertung ist, z. B. Ablagerung, Abfallverbrennung oder Behandlungsverfahren, mit denen Abfälle für ein solches Verfahren vorbereitet werden. |
Abfallentsorgung | Umwelt | Hierzu zählen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. |
Abfallmenge, angelieferte | Umwelt | Hierzu werden auch solche Lieferungen gezählt, die von anderen Entsorgungsanlagen stammen. |
Abfallverwertung | Umwelt | Jedes Verfahren, durch das Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie unmittelbar oder mittelbar andere Materialien ersetzen. Man unterscheidet zwischen der energetischen und der stofflichen Verwertung. Unter stofflicher Verwertung (Recycling) versteht man die Aufbereitung von Abfällen zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen. Die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien für die Verwendung als Brennstoff zählt zur energetischen Verwertung. |
Abgänge durch Nutzungsänderung | Gebäude und Wohnen | In der Abgangsstatistik werden Nutzungsänderungen zwischen den beiden Nutzungskategorien Wohn- und Nichtwohnbau (z.B. durch Umwidmung von Wohnfläche in gewerblich genutzte Fläche und umgekehrt) erfasst. Veränderungen der Nutzung innerhalb des Nichtwohnbaus oder innerhalb des Wohnbaus bleiben unberücksichtigt. Bei den Abgängen durch Nutzungsänderung tritt im Allgemeinen kein Verlust an Bausubstanz ein. Die Nutzungsänderung braucht aber nicht mit baulichen Veränderungen verbunden zu sein. |
Abgebrochene Adoptionspflege | Öffentliche Sozialleistungen | Hierzu gehören alle während der Probezeit vor der Annahme gemäß § 1 744 BGB abgebrochenen Pflegeverhältnisse. |
Abgeurteilte | Rechtspflege | Erfasst werden Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (u.a. Freispruch) getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit oder Tatmehrheit mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Straftatbestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird jede Aburteilung gesondert gezählt. |
Abhängig Beschäftigte | Die abhängig Beschäftigten umfassen die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie die ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten. Kurzfristig Beschäftigte werden nicht nachgewiesen. | |
Absolventen/Abgänger | Bildung und Kultur | Als Absolventen/innen werden diejenigen Schüler/innen gezählt, die im Verlauf oder am Ende des Schuljahres mit einem Abschlusszeugnis
eine allgemeinbildende Schulart verlassen haben, unabhängig davon, ob sie zum Erwerb zusätzlicher Abschlussqualifikationen an eine andere
allgemeinbildende Schulart wechseln. Abgänger sind Schüler/innen des Berichtsschuljahres, die die allgemeinbildenden Schulen ohne Hauptschulabschluss verlassen haben. Dies schließt auch Jugendliche mit spezifischen Abschlüssen der Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung ein. |
Absonderungsrechte | Ein Absonderungsrecht beinhaltet das Recht auf gesonderte und vorzugsweise Befriedigung eines Insolvenzgläubigers aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand aufgrund eines ihm zustehenden Sicherungsrechts. Sofern die erzielten Verwertungserlöse zu einem Ausfall führen, können die nicht befriedigten Absonderungsrechte als ungesicherte Forderung angemeldet werden und sind dann in den quotenberechtigten Forderungen enthalten. | |
Abwasserbehandlungsanlagen | Umwelt | Kläranlagen (auch Abwasserbehandlungsanlagen) sind Anlagen zur Reinigung des Abwassers. Einbezogen wurden mechanische sowie biologische Anlagen mit bzw. ohne weitergehende Behandlung. Nicht erfasst wurden Rechen- und Siebanlagen, Abscheider und Hauskläranlagen. |
Abwasserentgelte | Umwelt | In Thüringen werden für die Abwasserbeseitigung das mengenbezogene (z. B. Volleinleitergebühr), das flächenbezogene sowie das mengen- und flächenunabhängige Abwasserentgelt erhoben. Bei der mengenbezogenen Volleinleitergebühr handelt es sich um den Preis, der für einen Kubikmeter Schmutz- oder Abwasser, das einer zentralen Behandlungsanlage zugeführt wird, zu entrichten ist. Das flächenbezogene Abwasserentgelt ist das Niederschlags- bzw. Oberflächenwasserentgelt je Quadratmeter versiegelter oder sonstiger Fläche, in die infolge künstlicher Einwirkung Regenwasser nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einsickern kann. Grundstücke mit stark versiegelten Flächen, die viel Regenwasser in die öffentliche Abwasserkanalisation einleiten, werden dadurch stärker an den dafür anfallenden Kosten der Abwasserbeseitigung beteiligt. Das mengen- und flächenunabhängige Abwasserentgelt ist eine Grundgebühr bzw. Entgeltpauschale für die Beseitigung des Abwassers. |
Abzüge | Gesundheitswesen | Abzüge im Rahmen der Krankenhausstatistik sind die im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Kosten. Hierbei handelt es sich um die Positionen, die zwar zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen, aber nicht über die Pflegesätze berechnet werden (nicht pflegesatzfähige Kosten). Es handelt sich dabei insbesondere um Abzüge für - vor- und nachstationäre Behandlungen, - ärztliche und nichtärztliche Wahlleistungen, - belegärztliche Leistungen und - wissenschaftliche Forschung und Lehre. |
Ackerland | Land- und Forstwirtschaft | Dazu zählen die Flächen der als Hauptfrucht angebauten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, des Gemüses, der Erdbeeren und sonstiger Gartengewächse, auch unter Glas, sowie die Flächen der Sonderkulturen. Des Weiteren zählen zum Ackerland alle zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen (Betriebsprämien) stillgelegten bzw. freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen sowie Wildäcker und Brache. |
Adoptionspflege | Öffentliche Sozialleistungen | Probezeit vor der Annahme des Kindes. Die Adoption soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. |
AK-Einheit (AKE) | Land- und Forstwirtschaft | Bis 2001 Die AK-Einheit (Arbeitskrafteinheit) ist die Maßeinheit für die Arbeitsleistung einer im Berichtszeitraum mit betrieblichen Arbeiten vollbeschäftigten und nach ihrem Alter voll leistungsfähigen Person. Sie wird aus der je Arbeitskraft für den Arbeitsbereich Betrieb angegebenen Arbeitszeit (Zahl der Wochen und Zahl der durchschnittlich wöchentlichen Arbeitsstunden) ermittelt. Dabei wird die Arbeitsleistung einer mit betrieblichen Arbeiten vollbeschäftigten, auf dem Betrieb lebenden familienangehörigen Arbeitskraft von 16 bis unter 65 Jahren mit 1,0 AK-Einheiten, im Alter von 15 Jahren mit 0,5 AK-Einheiten und im Alter von 65 und mehr Jahren mit 0,3 AK-Einheiten bewertet. Die Arbeitsleistung einer mit betrieblichen Arbeiten vollbeschäftigten familienfremden Arbeitskraft im Alter von 16 und mehr Jahren wird mit 1,0 AK-Einheiten und im Alter von 15 Jahren mit 0,5 AK-Einheiten bewertet. Entsprechend wird die Arbeitsleistung der teilbeschäftigten Arbeitskräfte an der durchschnittlichen Arbeitsleistung der vollbeschäftigten Arbeitskräfte gemessen und in Bruchteilen dieser AK-Einheit errechnet. Ab 2003 Die Arbeitskrafteinheit ist die Maßeinheit für die Arbeitsleistung einer im Berichtszeitraum (Mai des Vorjahres bis April des Berichtsjahres) mit betrieblichen Arbeiten vollbeschäftigten Person. Bei den Familienarbeitskräften und den ständigen familienfremden Arbeitskräften erfolgt die Berechnung über Koeffizienten in den jeweiligen Arbeitszeitgruppen. Die Arbeitsleistung der nicht ständigen Arbeitskräfte wird über die Anzahl der Arbeitstage (1 Arbeitstag = 8 Stunden) ermittelt. Bezugsgröße sind 220 Arbeitstage für den Berichtszeitraum von 12 Monaten. Ab 2010 Die AK-E ist eine Maßeinheit der Arbeitsleistung einer im Berichtszeitraum mit Arbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb vollbeschäftigten und nach ihrem Alter voll leistungsfähigen Person. Bei den mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigten Saisonarbeitskräften, für die die Zahl der geleisteten Arbeitstage (1 Arbeitstag = 8 Stunden) erfasst wird, liegt einer AK-E die Arbeitsleistung von 225 Arbeitstagen im Berichtszeitraum zugrunde. |
Alleinerziehende | Bevölkerung, Mikrozensus | Alleinerziehende sind Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner mit minder- oder volljährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben. Elternteile mit Lebenspartner im Haushalt zählen zu den Lebensgemeinschaften mit Kindern. |
Alleinerziehende Elternteile | Zensus | Eine alleinerziehende Mutter oder ein alleinerziehender Vater ist ein Elternteil ohne Partner mit mindestens einem Kind innerhalb eines Haushalts. |
Alleinlebende | Alleinlebende sind Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben. Unbedeutsam ist hierbei der Familienstand der alleinlebenden Person. Die Alleinlebenden sind eine Untergruppe der Alleinstehenden. | |
Alleinstehende | Bevölkerung, Mikrozensus | Alleinstehende sind Personen, die ohne Ehe- oder Lebenspartner und ohne Kinder in einem Haushalt leben. Unbedeutsam ist hierbei der Familienstand der alleinstehenden Person. So können Alleinstehende als ledige, verheiratet getrenntlebende, geschiedene oder verwitwete Personen in Ein- oder Mehrpersonenhaushalten wohnen. Sie können sich den Haushalt mit ausschließlich familienfremden Personen (Nichtverwandten) teilen, beispielsweise mit einem befreundeten Ehepaar. Ebenso können sie in einem Haushalt mit (nicht geradlinig beziehungsweise seiten-) verwandten Haushaltsmitgliedern leben, beispielsweise Onkel, Tante, Bruder, Schwester, Cousin oder Cousine. Alleinstehende in Einpersonenhaushalten werden als Alleinlebende bezeichnet. |
Allgemeinbildende Schulen | Bildung und Kultur | Dazu zählen die Schularten Grundschule, Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Förderschule sowie Gesamtschule, Freie Waldorfschule und das Kolleg. |
Allgemeine Hilfeleistungen | Sonstiges | Die Feuerwehren leisten allgemeine Hilfe u.a. bei Verkehrsunfällen (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeuge); bei Auslaufen bzw. Ausströmen von Mineralölen, Kraftstoffen, Säuren, Laugen, Gasen oder Dämpfen; beim Retten eingeklemmter oder verschütteter Personen; bei Sturm- und Unwetterschäden sowie Hochwasser; bei Wasserrohrbrüchen; bei Schäden an Gebäuden und Anlagen und bei der Rettung von Tieren. |
Allgemeine Hochschulreife | Bildung und Kultur | Der Besuch der Thüringer Oberstufe dauert in der Regel drei Jahre. Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben |
Allgemeine Zuweisungen; Umlagen von Gemeinden / GV | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Zuweisungen und Umlagen, die nicht an einen bestimmten Zweck gebunden sind. Hierzu zählen insbesondere die Schlüsselzuweisungen, die Bedarfszuweisungen, die Kreis- und VG-Umlage sowie ab 1996 die Ersätze zum Familienleistungsausgleich. Allgemeine Zuweisungen und Umlagen werden im ↑ Verwaltungshaushalt veranschlagt. |
Allgemeiner Linienverkehr | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Der allgemeine Linienverkehr umfasst den schienen- oder fahrdrahtgebundenen Straßenpersonenverkehr und den genehmigungspflichtigen Kraftomnibusverkehr nach § 42 PBefG ohne dessen Sonderformen nach § 43 PBefG. |
Allgemeines Strafrecht | Rechtspflege | Wird gegen Erwachsene und zum Teil gegen Heranwachsende angewandt. Gegen Heranwachsende, die nach ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch Jugendlichen gleichstehen, ist gemäß § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. |
Allgemeines Wohngeld | Öffentliche Sozialleistungen | Es ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Er wird Mietern und Eigentümern gezahlt, wenn die Höhe ihrer Miete oder Belastung für angemessenen großen Wohnraum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Haushalts überfordert. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Höhe des Wohngeldes bestimmt sich nach Haushaltsgröße, Familieneinkommen und Wohnkosten, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese werden neben der Zahl der Familienmitglieder, der Bezugsfertigkeit und Ausstattung der Wohnung auch durch die Zuordnung einer Gemeinde zu einer Mietenstufe bestimmt. Das allgemeine Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für Haus- und Wohnungseigentümer geleistet. In den Tabellen ist die Anzahl der Wohngeldempfängerhaushalte am 31.12. einschließlich der rückwirkend bewilligten Fälle aus dem 1. Vierteljahr des Folgejahres nachgewiesen. |
Altersgruppe | Das Alter der Person bezeichnet das vollendete Lebensjahr zum jeweiligen Zensus-Stichtag. | |
Altersspezifische Geburtenziffer | Bevölkerung, Mikrozensus | Die altersspezifische Geburtenziffer gibt die Anzahl der Lebendgeborenen von Müttern eines bestimmten Alters je 1000 Frauen desselben Alters an. Die Summe der altersspezifischen Geburtenziffern (=zusammengefasste Geburtenziffer) ergibt die Zahl der Kinder, die 1000 Frauen im Laufe ihres Lebens gebären, und zwar unter der Annahme, dass sich die altersspezifischen Geburtenziffern künftig nicht ändern. Diese zusammengefasste Geburtenziffer wird von Änderungen im Altersaufbau nicht beeinflusst. |
Ambulante Betreuungseinrichtungen | Das sind ambulante Betreuungsdienste, die dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung für Pflegebedürftige nach § 71 Absatz 1a SGB XI erbringen, keine körperbezogene Pflege nach § 36 SGB XI erbringen und für die die Vorschriften des SGB XI, die für die Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden sind soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist. | |
Ambulante Pflege | Öffentliche Sozialleistungen | Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten nach § 36 Abs. 1 SGB XI körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Ab 2019 wird hier auch die Leistungserbringung durch ambulante Betreuungsdienste erfasst. Sofern ein Pflegebedürftiger Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und z.B. parallel eines ambulanten Betreuungsdienstes nutzt, kann es hier zu Doppelerfassungen kommen. |
Ambulante Pflegeeinrichtungen | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Pflegedienste, die - selbständig wirtschaften, - unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 SGB XI versorgen und- durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur ambulanten Pflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten. |
Ammen- und Mutterkühe | Land- und Forstwirtschaft | Ammen- und Mutterkühe sind Kühe, die das ganze Jahr nicht gemolken und ausschließlich zur Erzeugung von Kälbern gehalten werden und deren Milch nicht zur menschlichen Ernährung oder Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist. |
Andere Bereiche | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Hierzu zählen Unternehmen (öffentliche und private) und Sonstige, d.s. private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbscharakter (für die Schuldenaufnahme/-tilgung sind hier die Sozialversicherungsträger zuzuordnen) |
Andere Leistungen | Öffentliche Sozialleistungen | Hierbei handelt es sich um Leistungen, die gemäß §§ 4 bis 6 AsylbLG ggf. zusätzlich zu den Grundleistungen gewährt werden. Sie umfassen - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) - Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG) - sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG). |
Anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung | Öffentliche Sozialleistungen | Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der Grundsicherung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, sofern sie angemessen sind. Bis zu welcher Höhe als angemessen gilt, wird in Anlehnung an die Praxis der Sozialämter am Wohnort des Antragstellers bestimmt. |
Anerkennungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen | Bildung und Kultur | Hierbei handelt es sich um Verfahren, die auf Personen anwendbar sind, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Hierfür wird zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich bzw. landesrechtlich geregelte Berufe eine Prüfung vorgenommen. Die Prüfung erfolgt je nach Referenzberuf nach Bundes- oder Landesrecht. Die Gleichwertigkeitsprüfung für bundesrechtlich geregelte Berufe wird gemäß Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), landesrechtlich geregelte Berufe gemäß Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (ThürBQFG) durchgeführt. Es werden die Verfahren gezählt, für die im Berichtsjahr (1.1. bis 31.12.) ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde (vollständige Antragsunterlagen liegen vor), im Berichtsjahr über einen Antrag entschieden wurde, im Berichtsjahr Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eingelegt, im Berichtsjahr über den Rechtsbehelf entschieden oder im Berichtsjahr ein Verfahren beendet wurde, ohne dass ein Bescheid über die Gleichwertigkeitsprüfung erstellt wurde. |
Angestellte | Verdienste, Arbeitskosten | Alle nicht beamteten Gehaltsempfänger, die überwiegend eine kaufmännische, büro- bzw. verwaltungsmäßige, höhere technische oder überwiegend leitende oder sonst gehobene Tätigkeit ausüben. |
Angestellte | Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit Bevölkerung, Mikrozensus | Angestellte sind alle nicht beamteten Gehaltsempfänger. Für die Zuordnung ist grundsätzlich die Stellung im Betrieb und nicht die Art des Versicherungsverhältnisses bzw. die Mitgliedschaft in einer Rentenversicherung für Angestellte entscheidend. Leitende Angestellte sind ebenfalls Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümer sind. Zu den Angestellten rechnen auch kaufmännische und technische Auszubildende sowie Zivildienstleistende. |
Angestellte | Alle nicht beamteten Gehaltsempfänger, einschließlich sonstiger Beschäftigter mit kleinem Job neben Schule, Studium oder Ruhestand. Für die Zuordnung ist grundsätzlich die Stellung im Betrieb bzw. die Vereinbarung im Arbeitsvertrag entscheidend. Leitende Angestellte gelten ebenfalls als Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümer sind. Den Angestellten werden – sofern kein getrennter Ausweis erfolgt – auch die Personen in Freiwilligendiensten zugeordnet. | |
Angestellte/ Arbeiter/-innen | Zensus | Angestellte/Arbeiter/-innen sind alle Personen im Alter von 15 Jahren und älter, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Hierzu zählen alle Angestellten, Arbeiter/-innen, Auszubildenden, Grundwehr-/ Zivildienst-leistenden sowie Nebenjobber/-innen. |
Angestellte/Arbeiterinnen und Arbeiter | Angestellte/Arbeiterinnen und Arbeiter sind alle Personen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hierzu zählen alle Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildenden, Trainees und Personen im Volontariat oder bezahlten Praktikum, Personen im Bundesfreiwilligendienst oder in einem Freiwilligen Sozialen Jahr, Wehrdienstleistenden sowie Beschäftigten mit Gelegenheitsarbeit. | |
Angestellter | Private Haushalte | Angestellte sind alle nicht beamteten Gehaltsempfänger, auch in Altersteilzeit. Leitende Angestellte sind ebenfalls Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümer sind. Zu den Angestellten rechnen auch kaufmännisch und technisch Auszubildende sowie Zivildienstleistende. |
Ankünfte | Handel, Gastgewerbe, Tourismus | Zahl der Anmeldungen von Gästen in einem Beherbergungsbetrieb innerhalb des Berichtszeitraums, die zum vorübergehenden Aufenthalt eine Schlafgelegenheit belegten. |
Anrufung des Familiengerichts | Öffentliche Sozialleistungen | Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es dieses anzurufen. Notwendig wird dies z.B. dann, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden (z.B. wenn sie die angebotenen Hilfen ablehnen) oder wenn die Gefährdung nicht durch Eingriff in das elterliche Sorgerecht abgewendet werden kann. |
Anschlussgrad | Umwelt | Dargestellt ist der prozentuale Anteil der Bevölkerung, die über Wasser-, Kanalisations- bzw. Kläranlagenanschluss verfügt, an der Gesamtbevölkerung. |
Anschlussrechnungen zur 3. rBv | Anschlussrechnungen zeigen aus heutiger Sicht mögliche Folgen der demografischen Entwicklung auf. Betrachtet werden nur Themenfelder, die in hohem Maße „demografieabhängig“ sind. Bei der Interpretation der Ergebnisse muss berücksichtigt werden, dass Anschlussrechnungen größere Unsicherheiten aufweisen als eine Bevölkerungsvorausberechnung. Die Ergebnisse der Anschlussrechnungen beruhen sowohl auf einer vorausberechneten Bevölkerung als auch auf Annahmen zur zukünftigen Entwicklung der demografieabhängigen Indikatoren.
Die 3. regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung (3. rBv) liefert die aktuelle Grundlage für diese weiterführenden Vorausberechnungen mit dem Gebietsstand 31.12.2021. | |
Anstaltsgebäude | Gebäude und Wohnen | Anstaltsgebäude sind Nichtwohngebäude, in denen überwiegend Personen untergebracht sind und die mit Einrichtungen für eine zentrale Haushaltsführung ausgestattet sind, z.B. Krankenhäuser, Gebäude für die Pflege Behinderter, Altenpflege- und Krankenheime, Heime für Säuglinge, Kinder und Jugendliche, Erziehungsheime, Müttergenesungsheime, Ferien- und Erholungsheime, Heime von Unterrichtsanstalten, Kasernen, Bereitschaftsgebäude, Klöster, Justizvollzugsanstalten. |
Anteilsrechte | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Forderungen, in denen Eigentumsrechte an Unternehmen und Einrichtungen verbrieft sind. Mit diesen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn und an den Eigenmitteln im Falle der Liquidation verbunden. |
Anwartschaften | Verdienste, Arbeitskosten | Die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung entsteht mit der Zusage des Arbeitgebers auf eine solche Versorgung und wächst mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit kontinuierlich an. Mit Eintritt eines Versorgungsfalls (Rente, Invalidität, Tod) wird aus der Anwartschaft ein Rechtsanspruch auf diese Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Invalidenrente. Hierzu gilt es die Regelungen für eine verfallbare bzw. unverfallbare Anwartschaft zu beachten. |
Anzahl der Räume | Zensus | Die Anzahl der Räume umfasst alle Wohn-, Ess- und Schlafzimmer und andere separate Räume (z.B. bewohnbare Keller- und Bodenräume von mindestens 6 m² Größe sowie abgeschlossene Küchen, unabhängig von deren Größe. Ein Wohnzimmer mit einer Essecke, Schlaf- oder Kochnische wird als ein Raum gezählt. Bad, Toilette, Flur und Wirtschaftsräume werden grundsätzlich nicht mitgezählt. |
Aquakultur | - Aufzucht oder Haltung von Fischen, Krebs- und Weichtieren, Algen und sonstigen aquatischen Organismen in Karpfen- oder Forellenteichen, Durchflussanlagen, Kreislaufanlagen, Netzgehegen und anderen Anlagen, - Wasserorganismen sind Eigentum des Betriebsinhabers/ der Betriebsinhaberin, - unternehmerische Tätigkeit mit dem Ziel der Produktionssteigerung (z.B. durch Zufütterung, Teichdüngung oder Schutz vor natürlichen Feinden). | |
Arbeiter | Verdienste, Arbeitskosten | Als Arbeiter gelten die in abhängiger Stellung beschäftigten Personen, die in der Arbeiterrentenversicherung beitragspflichtig sind. Dazu zählen auch solche Arbeiter, die nicht unmittelbar an der Produktion beteiligt sind, wie z.B. Betriebshandwerker, Fahrer, Pförtner. |
Arbeiter | Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe | Zu den Arbeitern zählen alle Lohnempfänger (ohne Heimarbeiter). |
Arbeiter | Bevölkerung, Mikrozensus Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit | Als Arbeiter gelten alle Lohnempfänger. Es ist unerheblich, ob es sich um Facharbeiter, angelernte Arbeiter oder Hilfsarbeiter handelt. Zu den Arbeitern rechnen auch Heimarbeiter, Haushaltsgehilfinnen und gewerblich Auszubildende. |
Arbeiter | Energie- und Wasserversorgung | Als Arbeiter werden alle Lohnempfänger bezeichnet. Dazu zählen auch die gewerblich Auszubildenden. Seit 2003 kein Nachweis mehr. |
Arbeiter | Private Haushalte | Als Arbeiter gelten alle Lohnempfänger, auch in Altersteilzeit, unabhängig von der Lohnfortzahlungs- und Lohnabrechnungsperiode. |
Arbeiter | Als Arbeiter gelten alle Lohnempfänger, unabhängig von der Lohnzahlungs- und Lohnabrechnungsperiode und der Qualifikation, ferner Heimarbeiter sowie Hausgehilfen. | |
Arbeitnehmer | Private Haushalte | In dieser Gruppe werden Beamte, Angestellte und Arbeiter zusammengefasst. |
Arbeitnehmer | Personal im öffentlichen Dienst | Als Arbeitnehmer zählen alle in einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis Beschäftigte, einschließlich die in Ausbildung. Die Arbeitnehmer der kommunalen Arbeitgeber arbeiten ab 1. Oktober 2005 nach dem neuen Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD), die des Landes ab 1. November 2006 nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L). |
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen | Verdienste, Arbeitskosten | Zu den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zählen: - Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer/-innen (auch in Teilzeit oder Altersteilzeit), - Leitende Angestellte (auch Geschäftsführer/-innen einer GmbH und Vorstände einer AG) mit einem Arbeitsvertrag, die zumindest teilweise feste, d.h. gewinnunabhängige Verdienstbestandteile für die geleistete Arbeit erhalten, - Beamte/Beamtinnen, - Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, - Saison- oder Gelegenheitsarbeiter/-innen, auch wenn sie nicht in der deutschen Sozialversicherung gemeldet sind, - Auszubildende, Aushilfskräfte, Praktikanten/Praktikantinnen, die als abhängig Beschäftigte eine bezahlte Leistung für den Betrieb erbringen. |
Arbeitnehmerentgelt (geleistetes, empfangenes) | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen | Das Arbeitnehmerentgelt (Inland) umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die den innerhalb eines Wirtschaftsgebietes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus den Arbeits- oder Dienstverhältnissen zugeflossen sind. Das Arbeitnehmerentgelt setzt sich zusammen aus den Bruttolöhnen und -gehältern sowie den tatsächlichen und unterstellten Sozialbeiträgen der Arbeitgeber. Das Arbeitnehmerentgelt wird sowohl entstehungsseitig als Bestandteil der Nettowertschöpfung als auch verteilungsseitig als Bestandteil der Primäreinkommen (der privaten Haushalte) ermittelt. In ersterem Fall handelt es sich um das in einer bestimmten Region seitens der Arbeitgeber geleistete Einkommen (Inlandskonzept), im letzteren um das von den privaten Haushalten mit Wohnsitz in einer bestimmten Region empfangene Einkommen (Inländerkonzept). Das geleistete Arbeitnehmerentgelt je Arbeitnehmer wird auch als Lohnkosten bezeichnet. |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit | Als Arbeitnehmer(in) zählt, wer als Arbeiter(in), Angestellte(r), Beamte(r), Richter(in), Berufssoldat(in), Soldat(in) auf Zeit, Wehr- oder Zivildienstleistende(r), Auszubildende(r), Praktikant(in) oder Volontär(in) in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und hauptsächlich diese Tätigkeit ausübt. Eingeschlossen sind auch Heimarbeiter(innen) und marginal Beschäftigte. Für die Zuordnung als Arbeitnehmer(in) ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird oder nicht. Im Fall mehrerer (gleichzeitiger) Tätigkeiten wird der/die Arbeitnehmer(in) nur einmal gezählt, für die Zuordnung auf die Wirtschaftsbereiche wird die zeitlich überwiegende Tätigkeit zugrunde gelegt. Die Darstellung der Arbeitnehmer(innen) erfolgt als jahresdurchschnittliche Größe nach dem Inlandskonzept (Arbeitsortkonzept). |
Arbeitskosten | Verdienste, Arbeitskosten | Sie umfassen alle im Erhebungszeitraum entstandenen Personalaufwendungen. Zu den Arbeitskosten gehören das Arbeitnehmerentgelt mit Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Geld- und Sachleistungen sowie den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber, die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, sonstige Aufwendungen sowie Steuern auf die Lohnsumme oder Beschäftigtenzahl. Über die Verordnung (EG) 1737/2005 hinausgehend werden die Arbeitskosten häufig zweigeteilt dargestellt. In der deutschen amtlichen Statistik stand bis zum Berichtsjahr 2000 die Gliederung in Entgelt für die geleistete Arbeitszeit und Personalnebenkosten im Vordergrund. Bei Eurostat und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) wird zwischen direkten und indirekten Kosten unterschieden, was einer Gliederung in Bruttolöhne und -gehälter und Lohnnebenkosten gleichkommt. Seit dem Berichtsjahr 2004 wendet die deutsche amtliche Statistik diese international gebräuchliche Gliederung an. |
Arbeitskräfte, nicht ständige familienfremde | Land- und Forstwirtschaft | Bis 2007 Nicht ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen, die im Berichtszeitraum (Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres) weniger als drei Monate für Rechnung des Betriebsinhabers, auch wenn nur gelegentlich, mit betrieblichen Arbeiten beschäftigt sind, z.B. zur Überwindung von zeitweilig auftretenden Arbeitsspitzen. Nicht hierzu zählen Arbeitskräfte, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Auftrag von Lohnunternehmen im Betrieb tätig sind. Ab 2010 Saisonarbeitskräfte sind nicht ständig beschäftigte Arbeitskräfte mit einem auf weniger als sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. Der Berichtszeitraum der Beschäftigung sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des laufenden Jahres. |
Arbeitskräfte, ständige familienfremde | Land- und Forstwirtschaft | Bis 2001 Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres entfallen) in einem unbefristeten oder auf mindestens drei Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständig beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften (einschließlich Personengemeinschaften) sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte. Ab 2003 Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (Mai des Vorjahres bis April des Berichtsjahres) in einem unbefristeten oder auf mindestens 3 Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständige beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte. Ab 2010 Ständige familienfremde Arbeitskräfte sind Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes (März des Vorjahres bis Februar des Berichtsjahres) in einem unbefristeten oder auf mindestens 6 Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (auch Ausbildungsverhältnis) zum Betrieb standen, einschließlich im Einzelunternehmen ständige beschäftigte Verwandte des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten, die im Berichtszeitraum nicht auf dem Hof lebten. Beschäftigte in Betrieben der Rechtsform juristische Personen und in Personengesellschaften sind im Sinne dieser Erhebung familienfremde Arbeitskräfte. |
Arbeitslose | Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit | Arbeitslose (ALO) sind Personen, die • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit), • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen), • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit), • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben, • sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II findet nach § 53a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung. |
Arbeitslosengeld I | Das Arbeitslosengeld I ist als Leistung der Arbeitslosenversicherung eine Entgeltersatzleistung. Sie soll demjenigen, der eine Arbeit verloren hat und keine neue Arbeitsstelle finden kann, teilweise den Entgeltausfall ersetzen. Arbeitslose, die auf eigene Kosten an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, können seit dem 1.1.2004 unter bestimmten Voraussetzungen während des Kurses weiter Arbeitslosengeld beziehen. Der Arbeitslose ist verpflichtet, die Maßnahme sofort abzubrechen, wenn eine berufliche Eingliederung möglich ist (§120 Abs.3 SGB III). | |
Arbeitslosenhilfe | Arbeitslosenhilfe ist - anders als das Arbeitslosengeld - keine auf Beiträgen beruhende Sozialversicherungsleistung. Sie wird ohne Beitragszahlung aus Steuermitteln denjenigen arbeitslosen Arbeitnehmern gewährt, die keinen Anspruch auf das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld haben oder deren Anspruch auf die Leistung bereits erschöpft ist. | |
Arbeitslosenquote(n) | Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit | Die Arbeitslosenquoten geben den prozentualen Anteil der Arbeitslosen an den abhängigen zivilen Erwerbspersonen bzw. an allen zivilen Erwerbspersonen an. Die abhängigen zivilen Erwerbspersonen umfassen die sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten, die Beamten und die Arbeitslosen. Die zivilen Erwerbspersonen umfassen neben den abhängigen zivilen Erwerbspersonen die Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen. |
Arbeitsloser | Private Haushalte | Arbeitslos sind Arbeitnehmer, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausüben und Leistungen vom Arbeitsamt beziehen. Arbeit Suchende, die keine Leistungen vom Arbeitsamt beziehen oder in Anspruch nehmen können, zählen zu den Nichterwerbs tätigen. |
Arbeitsrechtssachen | Rechtspflege | Erfasst werden nur die erledigten Urteilsverfahren (§ 46 ff. Arbeitsgerichtsgesetz) und Beschlussverfahren (§ 80 ff. Arbeitsgerichtsgesetz). Zuständig sind die Arbeitsgerichte in erster Instanz. Gegen deren Entscheidung ist Berufung oder Beschwerde beim Landesarbeitsgericht zulässig. |
Arbeitsstunden | Im Mikrozensus wird die normalerweise geleistete Arbeitszeit je Woche und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Berichtswoche erhoben. Bei der normalerweise geleisteten Arbeitszeit je Woche werden gelegentliche oder einmalige Abweichungen nicht berücksichtigt (z. B. Urlaub, Krankheit, gelegentlich geleistete Überstunden). Die „normale“ Arbeitszeit kann von der tariflich vereinbarten Arbeitszeit abweichen, wenn regelmäßig wöchentlich Überstunden geleistet werden. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Berichtswoche enthält z. B. auch unregelmäßig geleistete Überstunden. Die in dieser Veröffentlichung dargestellten Ergebnisse beziehen sich nur auf normalerweise oder tatsächlich geleistete Arbeitszeiten aus der einzigen bzw. Haupterwerbstätigkeit. | |
Art der Behinderung | Öffentliche Sozialleistungen | Sie bezeichnet die funktionelle und anatomische Veränderung an Gliedmaßen bzw. Organen. |
Art der Wohnungsnutzung | Die Art der Wohnungsnutzung beschreibt, wie die Wohnung zum Stichtag genutzt wird. Vom Eigentümerin oder Eigentümer bewohnt: Wenn mindestens einer der Bewohnerinnen oder einer der Bewohner Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung ist. Gilt auch, wenn außer der Eigentümerin oder dem Eigentümer zusätzlich noch weitere Personen beispielsweise Untermieterinnen oder Untermieter in der Wohnung wohnen. Zu Wohnzwecken vermietet: Die Wohnung ist zu Wohnzwecken vermietet oder mietfrei überlassen. Hierzu zählen auch Nießbrauch- und sonstige Wohnrechte. Privat genutzte Ferien- oder Freizeitwohnung: Privat genutzte Ferien- oder Freizeitwohnungen sind Wohnungen, in denen eine Person dauerhaft zu privaten Zwecken ihre Freizeit verbringt, beispielsweise am Wochenende, während des Urlaubs oder der Ferien. Ferien- und Freizeitwohnungen kann es in jedem Gebäude (wie Wochenend- und Ferienhaus, Mehrfamilienhaus) geben. Sie können vom Eigentümer oder von der Eigentümerin selbst genutzt oder dauerhaft an eine dritte Person zur Freizeitnutzung vermietet (oder kostenlos überlassen) werden. Ferienwohnungen, die an wechselnde Personen vermietet werden, gehören nicht dazu. Leer stehend: Eine Wohnung gilt als leer stehend, wenn sie am Erhebungsstichtag weder vermietet ist, noch von der Eigentümerin oder dem Eigentümer selbst genutzt wird und auch keine Ferien- und Freizeitwohnung ist. Wenn die Wohnung wegen Umbaus oder Modernisierung – bei Weiterbestehen des Mietverhältnisses – vorübergehend nicht genutzt werden kann, zählt diese Wohnung nicht als leer stehend. | |
Art des Gebäudes | Das Merkmal gibt die Art des Gebäudes an. Es wird unterschieden zwischen Gebäuden, die ausschließlich Wohnraum enthalten und Gebäuden, die sowohl zu Wohn- als auch zu Geschäftszwecken genutzt werden. | |
Art des Gebäudes | Zensus | Das Merkmal gibt die Art des Gebäudes an. Es wird u.a. unterschieden zwischen Gebäuden, die überwiegend Wohnraum enthalten und Gebäuden, die überwiegend zu Geschäftszwecken genutzt werden. |
Ärzte | In dieser Gruppe enthalten sind Ärzte mit folgenden Tätigkeitsarten: - ambulant (niedergelassen und angestellt) - stationär - Behörde/Körperschaft - sonstige ärztliche Tätigkeit Ärzte ohne ärztliche Tätigkeit (z.B. im Ruhestand, arbeitslos, berufsunfähig oder berufsfremd) sind nicht enthalten. | |
Aufenthaltsgestattung | Öffentliche Sozialleistungen | Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens lt. § 55 des AsylVfG der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. |
Aufgaben | Unternehmen, Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit ist die vollständige und endgültige Schließung eines Betriebes (vollständige Aufgabe) oder die Aufgabe nach Umwandlungsgesetz (z.B. Verschmelzung, Spaltung). Die Verlegung eines Betriebes in eine andere Gemeinde (auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Landratsamtes) ist als Fortzug gesondert ausgewiesen. |
Aufgehobene Adoptionen | Öffentliche Sozialleistungen | Adoptionen können wegen fehlender Erklärungen gemäß § 1 760 BGB oder von Amts wegen gemäß § 1 763 BGB aufgehoben werden. |
Aufgestellte Betten | Gesundheitswesen | Es sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten (ohne Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie Betten für gesunde Neugeborene). |
Auftragseingang | Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe | Als Auftragseingang gilt die Summe der Werte aller im Berichtsmonat vom Betrieb bzw. Unternehmen fest akzeptierten Aufträge auf Lieferungen selbst hergestellter oder in Lohnarbeit von anderen in- oder ausländischen Firmen produzierten Erzeugnisse ohne Mehrwertsteuer und abzüglich gewährter Rabatte. In einigen ausgewählten Klassen der jeweils aktuellen Wirtschaftszweigklassifikation werden keine Auftragseingänge erfasst (z.B. im Ernährungsgewerbe). |
Auftragseingang | Baugewerbe | Als Auftragseingang gilt der Wert aller im Berichtsmonat eingegangenen und vom Betrieb fest akzeptierten Aufträge für baugewerbliche Leistungen im Inland entsprechend der Verdingungsordnung für Bauleistungen ohne Umsatzsteuer und Rabatte. Der Auftragseingang wird nur von dem Betrieb gemeldet, der den Bauauftrag ausführen wird, d.h. an Nachunternehmer zu vergebende Teile von Bauaufträgen werden nicht in die eigene Meldung einbezogen. |
Ausbildungsstaat | Bildung und Kultur | Es handelt sich um den Staat, in dem die Ausbildung, für die eine Gleichwertigkeit geprüft wird, erfolgreich absolviert wurde. |
Ausbildungsstätte (BAföG) | Bildung und Kultur | Als Ausbildungsstätten gelten alle Einrichtungen (Schulen, Hochschulen, Fernunterrichtsinstitute), die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung vermitteln. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass es sich um öffentliche Schulen oder um genehmigte Ersatzschulen handelt. Darüber hinaus können auch die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen und die Ableistung von Praktika förderungsfähig sein. Als Berufsfachschulen im Sinne des BAföG gelten auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, berufsfähiger Bildungsgang). Als Universitäten werden hier die Universitäten, Pädagogischen und Theologischen Hochschulen sowie die Gesamthochschulen bezeichnet. |
Ausbildungsumfang | Nach § 6 Absatz 1 PflBG kann die Pflegeausbildung in Voll- oder Teilzeit absolviert werden. Die Ausbildungsdauer in Vollzeitform beträgt drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Teilzeit bezieht sich auf eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen (praktischen) Ausbildungszeit. | |
Ausfuhr | Außenhandel | Die Ausfuhr wird als Spezialhandel dargestellt und enthält im Wesentlichen Waren, die aus der Erzeugung, der Bearbeitung und Verarbeitung des Erhebungsgebietes stammen und ausgeführt worden sind. In der Ausfuhr wird als Bestimmungsland das Land nachgewiesen, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Ist das Bestimmungsland nicht bekannt, so gilt das letzte Land, in das die Waren verbracht werden sollen, als Bestimmungsland. |
Ausgabefähige Einkommen und Einnahmen | Private Haushalte | Das Haushaltsnettoeinkommen wird ergänzt um die Einnahmen des Haushaltes aus dem Verkauf von Waren sowie die sonstigen Einnahmen. Darin nicht enthalten sind Einnahmen aus der Auflösung und Umwandlung von Sach- und Geldvermögen sowie aus Kreditaufnahme. |
Ausgaben für Sachinvestitionen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Zu den Sachinvestitionen zählen die Ausgaben für Baumaßnahmen sowie der Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen (z.B. Erwerb von Grundstücken, Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens). Sie sind Teil des ↑ Vermögenshaushalts. |
Ausgekämmte Gemeinden | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Kommunen, deren Steuerkraftmesszahl größer als die Bedarfsmesszahl ist, haben keinen Anspruch auf Schlüsselzuweisung und werden „ausgekämmt“. |
Ausländer | Bevölkerung, Mikrozensus | Alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Dazu zählen auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, gehören nicht zu den Ausländern. Die Mitglieder der stationierten ausländischen Streitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen werden statistisch nicht erfasst. |
Ausländer | Arbeitsmarkt, Erwerbstätigkeit | Ausländer sind Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zu ihnen gehören auch die Staatenlosen und die Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, gehören nicht zu den Ausländerinnen und Ausländern. |
Ausländer | Rechtspflege | Als Ausländer gelten in der Strafverfolgungs- und der Strafvollzugsstatistik alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; in diesem Sinne sind auch die Staatenlosen Ausländer. Verurteilte, die sowohl die deutsche als auch eine weitere Staatsangehörigkeit haben, sind als Deutsche ausgewiesen. Angehörige der Stationierungsstreitkräfte sind nur dann in die Strafverfolgungsstatistik einbezogen, wenn sie von deutschen Gerichten abgeurteilt wurden. |
Ausländer | Zensus | Alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116, Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten als Ausländer. Dazu zählen auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, gehören nicht zu den Ausländern. |
Auslandsumsatz | Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe | Der Auslandsumsatz umfasst die direkten Lieferungen und Leistungen an Empfänger, die im Ausland ansässig sind, sowie Lieferungen an Exporteure, die die bestellten Waren ohne Be- und Verarbeitung in das Ausland ausführen. Auslandsumsätze sind von der Umsatz-(Mehrwert-)steuer befreit. |
Ausleihungen | Finanzen der öffentlichen Haushalte | Ausleihungen sind vergebene Kredite, die unbedingte Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger sind und bei Fälligkeiten verzinslich zurückgezahlt werden müssen. |
Ausstattung mit Gebrauchsgütern | Private Haushalte | Hierzu zählen alle funktionsfähigen Gebrauchsgüter, die im Besitz der Haushaltsmitglieder sind, unabhängig davon, ob diese geleast oder gemietet sind, oder teils geschäftlich, teils privat genutzt werden. Gebrauchsgüter in Zweit- oder Ferienwohnungen, Datschen und Lauben wurden ebenfalls mit einbezogen. Nicht einbezogen sind Gebrauchsgüter, die überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werden. Kombinationsgeräte wurden entsprechend der Funktion mehrmals eingetragen. |
Ausstattungsbestand | Private Haushalte | Mit dem „Ausstattungsbestand je 100 Haushalte“ kann die Anzahl der in den Haushalten vorkommenden Gebrauchsgüter, das heißt das mehrfache Vorhandensein von Gütern der gleichen Art, ermittelt werden. |
Ausstattungsgrad | Private Haushalte | Mit dem „Ausstattungsgrad je 100 Haushalte“ lässt sich feststellen, in welchen Haushalten die erfragten Gebrauchsgüter überhaupt vorhanden waren. |
Auszahlungen und Einzahlungen der öffentlichen Jugendhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Sie umfassen sämtliche Aufwendungen, die aus öffentlichen Mitteln für Zwecke der Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geleistet werden, sowie die entsprechenden Einnahmen. Die Ausgaben gliedern sich in zwei Hauptbereiche: 1. Ausgaben und Einnahmen für Einzel- und Gruppenhilfen und andere Aufgaben nach dem KJHG. 2. Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen der Jugendhilfe |
Auszahlungen und Einzahlungen für Einrichtungen der Jugendhilfe | Öffentliche Sozialleistungen | Die Erfassung des Aufwandes für Einrichtungen wird nach Einrichtungsarten unterschieden, die sich am Leistungsumfang des SGB VIII orientieren. In dieser Gliederung werden neben den laufenden Personal- und Sachauszahlungen auch die investiven Auszahlungen für Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfeträger sowie Zuschüsse für Einrichtungen freier Träger erhoben. Die Einzahlungen werden wie die Auszahlungen den Einrichtungen verschiedener Art zugeordnet. Sie setzen sich sowohl aus Gebühren, Entgelten und sonstigen Einzahlungen von Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe als auch aus Rückflüssen von Zuschüssen, Darlehen und Beteiligungen freier Träger der Jugendhilfe zusammen. |
Auszahlungen und Einzahlungen für Einzel- und Gruppenhilfen und andere Aufgaben nach dem KJHG | Öffentliche Sozialleistungen | Bei den Auszahlungen handelt es sich um die Aufwendungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für individuelle und gruppenbezogene Hilfen sowie Zuschüsse für personenbezogene Einzelmaßnahmen an Träger der freien Jugendhilfe. Die Gliederung der Einzel- und Gruppenhilfen ergibt sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Personal- und Sachauszahlungen, Leistungen für Berechtigte und Zuschüsse an freie Träger werden den einzelnen Hilfearten zugeordnet. Demgegenüber werden die Einzahlungen für alle Hilfearten in einer Summe dargestellt. Die Einzahlungen setzen sich aus Teilnahmebeiträgen, aus Kostenbeiträgen und übergeleiteten Ansprüchen, Erstattungen von Sozialleistungsträgern, Leistungen Dritter und aus sonstigen Einzahlungen zusammen. |
Auszubildende | Bevölkerung, Mikrozensus | Auszubildende in anerkannten kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufen sind Personen, die in praktischer Berufsausbildung stehen und deren Ausbildung normalerweise in einen Angestelltenberuf einmündet. Auszubildende in anerkannten gewerblichen Ausbildungsberufen sind Personen, deren Ausbildung normalerweise in einen Arbeiterberuf einmündet. Den Auszubildenden in anerkannten kaufmännischen und technischen sowie gewerblichen Ausbildungsberufen werden auch Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre mit entsprechender Tätigkeit zugeordnet. Sie sind, sofern nicht gesondert nachgewiesen, in den Zahlen der Angestellten bzw. Arbeiter enthalten. |
Auszubildende / Pflegeschüler/innen | In Ausbildung befindliche Personen sind Personen, die eine Pflegeschule besuchen und ihre praktische Ausbildung bei einem Träger der praktischen Ausbildung absolvieren. Die Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung wird auf Grundlage der Schülerinnen und Schüler der Pflegeschulen erhoben. Erfasst werden Vertragsverhältnisse zu den Pflegeschülerinnen und Pflegeschülern, wenn:
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